Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneuern
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Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneuern
Folgender Fall angenommen:
Zu einem Doppelhaus (zwei unterschiedliche Eigentümer je DH-Hälfte) gehört ein Balkon, der sich jeweils zur Hälfte auf je einer DH-Hälfte befindet und dessen Oberfläche und Geländer durchgehend sind. Bei dem Geländer handelt es sich um ein Geländer mit Glasscheiben. In der Balkonmitte, dort wo die Eigentümer "sich teilen", verläuft auch eine dieser Glasscheiben, so dass ein einfaches trennen in der Häusermitte nicht möglich wäre.
Nun möchte einer der Eigentümer (A) Balkonoberfläche und -geländer erneuern. Er möchte, dass auch der andere Eigentümer (B) diese Erneuerung mitmacht, damit das Bild einheitlich bleibt.
(B) hat an einer Sanierung kein Interesse und ist mit dem derzeitigen Geländer (das sämtlichen Sicherheitsanforderungen entspricht) voll und ganz zufrieden. Auch seinen Bodenbelag möchte er nicht ändern. Für (A) stellt sich damit das Problem, dass er die gewünschten Sanierungen möglicherweise nicht vornehmen kann, da der Grundbelag des Balkons nur komplett so präpariert werden kann, dass sein gewünschter Bodenbelag dort angebracht werden kann. Außerdem ist es fraglich, ob das zu (B) gehörende Geländer auf Grund der zu entnehmenden Glasscheibe so wieder herzustellen ist, dass es optisch auf Seite von (B) keinen Makel bekomt.
Außerdem steht derzeit als Trennung der beiden Balkonhälften nur eine Holzwand, die sicher an Blumenkästen befestig ist und (B) gehört. Auch hier möchte (A) etwas fest installiertes hinbauen lassen und (B) an den Kosten beteiligen. Auch hier sieht (B) keinen Grund zur Erneuerung und Mitfinanzierung.
Fragen:
- Wozu ist (B) hier verpflichtet?
- Dürfte (A) das Geländer trotzdem bis zur Mitte erneuern, wenn er nach der Trennung der Glasscheibe dafür Sorge trägt, dass zum Abschluss des alten Geländers (B) eine neue "halbe" Glasscheibe mit neuem Abschluss eingesetzt wird? Wer müsste diese Kosten dann tragen? Was ist, wenn das nicht möglich ist?
- Kann (B) verpflichtet werden, sich an den Kosten für eine Trennwand zu beteiligen?
- Kann (B) auf Grund der Zerstörung des einheitlichen Bildes durch den Austausch des Geländers auf der Hälfte von (A) (sofern möglich) diesem auch untersagen, sein Geländer durch ein neues, optisch ganz anderes, austauschen zu lassen?
- Was gibt es für (A) und (B) sonst noch zu beachten?
Danke sehr!
Zu einem Doppelhaus (zwei unterschiedliche Eigentümer je DH-Hälfte) gehört ein Balkon, der sich jeweils zur Hälfte auf je einer DH-Hälfte befindet und dessen Oberfläche und Geländer durchgehend sind. Bei dem Geländer handelt es sich um ein Geländer mit Glasscheiben. In der Balkonmitte, dort wo die Eigentümer "sich teilen", verläuft auch eine dieser Glasscheiben, so dass ein einfaches trennen in der Häusermitte nicht möglich wäre.
Nun möchte einer der Eigentümer (A) Balkonoberfläche und -geländer erneuern. Er möchte, dass auch der andere Eigentümer (B) diese Erneuerung mitmacht, damit das Bild einheitlich bleibt.
(B) hat an einer Sanierung kein Interesse und ist mit dem derzeitigen Geländer (das sämtlichen Sicherheitsanforderungen entspricht) voll und ganz zufrieden. Auch seinen Bodenbelag möchte er nicht ändern. Für (A) stellt sich damit das Problem, dass er die gewünschten Sanierungen möglicherweise nicht vornehmen kann, da der Grundbelag des Balkons nur komplett so präpariert werden kann, dass sein gewünschter Bodenbelag dort angebracht werden kann. Außerdem ist es fraglich, ob das zu (B) gehörende Geländer auf Grund der zu entnehmenden Glasscheibe so wieder herzustellen ist, dass es optisch auf Seite von (B) keinen Makel bekomt.
