Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstück
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Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstück
Zugunsten des "Hinterliegergrundstückes" B besteht eine Wegerecht am vorderen (an der Straße gelegenen) Grundstück A.
Neben dem Grundstück B kann durch Teilung des Nachbargrundstücks das neue Hinterliegergrundstück C entstehen. Die Eigentümer des Grundstückes B möchten das Grundstück C kaufen und erst mal selber nutzen.
Wie sieht es nun mit dem Wegerecht aus, bei dessen Vereinbarung und Eintragung im Grundbuch an so einen Sachverhalt überhaupt nicht gedacht wurde?
Kann das Wegerecht auf A auch für das Grundstück C (über das Grundstück B) in Anspruch genommen werden? In der Zukunft könnten dort die jetzigen Kinder des Eigentümers von B ein Haus bauen.
Wie wäre es, wenn die Grundstücke B und C "verschmolzen" würden, so dass das rechtlich nur noch ein Grundstück wäre?
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Neben dem Grundstück B kann durch Teilung des Nachbargrundstücks das neue Hinterliegergrundstück C entstehen. Die Eigentümer des Grundstückes B möchten das Grundstück C kaufen und erst mal selber nutzen.
Wie sieht es nun mit dem Wegerecht aus, bei dessen Vereinbarung und Eintragung im Grundbuch an so einen Sachverhalt überhaupt nicht gedacht wurde?
Kann das Wegerecht auf A auch für das Grundstück C (über das Grundstück B) in Anspruch genommen werden? In der Zukunft könnten dort die jetzigen Kinder des Eigentümers von B ein Haus bauen.
Wie wäre es, wenn die Grundstücke B und C "verschmolzen" würden, so dass das rechtlich nur noch ein Grundstück wäre?
Vielen Dank für Eure Meinungen.
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Das vermutlich dinglich gesicherte (im Grundbuch eingetragene) Wegerecht dürfen die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B nutzen, sowie deren etwaige auf diesem Grundstück wohnenden Mieter, Untermieter und Besucher. Jedoch gilt das Wegerecht nicht für andere Grundstücke, ist also ausschließlich mit dem Grundstück B verknüpft.
Soweit die ohnehin das Wegerecht innehaltenden Eigentümer des Grundstücks B dieses ausüben, spielt es keine Rolle, ob sie vom Grundstück B aufbrechen, um den Weg über das Grundstück A zu benutzen, oder vom Grundstück C auf ihr Grundstück B fahren oder gehen und dann wie gehabt den Weg benutzen. Eine Vergrößerung des Grundstücks B durch Hinzunahme des bisherigen Grundstücks C dürfte unschädlich sein, soweit die Grundstücke B und C tatsächlich zu einer Einheit verschmolzen werden.
Anders dürfte die Rechtslage sein, wenn auf Grundstück C neu gebaut wird, und sei es durch die Kinder von B, denn diese wären lediglich als Besucher im Hause B nutzungsberechtigt, nicht aber als Bewohner eines anderen Grundstücks, auch wenn ihr Weg auch über das Grundstück B führen würde. Ich gehe davon aus, daß mangels Anbindung des Grundstücks C an das öffentliche Straßennetz eine Baugenehmigung davon abhängig gemacht werden würde, daß die Bauherren die Zuwegung dinglich gesichert haben. Im Einzelfall könnte ein Notwegerecht in Betracht kommen, das wäre aber ein eigenständiges Recht für C, das man nicht auf das Recht für B draufsatteln oder rechtlich damit verknüpfen kann. Ein Notwegerecht ist aber eingeschränkter, als ein normales Wegerecht.
Soweit die ohnehin das Wegerecht innehaltenden Eigentümer des Grundstücks B dieses ausüben, spielt es keine Rolle, ob sie vom Grundstück B aufbrechen, um den Weg über das Grundstück A zu benutzen, oder vom Grundstück C auf ihr Grundstück B fahren oder gehen und dann wie gehabt den Weg benutzen. Eine Vergrößerung des Grundstücks B durch Hinzunahme des bisherigen Grundstücks C dürfte unschädlich sein, soweit die Grundstücke B und C tatsächlich zu einer Einheit verschmolzen werden.
Anders dürfte die Rechtslage sein, wenn auf Grundstück C neu gebaut wird, und sei es durch die Kinder von B, denn diese wären lediglich als Besucher im Hause B nutzungsberechtigt, nicht aber als Bewohner eines anderen Grundstücks, auch wenn ihr Weg auch über das Grundstück B führen würde. Ich gehe davon aus, daß mangels Anbindung des Grundstücks C an das öffentliche Straßennetz eine Baugenehmigung davon abhängig gemacht werden würde, daß die Bauherren die Zuwegung dinglich gesichert haben. Im Einzelfall könnte ein Notwegerecht in Betracht kommen, das wäre aber ein eigenständiges Recht für C, das man nicht auf das Recht für B draufsatteln oder rechtlich damit verknüpfen kann. Ein Notwegerecht ist aber eingeschränkter, als ein normales Wegerecht.
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Etienne777 hat geschrieben:Das vermutlich dinglich gesicherte (im Grundbuch eingetragene) Wegerecht dürfen die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B nutzen,
Durch die Teilung und Fortschreibung wird auch das Grundstück C zum herrschenden Grundbesitz.hggord hat geschrieben:Neben dem Grundstück B kann durch Teilung des Nachbargrundstücks das neue Hinterliegergrundstück C entstehen.
B muss allerdings C ebenfalls ein Wegerecht einräumen, damit C über A und B auf das Grundstück C kommt.
Gruß
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Wenn ich das richtig verstanden habe, geht C nicht aus einer Teilung von B hervor. Wie kann es da zum herrschenden Grundstück werden?khmlev hat geschrieben:Durch die Teilung und Fortschreibung wird auch das Grundstück C zum herrschenden Grundbesitz.
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass C durch Teilung von B entsteht.
Gruß
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Ich ließ mich hiervon leiten:khmlev hat geschrieben:Ich verstehe den Sachverhalt so, dass C durch Teilung von B entsteht.
Formal-logisch schließt das aus, daß C durch die Teilung von B entsteht.Die Eigentümer des Grundstückes B möchten das Grundstück C kaufen

