Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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just14
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Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von just14 »

Hallo,

der AG (Auftraggeber) hat den AN (Auftragnehmer) mit der Umsetzung einer Dienstleistung beauftragt. Es handelt sich dabei um eine digitale Dienstleistung, welche so speziell auf den AN zugeschnitten ist, dass diese ausschließlich vom AN verwendet werden kann. Es ist wie gesagt eine digital zu erbringende Leistung und nichts Gegenständliches. Der AN ist der einzige, der etwas mit dieser Leistung anfangen kann. Eine "Rückgabe" der Leistung ist nicht möglich, da es eine ausschließlich digital erbracht und ausgelieferte Leistung ist.

Der AG hat dem AN nach Absprache eine Vorauszahlung geleistet. Der AG und AN haben vereinbart, dass die Leistung bis spätetens zum Tag X fertiggestellt sein muss. Der AN hat sich dann verpflichtet, an Tag X dem AN die Leistung anteilig auszuliefern, wobei der Anteil der Höhe der Anzahlung entsprechen soll.

Gleichzeitig hat sich der AG verpflichtet, dem AN, nachdem dieser am Tag X die Teilleistung ausgeliefert hat, den Restbetrag über die noch auszuliefernde Restleistung zu überweisen. Der AN hat sich widerum verpflichtet, dem AG die Restleistung auszuliefern, nachdem der Restbetrag auf dem Konto von AN eingegangen ist.

Es gab keine spezielle Vereinbarung darüber, wie schnell der AN nach Eingang der Restzahlung reagieren und die Restleistung ausliefern muss.

Der AN und der AG haben sich darauf geeinigt, dass der AG dem AN einen erheblichen Eilzuschlag bezahlt, dass dieser genau am Tag X die Gesamtleistung fertigstellt. Verbindlich vereinbart und Anlass für den Eilzuschlag ist somit die verbindliche Fertigstellung der Gesamtleistung durch den AN am Tag X.

Wie besprochen hat sich der AN am Tag X-1 bei dem AG gemeldet, dass die Gesamtleistung fertiggestellt sei. Der AN hat es dem AG am Tag X freigestellt, welche Teile der Leistung bereits am Tag x ausgeliefert werden sollen. Nach Auswahl der auszulieferenden Teile durch den AG wurden die bereits angezahlten Teile durch den AN dem AG fristgerecht am Tag X ausgeliefert. Das ist soweit unstrittig zwischen dem AN und dem AG.

Am Tag x hat der AG dem AN mitgeteilt, dass er nun auch, absprachegemäß, die Restzahlung sofort überwiesen habe. Der AG hat den AN gleichzeitig gebeten, die Restleistung umgehend, also am Tag X bereits auszuliefern. Der AN hat das zurückgewiesen, mit der Begründung, dass das so nicht abgesprochen sei, und dass der Restbetrag noch nicht bei dem AN eingegangen sein.

Angenommen Tag X endet um 23:59 Uhr. Der AN hat dann dem AG die Leistung gut zwei Tage nach dem Ablauf des Tag X ausgeliefert, nachdem der AG bereits mehrfach bei AN nachgefragt hat und darauf gedrungen hat, dass bei dem AN der Geldbetrag inzwischen eingegangen sei und er jetzt sofort ausliefern muss.

Strittig ist nun die (bereits erfolgte) Bezahlung des Eilaufschlags. Der AG möchte, dass aufgrund der Lieferung erst gut zwei Tage nach Fertigstellung, der Eilaufschlag zumindest anteilig erstattet wird.

Zu den Rahmenbedingugnen ist noch zu sagen:
  1. Tag X, also der Tag an dem der AG die Überweisung des Restbetrags in Auftrag gab, war ein Sonntag.
  2. An Wochenenden und Übernacht wird von den Banken normalerweise nicht gebucht
  3. Im SEPA-Raum soll laut Gesetz eine Online-Überweisung innerhalb eines Bankarbeitstags beim Empfänger eingehen
Der AG stellt sich auf diesen Standpunkt:
  1. Online-Überweisung innerhalb des SEPA-Raums wird innerhalb eines Bankarbeitstags gebucht. Der Betrag hätte somit an Tag x+1 bei dem AN eingehen müssen (der AN bestreitet das nicht)
  2. Der AG gibt an, dass der AN wusste, dass der AG die Leistung dringend benötigt, und hätte diese daher füher ausliefern sollen.
  3. Der AG bezweifelt mittlerweile dass, wie vom AN angegeben, die Leiostung an Tag X überhaupt vollumfänglich fertiggestellt war.

