Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
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Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Hallo,
wenn Person A ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt, aber die Erlaubnis nicht besitzt, die Gaststätte aber grundsätzlich erlaubnisfähig wäre, kommt hier die Erteilung einer Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG in Betracht, obwohl keine Erlaubnis vorliegt? Weil in Absatz 1 ist ja eine Erlaubnis erforderlich, wenn ich es richtig lese?
Gruß
Verunsicherte
wenn Person A ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt, aber die Erlaubnis nicht besitzt, die Gaststätte aber grundsätzlich erlaubnisfähig wäre, kommt hier die Erteilung einer Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG in Betracht, obwohl keine Erlaubnis vorliegt? Weil in Absatz 1 ist ja eine Erlaubnis erforderlich, wenn ich es richtig lese?
Gruß
Verunsicherte
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Hallo,
die Auflagen nach § 5 werden nicht anstelle einer Erlaubnis erteilt, sondern zusammen mit der Erlaubnis.
An der Beantragung der Erlaubnis kommt der Betreiber eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes nicht vorbei. Je nach den Umständen und Voraussetzungen wird entweder die Erlaubnis erteilt, oder die Erlaubnis wird nicht erteilt, ode die Erlaubnis wird mit Auflagen erteilt.
die Auflagen nach § 5 werden nicht anstelle einer Erlaubnis erteilt, sondern zusammen mit der Erlaubnis.
An der Beantragung der Erlaubnis kommt der Betreiber eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes nicht vorbei. Je nach den Umständen und Voraussetzungen wird entweder die Erlaubnis erteilt, oder die Erlaubnis wird nicht erteilt, ode die Erlaubnis wird mit Auflagen erteilt.
Grüße, Susanne
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Ok andere Konstellation, A betreibt ein grundsätzlich erlaubnisfreies Gaststättengewerbe will aber ausnahmsweise an einen Abend Alkohol ausschenken, vergisst die Erlaubnis zu beantragen, eine gänzliche Untersagung wäre unverhältnismäßig, weil die Veranstaltung erlaubnisfähig wäre.
Dann meines Erachtens müsste doch, wenn eine Auflage zulässig wäre erst recht eine Anordnung im
Sinne des Abs. 2 in Betracht kommen.
Ferne muss meines Wissens nach die Auflage nicht zwingend mit der Erteilung der Auflage erfolgen sondern kann auch nachträglich erfolgen?
Dann meines Erachtens müsste doch, wenn eine Auflage zulässig wäre erst recht eine Anordnung im
Sinne des Abs. 2 in Betracht kommen.
Ferne muss meines Wissens nach die Auflage nicht zwingend mit der Erteilung der Auflage erfolgen sondern kann auch nachträglich erfolgen?
Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Nach wessen Maßstäben?eine gänzliche Untersagung wäre unverhältnismäßig
Wenn in einem erlaubnisfreien Gaststättengewerbe Alkohol ausgeschänkt wird, ist es eben nicht mehr erlaubnisfrei und darf möglicherweise nicht betrieben werden.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Das war etwas blöd von mir formuliert.
Ich meinte eine grundsätzliche Untersagung nach § 31 GastG iVm § 15 Abs. 2 GewO ist nicht möglich.
Ich hätte hier gesagt eine Anordnung zu erlassen im Sinne § 5 Abs. 2 GastG diese Veranstaltung zu unterlassen. Die Frage wäre nur ob es in diesem konkreten Fall gehen würde? Weil ja § 5 Abs. 2 GastG nur von Erlaubnisfreien Gaststättengewerbe spricht.
Ich meinte eine grundsätzliche Untersagung nach § 31 GastG iVm § 15 Abs. 2 GewO ist nicht möglich.
Ich hätte hier gesagt eine Anordnung zu erlassen im Sinne § 5 Abs. 2 GastG diese Veranstaltung zu unterlassen. Die Frage wäre nur ob es in diesem konkreten Fall gehen würde? Weil ja § 5 Abs. 2 GastG nur von Erlaubnisfreien Gaststättengewerbe spricht.
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Auch eineinmaliger Verstoß gegen die Pflicht vor dem Alkoholausschank die Erlaubnis einzuholen, ist ein Verstoß und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Alles andere wäre sinnfrei, da man die Zeit nicht zurückdrehen kann. Man kann doch die Auflage sowieso nicht nachträglich erfüllen, dazu müsste man in der Zeit zurückreisen. Der Betreiber kann die Auflage erst ab dem Zeitpunkt erfüllen, ab dem er die Auflage kennt. Also ergibt eine "nachträgliche Auflage", die bereits gelten soll bevor sie erteilt wurde, keinen Sinn.
