Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des Na.
Moderator: FDR-Team
Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des Na.
Nachbar A hat im Dachüberstand rundum dem Bungalow eine sehr starke Halogenbeleuchtung installiert . Die weisse Hauswand reflektiert diese Lichtstrahlen(indirekter Beleuchtungseffekt) bis ins Nachbarhaus , so dass merklich Schlafräume bei B erhellt werden. Mit diesem Licht will A Einbrecher vom Einbruch abhalten . Aussenrolladen würden im Sommer bei B keinen Lichtschutz bieten da die Lüftung dadurch eingeschränkt wäre . B fühlt sich beim Schlaf durch das einfallenden Licht gestört .
Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Soweit durch eine auf einem Grundstück unterhaltene Lichtquelle auch das Nachbargrundstück beleuchtet wird, ohne dass das Licht direkt auf das Nachbargrundstück gerichtet ist, stellt dies noch keine unerlaubte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar und ist daher nicht abwehrbar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17).
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Bei mir macht das die Stadtverwaltung mit einer Straßenlaterne vor dem Fenster.
Zur Rechtslage siehe:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
Licht ist allerdings kein unwägbarer Stoff, siehe Überschrift dort. "Wärme, Geräusch, Erschütterungen" aber auch nicht, da passt die Überschrift nicht so ganz zum Inhalt der Vorschrift.
Zur Rechtslage siehe:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
Licht ist allerdings kein unwägbarer Stoff, siehe Überschrift dort. "Wärme, Geräusch, Erschütterungen" aber auch nicht, da passt die Überschrift nicht so ganz zum Inhalt der Vorschrift.
Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Es gibt auch eine andere Entscheidung, Amtsgericht Wiesbaden, da wurde einem Nachbarn untersagt, mit einer 60 Watt Glühbirne den Hauseingang zu beleuchten, weil sich der Nachbar dadurch belästigt fühlte. Ich halte diese Entscheidung für falsch, wollte nur darauf hinweisen. Vielleicht findet sie sich ja noch im www.
Chavah
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Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Kenn ich. Ich habe auch noch von denen zwei Stück. Rückseitig verläuft ein Fußweg der natürlich mit einer Laterne alle 50m ausgeleuchtet werden muss.
Hier mal was zum Lesen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Ich liebe diese Kurzfassungen.Froggel hat geschrieben: ↑18.01.21, 22:06 Soweit durch eine auf einem Grundstück unterhaltene Lichtquelle auch das Nachbargrundstück beleuchtet wird, ohne dass das Licht direkt auf das Nachbargrundstück gerichtet ist, stellt dies noch keine unerlaubte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar und ist daher nicht abwehrbar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17).
Wenn man in das Urteil hineinsieht, dann sieht man, dass dort ausführlich erörtert wurde, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, mit dem Ergebnis:
Mit dem Umkehrschluss, dass ein wesentliche Beeinträchtigung eben doch ein Problem sein könnte.Die Gesamtabwägung aller Umstände, die die Lichtimmissionen im Streitfall charakterisieren, rechtfertigt in Anbetracht dieser Orientierungshilfe nicht die Annahme einer mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigung.
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Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Doofkopp. Man nimmt LED heutzutage.
Also keine Einstrahlung direkt in die Räume des B. Es ist nur heller im Schlafraum des B als vorher.
Nun. Pauschal wird man hier keine Lösung finden oder anbieten können. Wenn man es also nicht hinbekommt, dass A hier einlenkt, ist die Klage das Mittel der Wahl.
Bei der Konstellation und der Tatsache, dass man mit einem Innenrollo für wenige Euro vermutluch Abhilfe schaffen kann, sehe ich die Erfolgschancen aber eher als gering an.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
das Rollo ist aber nur eine Lösung im Winter . im sommer bei hohen Aussentemperaturen ist das keine Lösung
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Re: Nds. : Belästung durch künstliches Licht . Hauseigentümer A leuchtet mit Aussenbeleuchtung in die Innenräume des
Hallo,
man könnte mit dem Nachbarn sprechen und ihn zu einer Besichtigung einladen.
Der Nachbar könnte ggf. die Candelar reduzieren oder den Lichtstrahl stärker fokussieren (parallel zur Hauswand).
Ein Innenrollo würde das Problem auf wenige heiße Sommernächte reduzieren.
Also keine 100% aber schon mal 85%.
Ein Lamellenrollo könnte ggf. zu einer 95% Lösung führen.
Dann stellt sich die Frage, was stört mehr, das Licht oder die Wärme?
Was ist mit Mücken?
Das Ausmaß der Störung gilt es zu beziffern.
Dann beschäftigt man sich mit der einschlägigen Rechtsprechung.
Sieht man dann Erfolgsaussichten, sucht man sich einen Rechtsanwalt.
MfG
uwe
man könnte mit dem Nachbarn sprechen und ihn zu einer Besichtigung einladen.
Der Nachbar könnte ggf. die Candelar reduzieren oder den Lichtstrahl stärker fokussieren (parallel zur Hauswand).
Ein Innenrollo würde das Problem auf wenige heiße Sommernächte reduzieren.
Also keine 100% aber schon mal 85%.
Ein Lamellenrollo könnte ggf. zu einer 95% Lösung führen.
Dann stellt sich die Frage, was stört mehr, das Licht oder die Wärme?
Was ist mit Mücken?
Das Ausmaß der Störung gilt es zu beziffern.
Dann beschäftigt man sich mit der einschlägigen Rechtsprechung.
Sieht man dann Erfolgsaussichten, sucht man sich einen Rechtsanwalt.
MfG
uwe
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