Der AN stellt sich auf diesen Standpunkt:
  1. Der Eilaufschlag war an die Fertigstellung an Tag X geknüpft. Diese wurde erfüllt. Das die Leistung bereits vollumfänglich an Tag X fertiggestellt war, hat der AN dem AG durch die Übermittlung von auszugsweisen Screenshots der Leistung sowie damit, dass er dem AG freigestellt hat welche der Teilleistungen bereits ausgeliefert werden sollen, nachgewiesen
  2. Vereinbart war, dass die Auslieferung der Restleistung nach Eingang des Restbetrags bei dem AN erfolgen muss, dass es jedoch keine Absprache darüber gab, wann genau dieses nach ist, d.h. es gab keine Absprache wann der AN frühestens und wann er spätestens den Zahlungeingang prüfen und und ggf. ausliefern muss
  3. Der AN stellt sich auf den Standpunkt, dass er somit Ermessensspielraum hat, wan genau er nach Zahlungseingang des Restbetrags ausliefert.
  4. Der AN gibt an, dass bei einer Banklaufzeit von einem Bankarbeitstag hätte frühestens nach 24 Stunden hätte ausliefern müssen, und dass die Auslieferung nach gut zwei Tagen noch im Rahmen seines Ermessensspielraums sei
  5. Der AN gibt an, dass zwar eine geringfügig frühere Auslieferung schön gewesen sei, dem AN durch die Auslieferung zwei Tage nach Tag X jedoch kein greifbarer Schaden entstanden sein und der AG die Leistung immer noch wie geplant verwenden könne (letzteres bestreit der AG nicht)

Wie ist die Rechtslage? :)

Grüße,
Just14
ktown
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von ktown »

Moderationsbeitrag
Ich kann hier keinen Verbraucher erkennen. Daher mal verschoben.
just14
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von just14 »

ktown hat geschrieben: 18.09.21, 19:03 Ich kann hier keinen Verbraucher erkennen. Daher mal verschoben.
AG ist als Privatperson Auftraggeber und somit meiner Meinung nach Verbraucher.

AN ist Freelancer (also Freiberufler / Solo-Selbstständiger) und ebenfalls Privatperson.

Zuständig ist somit das BGB, nicht das Handelsrecht.

Ich bitte um Prüfung, ob der Thread hier wirklich im richtigen Forum gelandet ist.
ktown
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von ktown »

Moderationsbeitrag
Privatperson vs. Privatperson =Zivilrecht
Privatperson vs. Gewerbetreibender = Verbraucherrecht.

Nach der bisherigen Schilderung gab es keinen Verbraucher.
Also entscheiden sie.
just14
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von just14 »

ktown hat geschrieben: 19.09.21, 15:02 Privatperson vs. Privatperson =Zivilrecht
Privatperson vs. Gewerbetreibender = Verbraucherrecht.

Nach der bisherigen Schilderung gab es keinen Verbraucher.
Also entscheiden sie.
Eine Gesellschaft oder einen Kaufmann sehe ich noch viel weniger. Ich bitte daher um Verschiebung ins Verbraucherforum.

Evtl. auch um Löschung der bisherigen Antworten von Just14 und ktown, da diese müßig sind und um andere Teilnehmer nicht abzuschrecken.
Evariste
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von Evariste »

Ich finde vor allem den ersten Beitrag sehr abschreckend. Wer soll das alles lesen?
Evariste
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von Evariste »

Nur ein Kommentar...
just14 hat geschrieben: 18.09.21, 17:18 Der Eilaufschlag war an die Fertigstellung an Tag X geknüpft. Diese wurde erfüllt. Das die Leistung bereits vollumfänglich an Tag X fertiggestellt war, hat der AN dem AG durch die Übermittlung von auszugsweisen Screenshots der Leistung sowie damit, dass er dem AG freigestellt hat welche der Teilleistungen bereits ausgeliefert werden sollen, nachgewiesen
Das klingt irgendwie sinnfrei. Von der schnellen Fertigstellung hat der AG nichts, wenn er dann noch 2 Tage warten muss, bis er die Leistung erhält. Da wäre also zu prüfen, was eigentlich vereinbart wurde (wobei es nicht nur auf den exakten Wortlaut, sondern auch auf den Willen der Vertragspartner ankommt).
Evariste
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von Evariste »

