negative Anerkennungen nach vorheriger Zusicherung

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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Lehar
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negative Anerkennungen nach vorheriger Zusicherung

Beitrag von Lehar »

Hallo,

eine Universität sichert einem Studenten per Auskunftsbescheid zu, ein bestimmtes Modul 1 anzuerkennen, wenn er sich einschreiben würde, obwohl die inhaltliche Übereinstimmung mit den Quellmodulen niedrig ist. Er schreibt sich allerdings nicht gleich mit der nächsten Einschreibemöglichkeit ein.
Bevor er sich dann schließlich einschreiben möchte, stellt er den selben Antrag zu Modul 1 einfach nochmal. Die Antwort erhält er dann erst nach erfolgter Einschreibung, er erhält dann nämlich einen negativen Anerkennungsbescheid für Modul 1.
Zu unterscheiden sind hier also auch Auskunfts- von Anerkennungsbescheiden.

Schließlich stellt er einen weiteren Antrag für ein inhaltlich viel passenderes Modul 2. Bei seinen dabei aufgeführten Quellmodulen und Inhaltsverzeichnissen sind nun u. a. fast alle aufgeführt, wie er sie auch für den Antrag von Modul 1 verwendet hatte. Er erhält nun jedoch auch für Modul 2 keine Anerkennung.

Sein Ziel ist nun die Anerkennung eines der beiden Module. Wäre die Universität überhaupt noch an die Zusicherung der Anerkennung von Modul 1 gebunden? Immerhin hatte der Student ja zum Ausdruck gebracht, dass die Quellmodule zu einem anderen Modul gut passen, als zu dem Zugesicherten.

Auch fragt er sich ob es überhaupt noch ratsam wäre die Anerkennung von Modul 2 weiter zu verfolgen, wenn die Übereinstimmung bei ca. 60-70% liegt? Selbst wenn es das passendere Modul ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Universität nun keines der beiden Module anerkennen möchte und er evtl. mit weiteren Anträgen, z. B. noch detaillierter begründeten Anträgen/Widerspruchsverfahren der Universität damit immer mehr Belege zuarbeiten würde, weshalb seine Inhalte unpassend zu Modul 1 sind.
Angenommen es kommt zu einem Klageverfahren und er entscheidet sich für die größte Erfolgsaussicht. Das wäre dann Modul 1 aufgrund der Zusicherung. Könnte die Universität dann mit den Belegen einen Richter evtl. leichter überzeugen es trotz gemachter Zusicherung nicht anerkennen zu müssen, weil die Inhalte mit einem anderen Modul besser übereinstimmen?

Hätte er auf diese Art am Ende möglicherweise nur noch reelle Chancen in einem Klageverfahren zu Modul 2, in dem er eine hohe inhaltliche Übereinstimmung beweisen muss anstatt der komfortableren Ausgangslage der rechtlichen Zusicherung?

Wie würdet Ihr das sehen?