Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Moderator: FDR-Team
Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Hallo,
ich habe folgende Frage.
Es wird eine ETW veräußert von Verkäufer A an Käufer B. Im Kaufvertrag wird im Innenverhältnis zwischen A und B vereinbart, dass der A für etwaige Kosten einer ungeklärten Schadensache (es läuft ein BSV innerhalb der WEG) aufkommt.
Jetzt veräußert der Käufer B die ETW nach einigen Jahren an den neuen Käufer C weiter. Kann der Verkäufer B an den neuen Käufer C diese Kostenübernahme von A ohne dessen Zustimmung oder Einverständnis „weitergeben“ oder erlischt die vertragliche Sondervereinbarung zwischen A und B mit der Weiterveräußerung von B an C?
Danke vorab für Eure Antwort.
VG
ich habe folgende Frage.
Es wird eine ETW veräußert von Verkäufer A an Käufer B. Im Kaufvertrag wird im Innenverhältnis zwischen A und B vereinbart, dass der A für etwaige Kosten einer ungeklärten Schadensache (es läuft ein BSV innerhalb der WEG) aufkommt.
Jetzt veräußert der Käufer B die ETW nach einigen Jahren an den neuen Käufer C weiter. Kann der Verkäufer B an den neuen Käufer C diese Kostenübernahme von A ohne dessen Zustimmung oder Einverständnis „weitergeben“ oder erlischt die vertragliche Sondervereinbarung zwischen A und B mit der Weiterveräußerung von B an C?
Danke vorab für Eure Antwort.
VG
Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Wenn C sich darauf einläßt und das vertraglich zwischen B und C geregelt wird, ist das faktisch möglich. Faktisch, weil genau das
nicht passiert. Vielmehr bleibt B gegenüber A weiterhin in der Pflicht, aber kann die Kosten, die ihm dadurch entstehen bei C geltend machen.
Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Hmmm...
Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt oder verstehe die Antwort nicht
Also zumindest bin ich im zweiten Zitat abgehangen.
A geht im Zuge der ETW Veräußerung an B eine Kostenübernahme ein. Das ist ein Vorteil für B. Wenn die ETW nun nach X Jahren von B an C veräußert wird, kann also die „Kostenübernahme“ von A an B ohne Zustimmung oder Kenntnis von A einfach so von B an C weitergegeben werden? So wie von dir geschrieben „wenn C sich drauf einläßt“ klingt es wie ein Nachteil für C?!
Und wieso bleibt B gegenüber A in der Pflicht? B hatte nie eine Verpflichtung gegenüber A sondern andersrum? Oder war das ein Verwechsler? Und welche Kosten gegenüber C? Sorry, bei der Darstellung im zweiten Zitat kann ich nicht mehr folgen.
Bitte nochmal erläutern. Danke schön.
Vg
Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt oder verstehe die Antwort nicht

Also zumindest bin ich im zweiten Zitat abgehangen.
A geht im Zuge der ETW Veräußerung an B eine Kostenübernahme ein. Das ist ein Vorteil für B. Wenn die ETW nun nach X Jahren von B an C veräußert wird, kann also die „Kostenübernahme“ von A an B ohne Zustimmung oder Kenntnis von A einfach so von B an C weitergegeben werden? So wie von dir geschrieben „wenn C sich drauf einläßt“ klingt es wie ein Nachteil für C?!
Und wieso bleibt B gegenüber A in der Pflicht? B hatte nie eine Verpflichtung gegenüber A sondern andersrum? Oder war das ein Verwechsler? Und welche Kosten gegenüber C? Sorry, bei der Darstellung im zweiten Zitat kann ich nicht mehr folgen.
Bitte nochmal erläutern. Danke schön.
Vg
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Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Im Kern geht es darum, ob B und C sich ohne das A darauf Einfluss hat, einigen können, dass diese zwischen A und B vereinbarte Schadenersatzklausel weiter gilt.
Ich meine Nein - siehe BGB 333.
Einzig möglich wäre dies nur, wenn es eine Art "Öffnungsklausel" im Vertrag zwischen A und B gibt. Bspw. " bei einem Verkauf der ETW von B an Dritte gilt diese Klausel auch für den Erwerber" oder " diese Klausel gilt unabhängig vom Eigentümer der Wohnung weiter" oder oder oder.....
Ich meine Nein - siehe BGB 333.
Einzig möglich wäre dies nur, wenn es eine Art "Öffnungsklausel" im Vertrag zwischen A und B gibt. Bspw. " bei einem Verkauf der ETW von B an Dritte gilt diese Klausel auch für den Erwerber" oder " diese Klausel gilt unabhängig vom Eigentümer der Wohnung weiter" oder oder oder.....
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Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Moin, danke für die Rückmeldung. Diese Art Öffnungsklausel ist nicht im Vertrag vorhanden. Leider gibt es keine vertragliche Regelung wie bei einem Weiterverkauf etc verfahren wird. Ich guck mir mal BGB 333 an.Tastenspitz hat geschrieben: ↑06.03.21, 07:52 Im Kern geht es darum, ob B und C sich ohne das A darauf Einfluss hat, einigen können, dass diese zwischen A und B vereinbarte Schadenersatzklausel weiter gilt.
Ich meine Nein - siehe BGB 333.
Einzig möglich wäre dies nur, wenn es eine Art "Öffnungsklausel" im Vertrag zwischen A und B gibt. Bspw. " bei einem Verkauf der ETW von B an Dritte gilt diese Klausel auch für den Erwerber" oder " diese Klausel gilt unabhängig vom Eigentümer der Wohnung weiter" oder oder oder.....
VG
Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Nein, ich habe das falsch gelesen. Ich war von einer Verpflichtung von B gegenüber A ausgegangen. Da A sich gegenüber B verpflichtet hat, dann gilt wie von @Tastenspitz schon angeführt §333 BGB und somit erlischt die Klausel beim Weiterverkauf.
Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Warum verpflichtet sich nicht B C gegenüber zu zahlen? Wenn die Zahlungspflicht von A gegenüber B durch den Weiterverkauf an C nicht erlischt könnte B das Geld, was er von A erhält an C weiterreichen und gut ist.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Veräußerung ETW - was passiert nach Weiterveräußerung mit Vereinbarungen im ersten Vertrag
Das Problem ist nur, daß B nicht mehr verpflichtet ist, gegebenfalls die Kosten zu tragen. Somit gibt es keine Vertragsgrundlage mehr, die A dazu verpflichtet B seine Kosten zu ersetzen.
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