Außerdem steht derzeit als Trennung der beiden Balkonhälften nur eine Holzwand, die sicher an Blumenkästen befestig ist und (B) gehört. Auch hier möchte (A) etwas fest installiertes hinbauen lassen und (B) an den Kosten beteiligen. Auch hier sieht (B) keinen Grund zur Erneuerung und Mitfinanzierung.
Fragen:
- Wozu ist (B) hier verpflichtet?
- Dürfte (A) das Geländer trotzdem bis zur Mitte erneuern, wenn er nach der Trennung der Glasscheibe dafür Sorge trägt, dass zum Abschluss des alten Geländers (B) eine neue "halbe" Glasscheibe mit neuem Abschluss eingesetzt wird? Wer müsste diese Kosten dann tragen? Was ist, wenn das nicht möglich ist?
- Kann (B) verpflichtet werden, sich an den Kosten für eine Trennwand zu beteiligen?
- Kann (B) auf Grund der Zerstörung des einheitlichen Bildes durch den Austausch des Geländers auf der Hälfte von (A) (sofern möglich) diesem auch untersagen, sein Geländer durch ein neues, optisch ganz anderes, austauschen zu lassen?
- Was gibt es für (A) und (B) sonst noch zu beachten?
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Ein solches Geländer verkörpert rechtlich eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, mit der Folge, daß keine der Parteien sie ohne Zustimmung der anderen Partei beseitigen oder auch nur verändern darf. Das schließt das optische Erscheinungsbild mit ein. Zwar gehört das jeweilige Geländerteil eigentumsrechtlich dem jeweiligen Nachbarn, auf dessen Grundstück es sich befindet, gleichwohl kann er damit nicht nach Belieben verfahren. Die beiden Nachbarn bilden faktisch eine Art Schicksalsgemeinschaft in Bezug auf das Geländer und können nur auf gemeinsamen Beschluß hin an der Anlage etwas ändern. Mit Zustimmung des B geht alles, ohne seine Zustimmung (fast) nichts. Insbesondere kann B nicht gezwungen werden, sich den geschmacklichen Vorstellungen seines Nachbarn anzuschließen oder das Geländer überhaupt zu erneuern, wenn das technisch nicht notwendig ist, etwa aus Sicherheitsgründen.
Seinen Balkonbodenbelag - soweit dieser sich nicht durchgehend bis zum Nachbarn erstreckt und eine funktionelle Einheit bildet - darf A aber nach Belieben gestalten. Natürlich auf eigene Kosten.
Hinsichtlich einer Trennwand kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, die nur im Rahmen einer individuellen Prüfung und Rechtsberatung geklärt werden könnten. Solche sind Rechtsanwälten vorbehalten und dürfen hier nicht vorgenommen werden.
Seinen Balkonbodenbelag - soweit dieser sich nicht durchgehend bis zum Nachbarn erstreckt und eine funktionelle Einheit bildet - darf A aber nach Belieben gestalten. Natürlich auf eigene Kosten.
Hinsichtlich einer Trennwand kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, die nur im Rahmen einer individuellen Prüfung und Rechtsberatung geklärt werden könnten. Solche sind Rechtsanwälten vorbehalten und dürfen hier nicht vorgenommen werden.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Zu gar nix.kleinundgemein hat geschrieben: Wozu ist (B) hier verpflichtet?
Wenn B zustimmt - warum nicht.kleinundgemein hat geschrieben: Dürfte (A) das Geländer trotzdem bis zur Mitte erneuern, wenn er nach der Trennung der Glasscheibe dafür Sorge trägt, dass zum Abschluss des alten Geländers (B) eine neue "halbe" Glasscheibe mit neuem Abschluss eingesetzt wird?
Na raten sie mal....kleinundgemein hat geschrieben:Wer müsste diese Kosten dann tragen?
Nun, dann muss man die technische Entwicklung abwarten. Irgendwann erfindet schon einer einen Glasschneider.kleinundgemein hat geschrieben:Was ist, wenn das nicht möglich ist?
wenn B zustimmt sich zu beteiligen, ja.kleinundgemein hat geschrieben: Kann (B) verpflichtet werden, sich an den Kosten für eine Trennwand zu beteiligen?