Eine Auflage ist gültig ab dem Datum an dem sie erteilt wurde.Verunsicherte hat geschrieben:Ferne muss meines Wissens nach die Auflage nicht zwingend mit der Erteilung der Auflage erfolgen sondern kann auch nachträglich erfolgen?
Alles andere wäre sinnfrei, da man die Zeit nicht zurückdrehen kann. Man kann doch die Auflage sowieso nicht nachträglich erfüllen, dazu müsste man in der Zeit zurückreisen. Der Betreiber kann die Auflage erst ab dem Zeitpunkt erfüllen, ab dem er die Auflage kennt. Also ergibt eine "nachträgliche Auflage", die bereits gelten soll bevor sie erteilt wurde, keinen Sinn.
Auch dieser Gedankengang scheitert daran, dass die Zeit unerbitterlich fortschreitet und das Verbot einer Veranstaltung die in der Vergangenheit liegt und bereits stattgefunden hat, keinen Sinn ergibt.Verunsicherte hat geschrieben: Ich hätte hier gesagt eine Anordnung zu erlassen im Sinne § 5 Abs. 2 GastG diese Veranstaltung zu unterlassen. Die Frage wäre nur ob es in diesem konkreten Fall gehen würde? Weil ja § 5 Abs. 2 GastG nur von Erlaubnisfreien Gaststättengewerbe spricht.
Grüße, Susanne
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Klar das macht Sinn werde auch nichts anderes behaupten.
Ich formuliere es jetzt mal ganz einfach:
Kann ich für ein ein Gaststättengewerbe eine Anordnung nach 5 II erlassen, obwohl das Gaststättengewerbe einer Erlaubnis bedarf und diese nicht vorliegt?
Ich formuliere es jetzt mal ganz einfach:
Kann ich für ein ein Gaststättengewerbe eine Anordnung nach 5 II erlassen, obwohl das Gaststättengewerbe einer Erlaubnis bedarf und diese nicht vorliegt?
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Sie nicht, aber die zuständige Behörde.
Die Folge, wenn ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird, wird nicht in § 5 II zu finden sein, sondern in einem Bußgeld nach § 28 I Nr 1 und III GastG.
Die Folge, wenn ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird, wird nicht in § 5 II zu finden sein, sondern in einem Bußgeld nach § 28 I Nr 1 und III GastG.
Grüße, Susanne
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Bußgeld außen vor
Sie sagen man kann Anordnung erteilen obwohl eine Erlaubnispflicht besteht, widerspricht das nicht dem Wortlaut des 5 II wo nur von erlaubnisfreien Gaststättengewerbe gesprochen wird?
Sie sagen man kann Anordnung erteilen obwohl eine Erlaubnispflicht besteht, widerspricht das nicht dem Wortlaut des 5 II wo nur von erlaubnisfreien Gaststättengewerbe gesprochen wird?
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
§ 5 Abs 1 besagt, dass erlaubnispflichtigen Gewerbetreibenden Auflagen erteilt werden können.
§ 5 Abs 2 besagt, dass Abs 1 auch für erlaubnisfreie Gaststättengewerbe gilt.
Fasst man Abs 1 und Abs 2 zusammen, dann gilt, dass JEDEM Gaststättenbetreiber Auflagen erteilt werden können, sowohl den erlaubnispflichtigen als auch den erlaubnisfreien.
§ 5 Abs 2 besagt, dass Abs 1 auch für erlaubnisfreie Gaststättengewerbe gilt.
Fasst man Abs 1 und Abs 2 zusammen, dann gilt, dass JEDEM Gaststättenbetreiber Auflagen erteilt werden können, sowohl den erlaubnispflichtigen als auch den erlaubnisfreien.
Grüße, Susanne
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Der §5 beginnt mit:
Und Absatz 2
Das nachfolgende gilt also für erlaubnispflichtige Betriebe.1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
Und Absatz 2
erweitert das Ganze auf die erlaubnisfreien Betriebe.(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Ja, aber ich habe in meinem letzten Beitrag von ANORNDUNGEN geredet. .
Gilt also dann auch für Anordnungen?
Gilt also dann auch für Anordnungen?
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Definieren sie Anordnungen und differenzieren sie dazu Auflagen.
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
wie meinen?
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Re: Erteilung von Auflagen gemäß § 5 GastG
Was ist für sie der Unterschied zwischen Anordnungen und Auflagen?
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