WEG-Belegprüfung outsourcen?
Moderator: FDR-Team
WEG-Belegprüfung outsourcen?
Hallo,
in der Praxis sieht es ja oft so aus, dass der Verwaltungsbeirat oder - sofern ein solcher nicht existiert - freiwillige "Belegprüfer" die jährliche Abrechnung der Hausverwaltung (stichprobenweise) prüfen und ggf. Entlastung erteilen.
Dafür dürfte m.E. in vielen WEG's aber vermutlich das nötige Fachwissen oder schlichtweg auch der bürokratische Durchblick fehlen. Wäre es dann evt. nicht sinnvoll - gerade bei größeren WEG's, die keinen Verwaltungsbeirat oder halbwegs kundige Mitglieder haben - die Belegprüfung an Dritte, z.B. einem Anwalt oder Buchprüfern zu übergeben? Oder ist dies von der Kostenseite her gesehen absolut "unrentabel"? Besonders wenn kein Verwaltungsbeirat exisitiert, hätte man ja ein freigewordenes kleines Budget als Grundstock. Vor allem hätte die WEG dann wohl das Gefühl, dass der Hausverwaltung besser auf die Finger geschaut wird und die Hausverwaltung selbst wüsste, dass da Jemand richtig hinschaut.
mfg
in der Praxis sieht es ja oft so aus, dass der Verwaltungsbeirat oder - sofern ein solcher nicht existiert - freiwillige "Belegprüfer" die jährliche Abrechnung der Hausverwaltung (stichprobenweise) prüfen und ggf. Entlastung erteilen.
Dafür dürfte m.E. in vielen WEG's aber vermutlich das nötige Fachwissen oder schlichtweg auch der bürokratische Durchblick fehlen. Wäre es dann evt. nicht sinnvoll - gerade bei größeren WEG's, die keinen Verwaltungsbeirat oder halbwegs kundige Mitglieder haben - die Belegprüfung an Dritte, z.B. einem Anwalt oder Buchprüfern zu übergeben? Oder ist dies von der Kostenseite her gesehen absolut "unrentabel"? Besonders wenn kein Verwaltungsbeirat exisitiert, hätte man ja ein freigewordenes kleines Budget als Grundstock. Vor allem hätte die WEG dann wohl das Gefühl, dass der Hausverwaltung besser auf die Finger geschaut wird und die Hausverwaltung selbst wüsste, dass da Jemand richtig hinschaut.
mfg
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Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
Hallo,
Wenn die Rechnungen erstmal geschrieben sind ist es zu spät eine Kosten/Leistung Optimierung zu betreiben.
Welche Summe schwebt dir den so vor, die man in einen Zusatzprüfer investieren könnte? 10% der Verwaltungskosten?
MfG
uwe
Wie das? Eingesparte Versicherungskosten?
Je größer die WEG, um so größer die Wahrscheinlichkeit halbwegs kundige Mitglieder zu haben.
Das beste investierte Geld ist das für einen guten Verwalter.
Wenn die Rechnungen erstmal geschrieben sind ist es zu spät eine Kosten/Leistung Optimierung zu betreiben.
Welche Summe schwebt dir den so vor, die man in einen Zusatzprüfer investieren könnte? 10% der Verwaltungskosten?
MfG
uwe
Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
Wenn ein Eigentümer diese Prüfung an einen externen Experten übergeben möchte, was sollte dagegen sprechen? Natürlich muss es der Auftraggeber auch bezahlen, aber das kann man ja machen.
Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
z.B. die pauschale Jahres-Aufwandsentschädigung für 3 Verwaltungsbeiräte. Dann hat man schonmal über 1.000,-- Euro.
...sofern sich welche finden, die diese Aufgabe übernehmen wollen. In einem mir bekannten Fall will das keiner machen.Je größer die WEG, um so größer die Wahrscheinlichkeit halbwegs kundige Mitglieder zu haben.
mfg
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Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
So pauschal würde ich das nicht schreiben.
Wenn ein Beirat 1.000/a bekommt sollte auch ein gründliche Prüfung der Verwalterunterlagen drin sein.
Soll nicht so selten sein.
Dann könnte man sich auch noch die Eigentümerversammung sparen und den Verwalter gleich alles machen lassen.
MfG
uwe
Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
....also ich hatte mal irgendwo gelesen, dass pro Beirat um die 400,-- Euro pro Jahr an Aufwandsentschädigung durchaus angemessen seien; zuzüglich evt. Fortbildungskosten.
mfg
Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
Die Entlastung der Verwaltung sollte man aber schnellstens abschaffen. Lies mal:in der Praxis sieht es ja oft so aus, dass der Verwaltungsbeirat oder - sofern ein solcher nicht existiert - freiwillige "Belegprüfer" die jährliche Abrechnung der Hausverwaltung (stichprobenweise) prüfen und ggf. Entlastung erteilen.
Mit der Entlastung des Verwalters verzichten die Wohnungseigentümer in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses auf mögliche Ansprüche gegen den Verwalter. Zu einem solchen Verzicht sind sie nicht verpflichtet; auch hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch darauf (OLG Düsseldorf WuM 1996, 723; BayObLG ZWE 2000, 183; BayObLG ZMR 2001, 567). Ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf mögliche Ansprüche gegen einen gegen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (vgl. § 21 Abs. 4 WEG). Hinzu kommt, dass vielfach den Wohnungseigentümern vom Verwalter auch noch abverlangt wird, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen (siehe dazu OLG Hamm NZM 2001, 49, 53) oder doch betragsmäßig zu begrenzen, in der Regel auf die Versicherungssumme, die häufig nicht ausreichend ist. Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat die Ansicht, es könne im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen, mögliche Ansprüche auf Ersatz eines ihnen vom Verwalter schuldhaft zugefügten Schadens aufzugeben, nur um das Verhältnis zu einem tüchtigen Verwalter nicht zu trüben, also den Verwalter "bei Laune zu halten" (so Gottschalg, Die Haftung von Verwalter und Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, Rz. 243; Staudinger/Bub, BGB, § 28 WEG Rz. 562; siehe auch OLG Schleswig ZMR 2002, 382). Ein solcher Verzicht ist den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten. Es obliegt dem Verwalter, sich gegen Schadensersatzansprüche ausreichend zu versichern. Dass eine Entlastung dem "wohlverstandenen Interesse" des Verwalters dient (so Deckert, ETW 4 S. 450 Rz. 1268a), liegt auf der Hand. Daran ist aber die Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses nicht zu messen. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist das Interesse der Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 4.WEG). Wenn es "dringend empfohlen" wird, einen vertraglichen Anspruch auf Entlastung zu begründen (so Deckert, aaO, Rz. 1268a), so geschieht dies allein im Interesse des Verwalters zum Nachteil der Wohnungseigentümer. Von solchen Überlegungen kann sich ein Gericht nicht leiten lassen.
Gruß Spezi
Re: WEG-Belegprüfung outsourcen?
Randbemerkung:
Ein Beirat darf grundsätzlich keine Aufträge erteilen, das Outsourcen müsste durch die WEG beschlossen werden
Ein Beirat darf grundsätzlich keine Aufträge erteilen, das Outsourcen müsste durch die WEG beschlossen werden
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