Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Moderator: FDR-Team
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Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Hallo zusammen,
bei einer fiktiven Eigentümerversammlung verkündet der aktuelle Hausverwalter, dass er seinen Vertrag mit der WEG nicht verlängern wird. Soweit so gut.
Da verschiedene Eigentümer diesen Verwalter eh gerne los haben möchten, suchen sie sich vor der Versammlung einen anderen Verwalter. Es kommt zu einem "Vorstellungsgespräch", welches ein Eigentümer organisiert. Zu diesem Termin werden von dem Eigentümer nur die Eigentümer eingeladen, welche keine kritischen Fragen stellen.
Nun ist Eigentümerversammlung. TOP 5: Verwalterwahl.
Ein Eigentümer sagt, wir haben Firma XY. Die kann am 01.01.2020 starten. Kostet x€ im Monat. Einen Vertrag wurde im Vorfeld den Eigentümern nicht zur Verfügung gestellt.
Frage: Welche Aussichten hat hier eine Beschlussanfechtung?
bei einer fiktiven Eigentümerversammlung verkündet der aktuelle Hausverwalter, dass er seinen Vertrag mit der WEG nicht verlängern wird. Soweit so gut.
Da verschiedene Eigentümer diesen Verwalter eh gerne los haben möchten, suchen sie sich vor der Versammlung einen anderen Verwalter. Es kommt zu einem "Vorstellungsgespräch", welches ein Eigentümer organisiert. Zu diesem Termin werden von dem Eigentümer nur die Eigentümer eingeladen, welche keine kritischen Fragen stellen.
Nun ist Eigentümerversammlung. TOP 5: Verwalterwahl.
Ein Eigentümer sagt, wir haben Firma XY. Die kann am 01.01.2020 starten. Kostet x€ im Monat. Einen Vertrag wurde im Vorfeld den Eigentümern nicht zur Verfügung gestellt.
Frage: Welche Aussichten hat hier eine Beschlussanfechtung?
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Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Also gibt es bereits eine Beschluss nach §26 WEG?Starwars2001 hat geschrieben:Welche Aussichten hat hier eine Beschlussanfechtung?
Wenn nicht, wäre eine Vertagung des TOP bis alle Informationen vorliegen wohl eher das Mittel der Wahl .
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Ja - es gibt einen Beschluss, dass der neue HV zum 01.01.2020 starten soll.Tastenspitz hat geschrieben:Also gibt es bereits eine Beschluss nach §26 WEG?Starwars2001 hat geschrieben:Welche Aussichten hat hier eine Beschlussanfechtung?
Wenn nicht, wäre eine Vertagung des TOP bis alle Informationen vorliegen wohl eher das Mittel der Wahl .
Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Dann gewinnt man locker eine Beschlussanfechtung. Es muss ja jemand den Vertrag unterzeichnen und der muss durch Beschluss bevollmächtigt sein.
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Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Ich hätte gedacht, dass der aktuell bestellte HV den Vertrag mit der neuen (ab 01.01.2020 tätigen) HV schließt. Schließlich läuft der Vertrag mit der aktuellen Hausverwaltung bis 31.12.2019.ISpeech hat geschrieben:Dann gewinnt man locker eine Beschlussanfechtung. Es muss ja jemand den Vertrag unterzeichnen und der muss durch Beschluss bevollmächtigt sein.
Mir ging es um die Beschlussanfechtung, da zum Zeitpunkt der Abstimmung über den neuen Verwalter einige Eigentümer keinen Vertrag bzw. Leistungskatalog des neuen HV gesehen haben.
Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Den Vertrag schließt die Gemeinschaft mit dem neuen HV und die Gemeinschaft beschließt, wer den Vertrag unterzeichnet. Das kann sicher auch die aktuelle HV sein. Wenn ein neuer Vertrag beschlossen werden soll, muss er auch zur Einladung vorliegen, sonst kann der Beschluss erfolgreich angefochten werden. Desweiteren müssen mind. 3 HV-Angebote vorliegen, sonst kann man auch erfolgreich anfechten.
Wie lautet denn der Beschluss?
Wie lautet denn der Beschluss?
