Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkasten
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Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkasten
Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Beispiel: Person X gründet eine GmbH oder auch nur eine UG. Ist sie dann verpflichtet an der registrierten Adresse, die sie auch als Wohnadresse verwendet, ebenfalls ein Schild an Klingelknopf und Briefkasten anzubringen, worauf der Firmenname steht?
Insbesondere unter der Voraussetzung, dass es keinen Kundenverkehr unter besagter Adresse gibt.
Freue mich über eure Ansichten zu dem Thema.
LG
Hannah Montana
ich habe eine Frage zu folgendem Beispiel: Person X gründet eine GmbH oder auch nur eine UG. Ist sie dann verpflichtet an der registrierten Adresse, die sie auch als Wohnadresse verwendet, ebenfalls ein Schild an Klingelknopf und Briefkasten anzubringen, worauf der Firmenname steht?
Insbesondere unter der Voraussetzung, dass es keinen Kundenverkehr unter besagter Adresse gibt.
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Hannah Montana
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Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Am Briefkasten ist es wohl zumindest sinnvoll. Sonst wird die Post nicht zustellen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Nun, erstmal geht es Person X nur um die Anmeldung und den Aufbau ihres Unternehmens und ist ihre Wohnadresse auch nur vorübergehend die registrierte Adresse ihrer GmbH oder UG, bis sie einen richtigen Firmensitz hat.
Person X möchte lediglich vermeiden, dass sie sich in dieser Übergangszeit eine Abmahnung einhandelt, wenn sie am Briefkafsten/ an der Klingel nicht den Firmennamen auszeichnet.
Wäre denn eine Ahnung für Sie zu befürchten, wenn sie das nicht tut?
Person X möchte lediglich vermeiden, dass sie sich in dieser Übergangszeit eine Abmahnung einhandelt, wenn sie am Briefkafsten/ an der Klingel nicht den Firmennamen auszeichnet.
Wäre denn eine Ahnung für Sie zu befürchten, wenn sie das nicht tut?
Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Die UG wird im Rahmen der Anmeldung Post erhalten. Daher wäre eine Kennzeichnung im Interesse der UG.
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Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Nach den Bestimmungen der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung-DLInfoV hat der Firmeninhaber seinen Betriebssitz mit bestimmten Angaben zu kennzeichnen.
Beim Erstverstoß wegen Fahrlässigkeit bis zu 500 €, danach verdoppelt sich die Höchstsumme.
Ja, ein Verstoß gegen die Pflichten des § 2 DLInfoV wäre eine Ordnungswidrigkeit.Wäre denn eine Ahnung für Sie zu befürchten, wenn sie das nicht tut?
Beim Erstverstoß wegen Fahrlässigkeit bis zu 500 €, danach verdoppelt sich die Höchstsumme.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Wenn die Gesellschaft keinen Briefkasten hat, kann die Post (z.B. des Registergerichts) nicht zugstellt werden. Die Eintragung im Handelsregister wird nicht erfolgen.ich habe eine Frage zu folgendem Beispiel: Person X gründet eine GmbH oder auch nur eine UG. Ist sie dann verpflichtet an der registrierten Adresse, die sie auch als Wohnadresse verwendet, ebenfalls ein Schild an Klingelknopf und Briefkasten anzubringen, worauf der Firmenname steht?
Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Wie wäre es denn mit einem Postfach die Frage zielt doch auf gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung ab
Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Eine Postfachadresse ist keine zustellfähige Anschrift und ist damit in das Handelsregister nicht eintragungsfähig.
Es kann aber eine c/o-Adresse in das Handelsregister eingetragen werden. Dadurch muss zumindest nach GmbH-Recht auf dem Briefkasten der Firmennamen nicht angebracht werden, da eine zustellungsfähige Adresse im Register eingetragen werden kann.
Wenn auch auf den Geschäftsbriefen, Werbung, etc pp, die c/o-Adresse verwendet wird, könnte vermutlich auch die notwendige Transparenz- und Anzeigepflichten nach anderen Gesetzen erfüllt werden. Aber das müsste der Unternehmer im Einzelnen dann prüfen.
Es kann aber eine c/o-Adresse in das Handelsregister eingetragen werden. Dadurch muss zumindest nach GmbH-Recht auf dem Briefkasten der Firmennamen nicht angebracht werden, da eine zustellungsfähige Adresse im Register eingetragen werden kann.
Wenn auch auf den Geschäftsbriefen, Werbung, etc pp, die c/o-Adresse verwendet wird, könnte vermutlich auch die notwendige Transparenz- und Anzeigepflichten nach anderen Gesetzen erfüllt werden. Aber das müsste der Unternehmer im Einzelnen dann prüfen.
Gruß
khmlev
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Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Der Beitrag ist uralt!
Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Danke. Wenigstens einer passt auf.CruNCC hat geschrieben:Der Beitrag ist uralt!
Gruß
khmlev
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Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
...ob alt oder nicht, spielt doch keine Rolle, solange die Frage relevant ist.
Dazu ist anzumerken, dass die Auskunft von Ronny1958 falsch ist, der behauptet, dass lt. "...Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung-DLInfoV hat der Firmeninhaber seinen Betriebssitz mit bestimmten Angaben zu kennzeichnen."
Davon steht in der DLInfoV aber nichts. Dort heißt es in §2 nur:
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:...
...wozu dann eine landungsfähige Anschrift gehört - jedoch nur, wenn auch eine Dienstleistung erbracht wird bzw. werden soll. Im Umkehrschluss kann man annehmen, dass ohne Briefkasten keine Geschäftstätigkeit aufgenommen werden darf.
Dazu ist anzumerken, dass die Auskunft von Ronny1958 falsch ist, der behauptet, dass lt. "...Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung-DLInfoV hat der Firmeninhaber seinen Betriebssitz mit bestimmten Angaben zu kennzeichnen."
Davon steht in der DLInfoV aber nichts. Dort heißt es in §2 nur:
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:...
...wozu dann eine landungsfähige Anschrift gehört - jedoch nur, wenn auch eine Dienstleistung erbracht wird bzw. werden soll. Im Umkehrschluss kann man annehmen, dass ohne Briefkasten keine Geschäftstätigkeit aufgenommen werden darf.
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Re: Kenntlichmachung von Firmennamen an Klingel und Briefkas
Cogi hat geschrieben:...ob alt oder nicht, spielt doch keine Rolle, solange die Frage relevant ist.
Mangels Rückmeldung des/der TE seit 2016 ist die Relevanz deutlich dahin.
Alles andere ist nunmehr Störung der Totenruhe
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
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