Das mit dem Bild wäre vermutlich vor Ort zu beurteilen. Vorher nachher. Untersagen im fremden Eigentum ist immer etwas schwierig.kleinundgemein hat geschrieben:- Kann (B) auf Grund der Zerstörung des einheitlichen Bildes durch den Austausch des Geländers auf der Hälfte von (A) (sofern möglich) diesem auch untersagen, sein Geländer durch ein neues, optisch ganz anderes, austauschen zu lassen?
Das sie vermutlich auch noch weiter nebeneinander wohnen werden und daher ein Kompromiss die beste Lösung ist.kleinundgemein hat geschrieben:- Was gibt es für (A) und (B) sonst noch zu beachten?
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Danke erstmal. Zum letzten Punkt: Zum Glück nicht, da (B) die DHH vermietet hat.
Leider gibt es hinsichtlich der Frage nach "- Kann (B) auf Grund der Zerstörung des einheitlichen Bildes durch den Austausch des Geländers auf der Hälfte von (A) (sofern möglich) diesem auch untersagen, sein Geländer durch ein neues, optisch ganz anderes, austauschen zu lassen?" jetzt 2 entgegengesetzte Anworten.
Wer von Euch ist sich denn sicherer?
Leider gibt es hinsichtlich der Frage nach "- Kann (B) auf Grund der Zerstörung des einheitlichen Bildes durch den Austausch des Geländers auf der Hälfte von (A) (sofern möglich) diesem auch untersagen, sein Geländer durch ein neues, optisch ganz anderes, austauschen zu lassen?" jetzt 2 entgegengesetzte Anworten.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Der da:
Etienne777 hat geschrieben:Solche sind Rechtsanwälten vorbehalten und dürfen hier nicht vorgenommen werden.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Aus welchem Grund sollte A verpflichtet sein, die Fassade seiner DHH optisch harmonierend zu B's Hälfte zu gestalten? Es scheint zwischen A und B nichts vereinbart worden zu sein und es handelt sich um getrennte Grundstücke (keine WEG).
Grüße, Susanne
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Aber das war einer der fiktiven und allgemeingültigen Teile des Anliegens (gemeinsames Geländer).Tastenspitz hat geschrieben:Der da:Etienne777 hat geschrieben:Solche sind Rechtsanwälten vorbehalten und dürfen hier nicht vorgenommen werden.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Richtig. Es geht (B) auch primär darum, ob das einheitliche, übergehende und nicht trennbare Geländer in der Mitte halbiert / gekappt werden kann, wenn es optisch auf Seiten von (B) nicht 1:1 wieder so hergestellt werden kann.SusanneBerlin hat geschrieben:Aus welchem Grund sollte A verpflichtet sein, die Fassade seiner DHH optisch harmonierend zu B's Hälfte zu gestalten? Es scheint zwischen A und B nichts vereinbart worden zu sein und es handelt sich um getrennte Grundstücke (keine WEG).
Und selbst wenn es wieder hergestellt werden kann, ob (B) sich dem trotzdem widersetzen kann, weil zur Trennung ja zwangsläufig auch Arbeiten auf Seiten und Eigentum von (B) durchgeführt werden müssen (nämlich die Entnahme der in der Mitte befindlichen Scheibe + Zuschneidung oder Ersatz durch 1/2 Scheibe plus Errichtung eines neuen Abschlusses des alten Geländes zwischen (A) und (B)).
Letztendlich ist die obere Begrenzung des Geländers schließlich auch ein durchgehender "Lauf".
Mal zur Verdeutlichung, um was für eine Art von Balkongeländer es sich in diesem fiktiven Fall ungefähr handeln soll: https://mapio.net/images-immo-expose/28 ... -img-0.jpg Und da jetzt die Vorstellung, dass die linke Hälfte (A) gehört und die rechte Hälfte (B).
Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Konstruktiv ist alles möglich. Ich denke nicht, dass B nach belieben ein Sanierungswillen von A damit blockieren kann, indem er den Zutritt auf seine Seite verweigert.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Wie schon gesagt, A und B können sich gütlich einigen oder es mit oder ohne Hilfe von Anwälten vor Gericht austragen.