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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Vielen Dank für die Einschätzungen.
Das Wegerecht wurde dinglich gesichert.
Der Sachverhalt ist so, dass das Grundstück C nicht durch Teilung des Grundstückes B entsteht. Es entsteht durch Teilung des Nachbargrundstückes von A/B
Es geht darum die beiden hinten liegenden Grundstücke evtl. zusammenzufassen.
Das Wegerecht wurde dinglich gesichert.
Der Sachverhalt ist so, dass das Grundstück C nicht durch Teilung des Grundstückes B entsteht. Es entsteht durch Teilung des Nachbargrundstückes von A/B
Es geht darum die beiden hinten liegenden Grundstücke evtl. zusammenzufassen.
Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Dann siehe die Ausführungen von Etienne777.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Wenn man die verschiedenen Antworten liest stellt sich mir die Frage, ob folgender Weg möglich ist.
Bei der Teilung des Nachbargrundstücks erfolgt die Zusammenlegung zu einem Grundstück.
Das Wegerecht auf A wird dann auf die gesamte Fläche ausgedehnt.
Später erfolgt dann die erneute Teilung. Dabei wird ein Wegerecht für C zulasten von B eingeräumt.
Kommt mir seltsam vor.
Bei der Teilung des Nachbargrundstücks erfolgt die Zusammenlegung zu einem Grundstück.
Das Wegerecht auf A wird dann auf die gesamte Fläche ausgedehnt.
Später erfolgt dann die erneute Teilung. Dabei wird ein Wegerecht für C zulasten von B eingeräumt.
Kommt mir seltsam vor.
Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Auf Grundstück A besteht ein Wegerecht zu Gunsten von Grundstück B. Wenn jetzt die Grundstücke B und C zusammen gelegt werden, dann entsteht daraus Grundstück D. Die Zusammenlegung hat aber keinen Einfluss auf die Eintragung bei Grundstück A.
Nach so einer Aktion gibt es also Wegerecht zu einem Grundstück, das rechtlich gar nicht mehr existiert.
Abgesehen davon ist sowieso ein dauerhafter Nachbarschaftsstreit vorprogrammiert, wenn der Eigentümer des Grundstücks A derartig ausgetrickst wird.
Nach so einer Aktion gibt es also Wegerecht zu einem Grundstück, das rechtlich gar nicht mehr existiert.
Abgesehen davon ist sowieso ein dauerhafter Nachbarschaftsstreit vorprogrammiert, wenn der Eigentümer des Grundstücks A derartig ausgetrickst wird.
Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Heißt also B und C werden zusammen gelegt und verschmelzen zu groß B.
Bei einer späteren Teilung steht C aber extrem schlecht da.
Bei einer späteren Teilung steht C aber extrem schlecht da.
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Das würde ich nicht so sehen, nach wie vor gäbe es das Hinterliegergrundstück, für das das Wegerecht dinglich gesichert ist. Das Hinterliegergrundstück verschwindet nicht, nur weil da noch eine Erweiterung erfolgt. Jedoch dürfte es im Sinne einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wohl so sein, daß spätestens mit der nachfolgenden Teilung des vergrößerten Grundstücks B Rechte des abgespaltenen neuen Grundstücks nicht bestehen, sonst könnte man mit solchen Roßtäuschertricks Wegerechte nachträglich gegen den Willen des sie seinerzeit Einräumenden erweitern.hambre hat geschrieben:Nach so einer Aktion gibt es also Wegerecht zu einem Grundstück, das rechtlich gar nicht mehr existiert.
Das Wegerecht geht aber gerade auf eine Vereinbarung zwischen A und B zurück, die wegen der Verdinglichung des Rechts nicht einseitig beseitigt werden kann. Im Zweifel wird man das Wegerecht im Rahmen der Auslegung auf die Grundstücksfläche zu beziehen haben, für die es seinerzeit (nur) vereinbart wurde. Die seinerzeitige Vereinbarung kann jedenfalls nicht einseitig erweitert werden, denn es ist B nicht möglich, seinerseits Rechte Dritter gegenüber A zu begründen.
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Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Eben nicht, wenn B und C zusammen gelegt werden, dann entsteht D. B und C gibt es dann nicht mehr. Bei A ist aber ein Wegerecht zugunsten von B eingetragen.Heißt also B und C werden zusammen gelegt und verschmelzen zu groß B.

Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
[quote][i]wenn B und C zusammen gelegt werden, dann entsteht D.[/i][/quote]
in der Tat bekommt dieses zusammengelegte Neugrundstück D eine neue Flur Nummer !
Durch Erweiterung wird die Durchfahrt auch mehr belastet, was nicht vereinbart war und A nicht hinnehmen muß.
in der Tat bekommt dieses zusammengelegte Neugrundstück D eine neue Flur Nummer !
Durch Erweiterung wird die Durchfahrt auch mehr belastet, was nicht vereinbart war und A nicht hinnehmen muß.
Re: Wegerecht und "Vergrößerung" des herrschenden Grundstü
Naja, wenn das neue D genauso wie das frühere B nur über die vorderen Grundstücke zu erreichen ist, dann wird A oder C dran glauben müssen. 

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