Termin für wissenschaftliche Arbeit verschieben

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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Hanomag
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Termin für wissenschaftliche Arbeit verschieben

Beitrag von Hanomag »

Nach der WPO (2001) muss die wissenschaftliche Arbeit eines Lehramtsanwärters vor der letzten mündlichen Prüfung angemeldet werden. Dann bleiben dafür vier Monate Bearbeitungszeit und diese überschneiden sich auch noch mit den Prüfungsvorbereitungen für die letzte Prüfung. Da der Prüfling momentan gesundheitlich angeschlagen ist und auch noch kein Thema gewählt hat, möchte er die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche Arbeit verlängern oder die Prüfung später anmelden können.

Welche Möglichkeiten hat er?
kingofthehill
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Re: Termin für wissenschaftliche Arbeit verschieben

Beitrag von kingofthehill »

Was ist denn die WPO? Ich finde dazu nur die Wirtschaftsprüferordnung. Das hat eher weniger mit Lehramt zu tun. Was sagt die Härtefallregelung? Grundsätzlich kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Krankheit, welche die Prüfungsfähigkeit einschränkt bzw. komplett aussetzt, nicht angerechnet werden soll. Im Zweifelsfall muss man halt auf die nächste Kampagne warten und bis dahin abgelegte Teilleistungen bleiben erhalten.
Hanomag
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Re: Termin für wissenschaftliche Arbeit verschieben

Beitrag von Hanomag »

Vielen Dank für Deine Antwort!
kingofthehill hat geschrieben:Was ist denn die WPO?
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;j ... W2001V4P12
kingofthehill hat geschrieben:Was sagt die Härtefallregelung?
Was für eine Härtefallregelung?
kingofthehill hat geschrieben:Grundsätzlich kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Krankheit, welche die Prüfungsfähigkeit einschränkt bzw. komplett aussetzt, nicht angerechnet werden soll.
Ja, das haben wir inzwischen auch schon der Text des § 12 (7) entnehmen können.
kingofthehill hat geschrieben:Im Zweifelsfall muss man halt auf die nächste Kampagne warten und bis dahin abgelegte Teilleistungen bleiben erhalten.
Was verstehst Du unter "nächste Kampagne"?

Der Prüfling will die Möglichkeit des Abs. 7 nur als letzte Notbremse nutzen. Im würde eine vierwöchige Verlängerungsfrist genügen. Die Frage ist, ob sich diese über den Passus im Abs. 10 konstruieren lässt?
... kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 2 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 4 Satz 2 gemeldet wurde und die Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist.
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