Hallo verehrte Mit-User, eine Bekannte von mir hat da mal ein Problem:
Sie hat zum Monatsersten einen Mietvertrag über ein Gewerbeobjekt übernommen. Leider sind bei der Vormieterin erhebliche Rückstände beim Strom-Grundversorger aufgelaufen, so dass dieser nun meiner Bekannten keinen neuen Vertrag geben will wegen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 36 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). Vielmehr droht eine Sperrung des Anschlusses und ein Ausbau des Stromzählers. Meine Bekannte benötigt aber Strom zum Betrieb ihres Gewerbes (Gaststätte). Meine Bekannte hat nun von einem ehemaligen Mitarbeiter des Stromversorgers gehört, dass in der Zeit zwischen Weihnachten und Mitte Januar des nächsten Jahres angeblich keine Stromanschlüsse gesperrt werden. Meine Frage nun: Gibt es dafür irgendeinen Beleg, irgendeine gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelung ? Oder gewohnheitsrechtliche Übung etc. ?? Hat jemand schon mal von sowas gehört ??! Vielen Dank für jede Antwort und eine angenehme Weihnachtszeit euch allen.
Stromsperre für Gaststätte zwischen den Jahren ?
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Re: Stromsperre für Gaststätte zwischen den Jahren ?
Also als erstes hat das Thema so überhaupt nichts mit Hotel- und Gaststättenrecht zutun. Daher habe ich es mal ins Gesellschafts- und Handelsrecht verschoben (Energierecht gibt es ja leider nicht).
§36 EnWG beschreibt nur die Regelung der Grundversorgung. Diese darf vom Grundversorger primär nicht verweigert werden. Eine Unwirtschaftlichkeit auf einen schon bestehenden Anschluss ist nie gegeben, da hier schon alle infrastrukturellen Maßnahmen zum Bezug von Strom durchgeführt wurden. Es wäre eher unwirtschaftlich diesen bestehenden Anschluss nicht zu nutzen und somit Geld zu verdienen.
Der neue Mieter sollte mit seinen Unterlagen (Mietvertrag, Zählernummer) sich an einen für ihn optimalen Versorger wenden um den Anschluss anzumelden. Sollte aus einem alten Vertragsverhältnis heraus an diesem Anschluss noch Kosten anstehen, ist dies für den entsprechenden Versorger ärgerlich, kann aber nicht dem neuen Mieter zu Lasten gehen.
Einzige Ausnahme: Sollte es in irgendeiner Weise eine Verbindung zwischen Vormieter und neuem Mieter geben um z.B. eine Sperre zu umgehen, dann darf der Versorger dies natürlich unterbinden. Dies ist aber von ihm schlüssig zu beweisen.
Für den Stromanschluss ist nicht der Grundversorger, sondern der Netzbetreiber verantwortlich. Dies ist auch zwingend zu trennen.Absolute_Beginner hat geschrieben:Leider sind bei der Vormieterin erhebliche Rückstände beim Strom-Grundversorger aufgelaufen, so dass dieser nun meiner Bekannten keinen neuen Vertrag geben will wegen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 36 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
§36 EnWG beschreibt nur die Regelung der Grundversorgung. Diese darf vom Grundversorger primär nicht verweigert werden. Eine Unwirtschaftlichkeit auf einen schon bestehenden Anschluss ist nie gegeben, da hier schon alle infrastrukturellen Maßnahmen zum Bezug von Strom durchgeführt wurden. Es wäre eher unwirtschaftlich diesen bestehenden Anschluss nicht zu nutzen und somit Geld zu verdienen.
Gewohnheitsrecht gibt es nicht.Absolute_Beginner hat geschrieben:Oder gewohnheitsrechtliche Übung etc. ??
Der neue Mieter sollte mit seinen Unterlagen (Mietvertrag, Zählernummer) sich an einen für ihn optimalen Versorger wenden um den Anschluss anzumelden. Sollte aus einem alten Vertragsverhältnis heraus an diesem Anschluss noch Kosten anstehen, ist dies für den entsprechenden Versorger ärgerlich, kann aber nicht dem neuen Mieter zu Lasten gehen.
Einzige Ausnahme: Sollte es in irgendeiner Weise eine Verbindung zwischen Vormieter und neuem Mieter geben um z.B. eine Sperre zu umgehen, dann darf der Versorger dies natürlich unterbinden. Dies ist aber von ihm schlüssig zu beweisen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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