Hallo, meine Frage bezieht sich auf folgenden fiktiven Sachverhalt und ich würde mich freuen euere Meinungen dazu zu lesen:
Die HWK ist der Auffassung das "Chiptuning" eine Meisterpflicht voraussetzt "Kraftfahrzeugtechniker".
Nun gibt es für Chiptuning keine fixe Definition was das eigentlich ist.
Das kann sein:
- reine Softwareentwicklung für (Kfz-)Steuergeräte (innerhalb 3 Monaten erlernbar)
- das bloße anschließen des Notebooks an das Fahrzeug und aufspielen der Software (innerhalb 30 Minuten erlernbar)
- das herauslösen und wiedereinsetzen eines im Steuergerät befindlichen Bauteils (ebenfalls innerhalb 3 Monaten erlernbar)
Unter "www.hwk-saarland.de/web/adb/output/asset/805" beschreibt die HWK das "programmieren von elektronischen Steuerungen" sei zulassungsfrei.
Hat die davon betroffene Person ein Recht auf Definition von "Chiptuning" seitens der HWK? Was wenn die HWK keine Definition abgeben möchte und den Betrieb weiter ohne ausführliche Begründung untersagt, weil sie dies der Tätigkeit dem Kraftfahrzeugtechniker zuschreibt und selbst garnicht weiß, was Chiptuning eigentlich ist? Welche Ausnahmegenehmigungen gibt es, die ein fortführen der Tätigkeit erlauben? In wie weit macht die Person sich strafbar, wenn sie die geringfügige Ausübung von Chiptuning gegenüber der HWK zugiebt?