Kauf eines Tiefgaragenplatzes
Moderator: FDR-Team
Kauf eines Tiefgaragenplatzes
Hallo,
bin Besitzer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit 94 Einheiten. Habe damals leider keinen Tiefgaragenplatz kaufen können, da nur 86 TG vorhanden waren.
Nun habe ich die Möglichkeit von einer Eigentümerin ihren TG abzukaufen.
Lt. Verwalter ist dies nicht möglich. Ist für mich nicht nachvollziehbar. Da können wir beide doch einfach zum Notar gehen und dies abwickeln?? Wie ist hier die Rechtslage....
Vielen Dank.
bin Besitzer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit 94 Einheiten. Habe damals leider keinen Tiefgaragenplatz kaufen können, da nur 86 TG vorhanden waren.
Nun habe ich die Möglichkeit von einer Eigentümerin ihren TG abzukaufen.
Lt. Verwalter ist dies nicht möglich. Ist für mich nicht nachvollziehbar. Da können wir beide doch einfach zum Notar gehen und dies abwickeln?? Wie ist hier die Rechtslage....
Vielen Dank.
Ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei den TG-Plätzen um Sondernutzungsrechte handelt. Ein Verkauf ist, sofern beide Wohnungen und der TG-Stellplatz zur selben Eigentümergemeinschaft gehören, grundsätzlich möglich. Allerdings muß man auch einen Blick in die Teilungserklärung werfen, u.U. sind dort Regelungen zu finden, die den Verwalter zu der Aussage bewogen hat, die er getroffen hat.
Grundbuchtechnisch wird beim Verkauf das Sondernutzungsrecht von dem Wohnungeigentum des Verkäufers abgeschrieben und dem Wohnungseigentum des Käufers zugewiesen bzw. zugeschrieben. Wie richtig festgestellt, muß der Kauf notariell beurkundet werden.
Grundbuchtechnisch wird beim Verkauf das Sondernutzungsrecht von dem Wohnungeigentum des Verkäufers abgeschrieben und dem Wohnungseigentum des Käufers zugewiesen bzw. zugeschrieben. Wie richtig festgestellt, muß der Kauf notariell beurkundet werden.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Dann wäre der Verkauf (innerhalb der Eigentümergemeinschaft) möglich.khmcologne hat geschrieben:Ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei den TG-Plätzen um Sondernutzungsrechte handelt. ......
Meist sind TG-Stellplätze eigene Sondereigentumseinheiten, d.h. jeder TG-Stellplatz hat ein eigenes Grundbuchblatt. Dann ist der Verkauf sowieso möglich.
Die Tatsche, daß der WEG-Verwalter sagt, daß ein Verkauf nicht möglich sei, legt die Vermutung nahe, daß die TG-Stellplätze fest mit der Wohnung verbundenes Sondereigentum sind. Im Grundbuch müsste dann stehen xx/1000 MEA verbunden mit der Wohnung mit Keller und TG-Stellplatz, in den Auftteilungsplänen mit Nr. X bezeichnet.
Dann ist der Verkauf zwar nicht so einfach, aber es geht auch in diesem Fall - nur eben etwas komplizierter. Genaueres weiß der Notar, der auch die Teilungserklärung kennt. Ggf müssen die MEA angepasst werden. Event. ist ein Nachtrag zur TE erforderlich.
MfG
Lucky
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Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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Nein das ist nicht richtig,
nach dem BayObLG vom 17.01.1991, AZ: 2 Z 161 / 90
kann jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum in mehrere selbständige Eigentumsrechte unterteilen.
Dies bedarf nur dann der Zustimmung wenn diese vereinbart ist.
Und nach BGH 18.06.1976 AZ: V ZR 156 / 75, bedarf eine Änderung der MEA´s zwischen zwei Eigentümern nicht der Zustimmung der anderen Eigt.
Nachzulesen in der neuesten Ausgabe " Der Wohnungeigentümer" von V.Bielefeld
nach dem BayObLG vom 17.01.1991, AZ: 2 Z 161 / 90
kann jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum in mehrere selbständige Eigentumsrechte unterteilen.
Dies bedarf nur dann der Zustimmung wenn diese vereinbart ist.
Und nach BGH 18.06.1976 AZ: V ZR 156 / 75, bedarf eine Änderung der MEA´s zwischen zwei Eigentümern nicht der Zustimmung der anderen Eigt.
Nachzulesen in der neuesten Ausgabe " Der Wohnungeigentümer" von V.Bielefeld
Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen
Exakt dieser Meinung war ich auch - bis mich ein Notar eines besseren belehrt hat. Er hat fest zugeordnete Keller getauscht. (Keine SNR, keine eigenen Sondereigentumseinheiten, sondern "Wohnung mit Keller Nr. x". Es hat genügt, daß die beiden beteiligten Eigentümer die Änderung unterschrieben haben. Die Änderung wurde ins Grundbuch eingetragen. Die MEA wurden nicht verändert.CruNCC hat geschrieben:...... und diesen Nachtrag müssten alle Eigentümer beim Notar unterschreiben und ggf. müssen noch sämtliche Gläubiger zustimmen.....
MfG
Lucky
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