Hallo liebes Forum,
ich habe folgenden Fall. Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir hierzu eine Antwort geben könntet.
Antonia betreibt ein Unternehmen, die A GmbH, die Hochzeiten organisiert und betreut.
Für eine große Hochzeitsfeier mit mehreren hundert Gästen beauftragt die A GmbH die Z GmbH mit der Lieferung eines Hochzeitskleids an den Veranstaltungsort, ein großes Hotel in Stadt XY. Als Lieferadresse gibt Antonia den Namen des Hotels sowie den Namen ihrer Mitarbeiterin Monika Muster an, welche ständig vor Ort ist. Die Lieferadresse lautet in diesem Fall
Hotel-XY Stadt XY
Monika Muster
XY-Strasse 1
Stadt XY
Nachdem das Kleid am erwarteten Liefertermin nicht ankommt, fragt Antonia die Z GmbH nach dessen Verbleib. Als Antwort erhält Antonia von der Z GmbH eine Lieferbestätigung der Zulieferers D GmbH, auf der bestätigt ist, dass die Lieferung an der Hotelrezeption des Hotels-XY an die Person PP übergeben wurde. Antonia kennt keine Person mit den Initialen PP. Die Hotelrezeption des Hotels XY hat ebenfalls keine Auskunft zum Verbleib der Lieferung.
Obwohl Antonia diesen Umstand der Z GmbH mitteilt, erhält die A GmbH nach einiger Zeit eine Aufforderung, den Wert des Kleides zu erstatten. Die Z GmbH verweist hierbei darauf, dass zwischen der Z und der A GmbH folgendes vertraglich vereinbart wurde:
Die Haftung und das Risiko für einen Verlust der Lieferung geht im Moment der Übergabe
- an den Kunden
- oder an einen vom Kunden ernannten Bevollmächtigten
auf den Kunden über.
Hat die Z GmbH einen Anspruch auf Erstattung des Braukleids gegenüber der A GmbH?
Grüßle
Agnes
Haftung bei Lieferverlust mit unklarem Empfänger
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Haftung bei Lieferverlust mit unklarem Empfänger
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