Wir haben in der Nähe ein Thailändisches Restaurant in dem man auf Kissen an niedrigen Tischen sitzen kann.
Als ich das erst mal dort ankam, erklärte die Bedienung:
"Wenn sie an diesen Tischen sitzen wollen, müssen sie die Schuhe ausziehen!"
Ihr Blick glitt an uns Dreien herab.
Dan an mich gewandt:
"Ahhhh ... ich sehe sie haben sich vorbereitet."
Aber mal zurück zum Rechtlichen ...
Woraus kann man da das eine oder andere (vermeintliche?) ableiten?
Auf welchen Grundsätzen kann die Argumentation des Wirtes fussen, auf welcher die des Gastes?
c3436953 hat geschrieben:Zitat aus http://www.jura.uni-duesseldo ... 124_39.htm
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Eröffnung des Geschäfts nicht in vollem Umfang auf ihr Hausrecht verzichtet hat. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen »üblichen Käuferverhaltens« bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 283/89 - Testfotos = MDR 1991,1155 m. w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - Hausverbot II = NJW 1980,700 unter I 2). Das schließt es aber nicht aus, daß er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlaß geben (BGH, Urteil vom 25. April 1991 aaO), oder daß er die generelle Erlaubnis zum Betreten seiner Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen kann (Rudolphi in SK-StGB 2. Aufl. § 123 Rdnr. 27; Schönke/ Schröder/Lenckner, StGB 24. Aufl. § 123 Rdnr. 23).
Dieses Urteil - übrigens die einzige belegte Meinung in diesem thread

- setzt voraus, dass der Geschäftsinhaber diese "generellen Bedingungen" so kenntlich macht, dass der Käufer sie erkennen muss? Oder reicht die rein mündliche Ansage des Verkäufers/ der Bedienung nach dem Betreten des Ladenlokals? (Hat er/sie überhaupt per se das Hausrecht?)
Wer definiert das "übliche Verkäuferverhalten? Ok letztendlich ein Gericht

Aber in erster Linie ... der Inhaber des Ladenlokals?