Freiberuflicher Lehrbeauftragter / Ausschlussfrist LRKG

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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MeierA
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Freiberuflicher Lehrbeauftragter / Ausschlussfrist LRKG

Beitrag von MeierA »

Hallo,

ich hatte an der DHBW einen Lehrauftrag, den ich nach einem Jahr zusammen mit angefallenen Reisekosten abgerechnet habe. Die DHBW verweigert die Erstattung der Reisekosten mit dem Hinweis auf LRKG BW § 3 Abs. 5

"(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Abrechnungsstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in ...

im Lehrvertrag ist das LRKG wie folgt einbezogen

"Notwendige Reisekosten können maximal bis zur Höhe des Betrages, der nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gelten Fassung vorgesehen ist, erstattet werden."

Diese Ausschlussfrist war mir nicht bekannt (es gab' auch keinen Hinweis darauf von der DHBW) und auch wenn ich mir einige Zeit mit der Abrechnung gelassen habe, so habe ich diese Falle nicht erwartet. Zudem wurde vorgegeben, den Lehrvertrag zusammen mit den Reisekosten abzurechnen und für mich folgte die Befristung aus der Verjährungsfrist für die Hauptleistung ( = 3 Jahre für die Lehrvergütung, Prüfungsvergütung, Nebenkosten wie Porto).

Ich habe noch kein Urteil gefunden, das sich mit der Anwendbarkeit des LRKG BW für freiberufliche Lehrbeauftragte befasst (nur relevant hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Reisekosten, nicht aber hinsichtlich weiterer, typisch nur für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen ?).

Kennt ein Forumsteilnehmer Quellen, die mir hier weiterhelfen könnten ?

Dankeschön und Viele Grüsse

Alfred
Townspector
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Re: Freiberuflicher Lehrbeauftragter / Ausschlussfrist LRKG

Beitrag von Townspector »

MeierA hat geschrieben:im Lehrvertrag ist das LRKG wie folgt einbezogen

"Notwendige Reisekosten können maximal bis zur Höhe des Betrages, der nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gelten Fassung vorgesehen ist, erstattet werden."


[...]
Diese Ausschlussfrist war mir nicht bekannt
.
Die Frist wahr Ihnen sehr wohl bekannt, da ja der Lehrvertrag - welchen Sie vor Unterschrift ja zweifelsohne gelesen haben :roll: - explizit auf das Reisekostenrecht des Landes verweist und sie dieses somit bei Unterzeichnung zum Vertragsbestandteil gemacht haben.

Wenn Sie die einschlägigen Regelungen natürlich nicht lesen und in der Folge nicht beachten, ist dies leider Ihr privates Problem.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
winterspaziergang

Re: Freiberuflicher Lehrbeauftragter / Ausschlussfrist LRKG

Beitrag von winterspaziergang »

MeierA hat geschrieben:
"(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Abrechnungsstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. ....


und auch wenn ich mir einige Zeit mit der Abrechnung gelassen habe, ...
wie lange ist "einige Zeit" gewesen?
SusanneBerlin
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Re: Freiberuflicher Lehrbeauftragter / Ausschlussfrist LRKG

Beitrag von SusanneBerlin »

winterspaziergang hat geschrieben: wie lange ist "einige Zeit" gewesen?
steht im ersten Satz des ersten Beitrags, direkt unter dem "Hallo,"
MeierA hat geschrieben:ich hatte an der DHBW einen Lehrauftrag, den ich nach einem Jahr zusammen mit angefallenen Reisekosten abgerechnet habe.
Grüße, Susanne
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