Nur ein Kommentar...
just14 hat geschrieben: 18.09.21, 17:18 Der Eilaufschlag war an die Fertigstellung an Tag X geknüpft. Diese wurde erfüllt. Das die Leistung bereits vollumfänglich an Tag X fertiggestellt war, hat der AN dem AG durch die Übermittlung von auszugsweisen Screenshots der Leistung sowie damit, dass er dem AG freigestellt hat welche der Teilleistungen bereits ausgeliefert werden sollen, nachgewiesen
Das klingt irgendwie sinnfrei. Von der schnellen Fertigstellung hat der AG nichts, wenn er dann noch 2 Tage warten muss, bis er die Leistung erhält. Da wäre also zu prüfen, was eigentlich vereinbart wurde (wobei es nicht nur auf den exakten Wortlaut, sondern auch auf den Willen der Vertragspartner ankommt).
just14
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von just14 »

Evariste hat geschrieben: 21.09.21, 14:13 Nur ein Kommentar...
just14 hat geschrieben: 18.09.21, 17:18 Der Eilaufschlag war an die Fertigstellung an Tag X geknüpft. Diese wurde erfüllt. Das die Leistung bereits vollumfänglich an Tag X fertiggestellt war, hat der AN dem AG durch die Übermittlung von auszugsweisen Screenshots der Leistung sowie damit, dass er dem AG freigestellt hat welche der Teilleistungen bereits ausgeliefert werden sollen, nachgewiesen
Das klingt irgendwie sinnfrei. Von der schnellen Fertigstellung hat der AG nichts, wenn er dann noch 2 Tage warten

Die Alternative zur Eilbearbeitung wäre gewesen, dass die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre. Ein Zeitversatz zwischen Überweisung/Überweisungseingang hätte es dennoch gegeben. Dieser Zeitversatz ist zwingend, außer, der AN prüft minütlich seine Geldeingänge. Eine minütliche Prüfung der Geldeingänge wurde jedoch nicht vereinbart und ist m. E. nicht ortsüblich. Demnach tritt ein Zeitversatz zwingend auf.

Die Vereinbarung hinsichtlich der Auslieferung war relativ vage, wie im EP geschrieben, dass der AN eben nach Geldeingang ausliefert. M. E. stellt sich somit die Frage, wann hätte der AN spätestens ausliefern müssen, d.h. wann endet der zeitliche Ermessensspielraum des AN.

Sinnfrei ist die Vereinbarung nicht: Die Fertigstellung konnte durch die Eilbeitung früher erfolgen. Der Zeitersparnis ergibt sich somit aus der Differenz zwischen Eilbearbeitung und regulärer Bearbeitung. Der Zeitversatz zur Auslieferung (in dem Fall zwei Tage) ergibt sich ja immer, unabhängig davon, ob eine Eilbearbeitung oder eine reguläre Bearbeitung erfolgte.

Überdies ist die Eilbearbeitung aus einem weitern Grund nicht sinnfrei: Bereits bezahlte Teilleistungen konnten dadurch bereits direkt an Tag X ausgeliefert werden.

muss, bis er die Leistung erhält. Da wäre also zu prüfen, was eigentlich vereinbart wurde (wobei es
Die Formulierung war, wie schon weiter oben und wie im EP geschrieben, relativ vage. M. E. hat der AN durch diese vage Formulierung einen zeitlichen Spielraum. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn feste Deadlines oder Vereinbarungen getroffen worden wären, z.B.:

  1. Der AN muss mind einmal werktäglich den Zahlungseingang prüfen und innerhalb von 15 Minuten ausliefern, wenn er den Zahlungseingang feststellt.
  2. Der AN muss innerhalb von 1 Stunde nach Zahlungseingang ausliefern.
Das war aber alles nicht der Fall.

nicht nur auf den exakten Wortlaut, sondern auch auf den Willen der Vertragspartner ankommt).
[Ironie on] Dann wird es aber schwierig. Wenn AG einen Sportwagen will und einen Mittelklassewagen bestellt, der AN jedoch einen Mittelklassewagen ausliefern will. [Ironie off].