B könnte in Erfahrung bringen, warum A die Balkonabsicherung umgestalten will (möglicherweise ist Glasabdeckung durchsichtig und A möchte es blickdicht haben?) und A könnte einen Fachmann zu Rate ziehen, wie man das mit den geringsten Auswirkungen auf B bewerkstelligt.
B könnte sich einverstanden erklären, unter der Voraussetzung dass A die gesamten Kosten übernimmt.
B könnte in Erfahrung bringen, warum A die Balkonabsicherung umgestalten will (möglicherweise ist Glasabdeckung durchsichtig und A möchte es blickdicht haben?) und A könnte einen Fachmann zu Rate ziehen, wie man das mit den geringsten Auswirkungen auf B bewerkstelligt.
B könnte sich einverstanden erklären, unter der Voraussetzung dass A die gesamten Kosten übernimmt.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 19.04.19, 12:08, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Handelt es sich zufällig im Wohnungseigentum, weil eine Realteilung der Grundstücke nicht möglich war?
Es ist ansonsten ungewöhnlich, dass zwei Häuser über einen gemeinsamen Balkon verfügen.
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Gruß
khmlev
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Das ändert aber nichts daran, daß das durchgehende grenzüberschreitende Geländer eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB ist. Es liegt gerade im Wesen jeder Grenzanlage gem. § 921 BGB, daß sich diese auf mehr als ein Grundstück erstreckt, dem Nutzen beider Grundstücke dient und dennoch kein Gemeinschaftseigentum ist, sondern an der Grenze lotrecht gespaltenes Alleineigentum des jeweiligen Nachbarn. Gleichwohl ist jeder der Nachbarn in den Rechten an seinem Eigentum insoweit gesetzlich beschränkt, da unbeschadet der abweichenden Eigentumsverhältnisse wegen § 922 (4) BGB zu großen Teilen auch auf Grenzanlagen das Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist. Alles was über zur bloßen Erhaltung der Grenzanlage Notwendige hinausgeht, bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Teilhaber, woraus folgt, daß A nicht ohne Zustimmung des B Hand anlegen und verändern darf.SusanneBerlin hat geschrieben:Es scheint zwischen A und B nichts vereinbart worden zu sein und es handelt sich um getrennte Grundstücke (keine WEG).
A weist sogar selbst zu recht darauf hin, daß es das einheitliche Erscheinungsbild des Doppelhauses zu erhalten gelte, dieses würde durch die von ihm angesonnenen baulichen Veränderungen aber zerstört, es sei denn B würde sein Geländerteil in gleicher Weise erneuern. Dazu kann A den B aber nicht zwingen, zumal der B dann die geschmacklichen Präferenzen des A ja übernehmen müßte.
Zuletzt geändert von Etienne777 am 19.04.19, 12:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Das ist keine Frage des Zutritts, sondern A darf grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des B das Geländer verändern, auch nicht dann, wenn das nur den Abschnitt bei A beträfe und A das Grundstück des B dazu nicht betreten müßte. A benötigt die Zustimmung des B, bekommt er diese nicht, gibt es für A keine zivilrechtliche Möglichkeit, eine Veränderung einseitig durchzusetzen.ktown hat geschrieben:Konstruktiv ist alles möglich. Ich denke nicht, dass B nach belieben ein Sanierungswillen von A damit blockieren kann, indem er den Zutritt auf seine Seite verweigert.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Bevor ihr weiter über Grenzanlagen streitet, sollte ersteinmal geklärt werden, ob es sich überhaupt um zwei "eigenständige" Grundstücke handelt.khmlev hat geschrieben:Handelt es sich zufällig im Wohnungseigentum, weil eine Realteilung der Grundstücke nicht möglich war?
Bei Doppelhaushälften ist Wohnungseigentum nicht ungewöhnlich, weil eine Realteilung des Grundbesitzes nicht möglich ist.
Gruß
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue
Sollte es sich um eine WEG handeln, liefe es auf das gleiche Ergebnis hinaus, A dürfte nicht ohne Zustimmung des B eine bauliche Veränderung am Geländer vornehmen.
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