Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?
Verfasst: 06.04.18, 08:38
Und gegen wen? Gegen den Nachbarn, oder gegen die Hausverwaltung, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommt?
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PaulInco hat geschrieben:Verstehe ich dich richtig, dass ich als Mieter - und das bin ich - keinerlei Handhabe gegenüber irgendjemandem besitze, so lang mir kein Schaden entstanden ist?ktown hat geschrieben:Handelt es sich beim TE um einen Mieter, dann hat er keine Handhabe bezüglich der Funktion dieser Türen. Er könnte sich maximal im Schadensfall, dann am Eigentümer schadlos halten.
Gegen unbekannt. Man kann dabei die Vermutung äußern, dass es der und der Nachbar war. Man kann die Hausverwaltung nennen. Alles andere macht die Polizei / ggf. Staatsanwaltschaft.PaulInco hat geschrieben:Und gegen wen? Gegen den Nachbarn, oder gegen die Hausverwaltung, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommt?
Wenn das so einfach wäre, dann versteh ich nicht, wieso in Abermillionen Mehrfamilienhäusern die Hauseingangstüren straflos abgeschlossen werden dürfen und Parteien, die diesen Umstand als Mangel aufzeigen, eher belächelt werden?freemont hat geschrieben: Nein, so ist das nicht. Man muss es nicht hilflos hinnehmen, wenn einen ein Nachbar, Mitmieter o.ä. Brandgefahren aussetzt oder das Brandrisiko erhöht. Wenn er z.B. Bomben in der Wohnung bauen würde, ist es ganz offensichtlich, dass man ihn auch als Mitmieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte.
Also verkürzt gesagt strafbewehrte Unterlassungserklärung, ggf. auf Unterlassung verklagen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Aber, zivilrechtlich ist es so, dass man als Kläger alles vorfinanzieren muss, Anwalt, Gericht, Gutachter, Gerichtsvollzieher. Kann der Gegner die Kosten nicht erstatten, bleibt man darauf sitzen. Und ein Prozess ist nie ein Selbstläufer, das Gericht entscheidet wer Recht bekommt. Wer kann Was beweisen ist manchmal ausschlaggebend, Recht hin oder her.
Dazu raten kann man eigentlich bei "Kleinigkeiten" nicht, ausser Jemand mag Aktenordner, Gerichtssäle und hat unbegrenzt Geld zur Verfügung.
Da liegt es näher mit Feuerwehr/Polizei zu reden, vielleicht kommt es dann zu einer "Gefährderansprache", das wirkt oft Wunder.
Aus dem einen Link:PaulInco hat geschrieben:die mittels einer T30-Brandschutztür vom Treppenhaus getrennt sind.
Wie sieht denn diese Kennzeichnung bei besagter Tür aus ?Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten sind diese Türen auch entsprechend zu kennzeichnen, damit Jedermann sehen kann, dass es sich um eine baulich wichtige Tür handelt.
Eine Brandschutztür wird in Ihrer Eigenschaft durch Aufhalten nicht unbauchbar gemacht ? Auf so eine Idee muß man auch erst einmal kommen.fodeure hat geschrieben:Blödsinn. Hier wird weder etwas beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht.
Ich würde auch zuerst klären welchen Status die Türe hat.SusanneBerlin hat geschrieben:Was stellen Sie sich unter "haftbar machen" vor? Solange kein Schaden entstanden ist, haftet zivilrechtlich auch niemand.Bliebe der Fakt, dass die Tür offen gehalten wird - egal von wem. Ist dafür die Hausverwaltung haftbar zu machen?
Eine andere Frage die sich mir stellt, ist, nach welcher Vorschrift muss sich zwischen Treppenhaus und Hausflur eine T30-Tür befinden? Wenn die Tür gar nicht da sein muss, interessiert es auch keine Behörde, ob die Tür offen gehalten wird.
Das ist einfach - hingehen, hinschauen, Tür ist offen blockiert. Fertig. Für mehr muss der Mieter nicht sorgen, wenn er den Misstand meldet und die Beseitigung fordert. Wie der Vermieter dafür sorgt, dass dieser Verstoß (wenn es denn einer ist - siehe Frage nach der Kennzeichnung oder Bestimmung in der Hausordnung) dauerhaft abgestellt wird, ist dann sein Problem.Verpflichteter hat geschrieben: Stellt sich die Frage, nach der Beweisbarkeit der Tat, Zeugen?
Theorie und Praxiszimtrecht hat geschrieben:Das ist einfach - hingehen, hinschauen, Tür ist offen blockiert. Fertig. Für mehr muss der Mieter nicht sorgen, wenn er den Misstand meldet und die Beseitigung fordert. Wie der Vermieter dafür sorgt, dass dieser Verstoß (wenn es denn einer ist - siehe Frage nach der Kennzeichnung oder Bestimmung in der Hausordnung) dauerhaft abgestellt wird, ist dann sein Problem.Verpflichteter hat geschrieben: Stellt sich die Frage, nach der Beweisbarkeit der Tat, Zeugen?
Daher ja auch wie genannt ggf. die Anzeige gegen unbekannt, die Ermittlung ist nicht Aufgabe des Melders.
Klar. Und das bezahlt freiwillig wer?Elektrikör hat geschrieben: ggf. könnte man sich "in der Mitte treffen" und wenn möglich Festhaltemagnete mit Rauchmeldern und einen Türschließer montieren lassen.
Schwerwiegender ist, dass dies den Austausch der Tur vermutlich zur Folge hätte.lottchen hat geschrieben:Klar. Und das bezahlt freiwillig wer?Elektrikör hat geschrieben: ggf. könnte man sich "in der Mitte treffen" und wenn möglich Festhaltemagnete mit Rauchmeldern und einen Türschließer montieren lassen.