Wenn man keine Gedankenlese- und Zeitmaschine hat wird sich der jeweilige Wille von AG und AN im nachhinein sicherlich nur schwerlich nachvollziehen lassen. Unterstellen wir für den vorliegenden fiktiven Fall einstweilen Folgendes: AN hat den Willen sich möglichst viel Handlungsspielraum zu erhalten, für ihn macht demnach die vage Formulierung "nach Zahlungseingang" Sinn. AG wollte eine Auslieferung ASAP (as soon as possible), ohne jedoch genauer darüber nachzudenken. Auf eine genauere Formulierung (s.o.) hat AG daher nicht gedrungen.
Zuletzt geändert von ktown am 22.09.21, 17:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Evariste
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von Evariste »

just14 hat geschrieben: 22.09.21, 16:57 [Ironie on] Dann wird es aber schwierig. Wenn AG einen Sportwagen will und einen Mittelklassewagen bestellt, der AN jedoch einen Mittelklassewagen ausliefern will. [Ironie off].
Dann würde § 119 BGB greifen:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Der Vertrag könnte angefochten werden. Allerdings wäre der AG dann gegenüber dem AN haftbar für alle Schäden, die daraus entstehen, dass der AN auf die Richtigkeit der Bestellung vertraut hat (§ 122 Abs. 1 BGB). Das gilt aber nicht, wenn der AN wusste (bzw. bei entsprechender Sorgfalt hätte wissen können), dass der AG gar keinen Mittelklassewagen will (§ 122 Abs. 2).
just14 hat geschrieben: 22.09.21, 16:57 Wenn man keine Gedankenlese- und Zeitmaschine hat wird sich der jeweilige Wille von AG und AN im nachhinein sicherlich nur schwerlich nachvollziehen lassen.
Mag sein, aber die Auslegung von Verträgen ist dennoch das tägliche Brot von Richtern.
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 69/14 hat geschrieben: Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen, mwN). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221, 223 - Rücktrittsfrist; Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; insgesamt zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946, 947 Rn. 18 - KD).
just14
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Re: Anspruch auf Erstattung eines Eilaufschlags?

Beitrag von just14 »

Evariste hat geschrieben: 23.09.21, 00:19
Dann würde § 119 BGB greifen:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Besonders (1) scheint mir ein Gummiparagraph zu sein. Z.B. könnte man dann im Restaraunt bestellen und die Willenserklärung anfechten mit der Begründung, dass man kein zu stark gesalzenes Gericht wollte. Letzten Endes lässt sich mit (1) jeder tatsächliche und vermeintliche "Fehlkauf" anfechten.

Der Vertrag könnte angefochten werden. Allerdings wäre der AG dann gegenüber dem AN haftbar für alle Schäden, die daraus entstehen, dass der AN auf die Richtigkeit der Bestellung vertraut hat (§ 122 Abs. 1 BGB). Das gilt aber nicht, wenn der AN wusste (bzw. bei entsprechender Sorgfalt hätte wissen können), dass der AG gar keinen Mittelklassewagen will (§ 122 Abs. 2).

Demnach wird § 119 BGB durch § 122 Abs. 1 BGB somit wieder ausgehebelt. Im Zusammenspiel von § 119 und § 122 ergibt sich somit, der Richter kann nach Gutdünken entscheiden und dann den passenden Paragraphen dazu zitieren. ;)

Mag sein, aber die Auslegung von Verträgen ist dennoch das tägliche Brot von Richtern.
Ja, ich hatte mir durch diesen Thread Hinweise erhofft, wie ein Richter die Sache u.U. sehen könnte, vielleicht sogar konkrete Gerichtsurteile mit Prädenzfällen. Die von Ihnen zitierten Fälle scheinen mir eher abstrakter Natur zu sein, ich werde sie mir ansehen. Sollte der Fall im AP jemals vor einem Richter landen, kann er es natürlich wieder ander sehen.

Vielleicht gibt es nur wenig Präzedenzfälle in der Literatur, wenn sich Dinge dieser Art oft vorm Amtsgericht abspielen.

Sollten AG und AN beide auf Ihrer Sichtweise beharren, wird die Sache somit vielleicht dadurch entschieden, ob der Richter gut geschlafen und wie ihm sein Frühstück geschmeckt hat. ;)
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