Zafilutsche hat geschrieben:Ja- wenn ein Schaden mal eingetreten ist, suchen die Geschädigten WEG Mitglieder regelmäßig einen "Schuldigen"
Verstehe ich jetzt nicht was damit ausgesagt werden soll.
Damit eine Versicherung nicht oder nur teilweise leistet müsste eine Obligenheitsverletzung vorliegen, die von der Versicherung vorzutragen wäre.
LBauONRW
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer ....... jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Wann ist ein Raum in einer Wohnung ein Kinderzimmer bzw. ein Schlafraum. Ist dafür die Bezeichnung im Bauplan maßgeblich oder die tatsächliche Nutzung.
Schläft jemand regelmäßig vor dem TV ein und bleibt dort länger Zeit schlafend liegen, muss dann auch das sogenannte Wohnzimmer auch mit einem RM ausgestattet sein.
Was ist, wenn die unmittelbare besitzhabende Person die Räume überhaupt anders nutzt als im Bauplan beschrieben. Muss dann die WEG ( die die RM zum GE machte) handeln und den RM ummontieren.
Wenn ein Raum nicht unmittelbar zum Schlafen vorgesehen ist, jedoch die Schwiegermutter solchen Raum bei ihren Besuchen beschläft, kann man sich dann beim Verwalter der WEG einen RM temporär ausleihen?
Was ist mit dem Spielzimmer des Kindes? Ist einen WEG nicht gut beraten vorbeugend alle potentiellen Räume mit RM auszurüsten?
LBauONRW
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen
Das bedeutet mehr als nur eine regelmäße Inspektion und Wartung.
Betriebsbereitschaft an 8.760h im Jahr oder nur zu Schlafenszeiten. Kann der Besitzhabende, z.B. um die Stromversorgung zu schonen, im Urlaub die RM ausschalten?
Muss der Verwalter von GE RM neuen Besitzhabenden den Umgang mit RM erklären damit diese sachgemäß damit umgehen.
Es bleibt noch viel Raum für Rechtstreite.
MfG
uwe