Guten Tag,
ein Gewerbetreibender will ein Gewerbe rückwirkend stilllegen lassen. Gibt es darauf einen Rechtsanspruch, oder ist es Ermessenssache des Gewerbeamts?
Wie ist die Rechtslage?
Besten Dank und Grüße
Testat
Rückwirkende Stilllegung von Gewerbe?
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Re: Rückwirkende Stilllegung von Gewerbe?
Ein Gewerbe ist abzumelden wenn der Betrieb aufgegeben wurde.
Rückwirkend geht da gar nichts, wenn man gepennt hat ist es so.
Rückwirkend geht da gar nichts, wenn man gepennt hat ist es so.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Rückwirkende Stilllegung von Gewerbe?
Aus der Praxis weiß ich, dass die Gewerbeämter teilweise noch bis zu zwei Jahren rückwirkend abmelden. Ich würde es einfach mal versuchen.
Re: Rückwirkende Stilllegung von Gewerbe?
svffb hat geschrieben:Aus der Praxis weiß ich, dass die Gewerbeämter teilweise noch bis zu zwei Jahren rückwirkend abmelden. Ich würde es einfach mal versuchen.
Habe beim Gewerbeamt angerufen. Sie wollen es nicht machen. Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage, die das Amt dazu verpflichtet rückwirkend abzumelden? Oder anderweitig die Position des Gewerbeamtes diesbezgl. stärkt?
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Re: Rückwirkende Stilllegung von Gewerbe?
Habe ich bereits oben dargestellt, die entsprechende Vorschrift ist der § 14 GewO.
M.E. hat das Gewerbeamt mit Recht die rückwirkende Abmeldung verweigert.
M.E. hat das Gewerbeamt mit Recht die rückwirkende Abmeldung verweigert.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Rückwirkende Stilllegung von Gewerbe?
Danke, Ronny.
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