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Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Der wortgenaue Beschluss liegt in dem fiktiven Fall noch nicht vor....sinngemäß: Der HV XY wird beauftragt, im Namen der Gemeinschaft einen Verwaltervertrag - beginnend ab 01.01.2020 - mit der HV AB zu schließen. Die monatlichen Kosten belaufen sich pro Einheit auf Y Euro.ISpeech hat geschrieben:Den Vertrag schließt die Gemeinschaft mit dem neuen HV und die Gemeinschaft beschließt, wer den Vertrag unterzeichnet. Das kann sicher auch die aktuelle HV sein. Wenn ein neuer Vertrag beschlossen werden soll, muss er auch zur Einladung vorliegen, sonst kann der Beschluss erfolgreich angefochten werden. Desweiteren müssen mind. 3 HV-Angebote vorliegen, sonst kann man auch erfolgreich anfechten.
Wie lautet denn der Beschluss?
>> Der neue Vertrag lag nicht bei der Einladung bei.
>> Es wurden keine weiteren HV Angebote vorgelegt.
Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Sorry, aber wo steht das bei Bestellung einer neuen HV der Verwaltervertrag vorliegen MUSS?ISpeech hat geschrieben:Wenn ein neuer Vertrag beschlossen werden soll, muss er auch zur Einladung vorliegen, sonst kann der Beschluss erfolgreich angefochten werden.
Auch hierzu die Frage: wo steht das? Was passiert wenn nur eine HV für die WEG x überhaupt ein Angebot abgibt?ISpeech hat geschrieben:Desweiteren müssen mind. 3 HV-Angebote vorliegen, sonst kann man auch erfolgreich anfechten.
Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
@Starwars2001: Eindeutig anfechtbar.
@Tobias F
https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 12850.html
Wie soll man sonst über was beschließen? Die Eigentümer müssen schon wissen, was im Vertrag steht, denn das sind die Vertragspartner.
@Tobias F
https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 12850.html
Wie soll man sonst über was beschließen? Die Eigentümer müssen schon wissen, was im Vertrag steht, denn das sind die Vertragspartner.
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Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Findet man im Internet.Tobis F hat geschrieben:Auch hierzu die Frage: wo steht das? Was passiert wenn nur eine HV für die WEG x überhaupt ein Angebot abgibt?
https://www.hausverwalter-angebote.de/b ... nfechtbar/
Wobei die Frage berechtigt ist.
Es seien 10 Verwalter angefragt, 5 antworten nicht, 3 sagen kein Interresse, 1 gilt als unseriös. Bleibt nur noch einer.
Die Frage stellt sich heute auch bei vielen Beschlüssen über Auftragsvergaben an Handwerker.
Es kommt zur Anfechtung weil kein Verwaltervertrag zum Bestellungsbeschluss bzw. Einladung vorlag.
Gericht in unendlicher Weisheit sagt: so nicht.
Neue Einladung, jetzt mit Vertrag in Anlage, Verwalter wird wieder bestellt. Was brachte da die Anfechtung und der Erfolg vor Gericht?
MfG
uwe
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Re: Verwalterwahl - Vertrag liegt bei Einladung nicht vor
Man kann auch die Frage stellen, warum reicht es bei der Wiederbestellung des alten Verwalters, wenn nur dieser zur Wahl steht?
Oder, alter Verwalter verstirbt. Eigentümergemeinschaft sagt sich was nun? Beirat macht sich auf die Suche und bringt einen.
Gericht sagt ne,so nicht.
Beirat sagt sich, ja Goethe hatte schon Rechte, dritten Aufzug des Schauspiels Götz von Berlichingen.
Jetzt klagt einer auf Bestellung eines Verwalters und Gericht bestellt einen Verwalter. Wie es der Zufall will ist es derselbe den der Beirat auch schon hatte.
MfG
uwe
Oder, alter Verwalter verstirbt. Eigentümergemeinschaft sagt sich was nun? Beirat macht sich auf die Suche und bringt einen.
Gericht sagt ne,so nicht.
Beirat sagt sich, ja Goethe hatte schon Rechte, dritten Aufzug des Schauspiels Götz von Berlichingen.
Jetzt klagt einer auf Bestellung eines Verwalters und Gericht bestellt einen Verwalter. Wie es der Zufall will ist es derselbe den der Beirat auch schon hatte.
MfG
uwe
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