Riss in einer Wand
Moderator: FDR-Team
Riss in einer Wand
Hallo §§-Gurus,
Mieterin Frau D meldet einen Riss in der WZ-Wand an ihren VM.
Der durch die Verwaltung beauftragte Sachverständige nennt Druck- und Spannungskräfte des Hauses als ursächlich, meint aber gleichzeitig, der Riss sei zwar lang aber mit ¼ bis ½mm noch fein. Er zieht sich fast über die ganze Diagonale der Wand, die gleichzeitig Trennwand zur nachbarlichen Wohnung ist.
Der SV empfiehlt ein Vlies mit einzuarbeiten um eine höhere Elastizität zu gewährleisten.
Ein Neffe von Frau D ist selbständiger Maler und würde die Arbeiten (vermutlich günstiger) ausführen, aber die Verwaltung meint, dass Bewegungen eines Mauerwerks keine Kostentragung aus Mitteln der WEG rechtfertigen [...] und sie da keinen Entscheidungsspielraum hat.
Der SV wurde durch die Verwaltung bezahlt.
Es ist ja nicht so, dass Frau D "Wände des Sondereigentums" bewegt hätte. Es ist die (Minimal)Bewegung des Hauses, das den Riss verursachte.
Entspricht es der gängigen Rechtslage, dass die Kosten beim Mieter und Vermieter bleiben, obwohl eine Routinerenovierung des Raumes noch lange nicht anstehen würde?
Mieterin Frau D meldet einen Riss in der WZ-Wand an ihren VM.
Der durch die Verwaltung beauftragte Sachverständige nennt Druck- und Spannungskräfte des Hauses als ursächlich, meint aber gleichzeitig, der Riss sei zwar lang aber mit ¼ bis ½mm noch fein. Er zieht sich fast über die ganze Diagonale der Wand, die gleichzeitig Trennwand zur nachbarlichen Wohnung ist.
Der SV empfiehlt ein Vlies mit einzuarbeiten um eine höhere Elastizität zu gewährleisten.
Ein Neffe von Frau D ist selbständiger Maler und würde die Arbeiten (vermutlich günstiger) ausführen, aber die Verwaltung meint, dass Bewegungen eines Mauerwerks keine Kostentragung aus Mitteln der WEG rechtfertigen [...] und sie da keinen Entscheidungsspielraum hat.
Der SV wurde durch die Verwaltung bezahlt.
Es ist ja nicht so, dass Frau D "Wände des Sondereigentums" bewegt hätte. Es ist die (Minimal)Bewegung des Hauses, das den Riss verursachte.
Entspricht es der gängigen Rechtslage, dass die Kosten beim Mieter und Vermieter bleiben, obwohl eine Routinerenovierung des Raumes noch lange nicht anstehen würde?
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.
§nix
Ein Mensch wollt' immer recht behalten: So kam's vom Haar- zum Schädelspalten. Eugen Roth
§nix
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Re: Riss in einer Wand
Wieso sollte die WEG die Kosten für eine Tapete( Mehr ist ein Malervlies ja nun mal nicht) übernehmen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Riss in einer Wand
Ist es nicht Sinn und Zweck des Forums dem TE mit einfachen Mitteln die Rechtslage aufzuzeigen?
Was bringt ihm die Zitierung von Gesetzestexten die pauschal theoretisch ausgelegt sind und die bildliche Darstellung des Sachverständigengutachtens letztlich dem TE besser verdeutlicht das er auf dem Holzweg ist.
Um es auf den Punkt zu bringen. Der Riss ist ein simpler Schönheitsmangel für den die WEG nicht zur Kostentragung verpflichtet ist.
Was bringt ihm die Zitierung von Gesetzestexten die pauschal theoretisch ausgelegt sind und die bildliche Darstellung des Sachverständigengutachtens letztlich dem TE besser verdeutlicht das er auf dem Holzweg ist.
Um es auf den Punkt zu bringen. Der Riss ist ein simpler Schönheitsmangel für den die WEG nicht zur Kostentragung verpflichtet ist.
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Re: Riss in einer Wand
Hallo,
die Wand besteht aus Gemeinschaftseigentum und dem Putz, den ich mal dem Sondereigentum zurechne.
Der SV sieht keinen Handlungsbedarf für die Gemeinschaft im Bezug auf den Riss in der Wand.
Gibt die Teilungserklärung dazu was her?
MfG
uwe
die Wand besteht aus Gemeinschaftseigentum und dem Putz, den ich mal dem Sondereigentum zurechne.
Der SV sieht keinen Handlungsbedarf für die Gemeinschaft im Bezug auf den Riss in der Wand.
Na ja, man könnte einen Tagesordnungspunkt für die Versammlung draus machen.
Gibt die Teilungserklärung dazu was her?
MfG
uwe
Re: Riss in einer Wand
Ok, das kann der VM schlucken, aber heißt das gleichzeitig, dass die Mieterin, im Rahmen ihrer Renovierungspflichten, so eine Ausgabe Jahre vorher schlucken muss?
Gibt es dazu Paragraphen und/oder ein HR-Urteil, denn ich verstehe nicht, dass Mieter oder Vermieter die Kosten für einen Mangel tragen sollen, den sie nicht zu verantworten haben?
Dieser Vorschlag kam m.W. von der Verwaltung.Verpflichteter hat geschrieben:Na ja, man könnte einen Tagesordnungspunkt für die Versammlung draus machen
Kann ich im Moment nicht sagen, müsste ich noch recherchieren.Gibt die Teilungserklärung dazu was her?
Zuletzt geändert von §nix am 12.06.21, 21:30, insgesamt 1-mal geändert.
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.
§nix
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§nix
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Re: Riss in einer Wand
Ok, Du siehst also momentan nur die Verpflichtung des VM, den vertragsmäßigen Zustand wieder herzustellen?
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.
§nix
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§nix
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Re: Riss in einer Wand
Inwieweit mindert ein solcher Haarriss den Gebrauch der Mietsache?
Re: Riss in einer Wand
Zunächst einmal müsste die Renovierungsklausel überhaupt gültig sein, damit der Mieter auch zur Übernahme der Kosten einer üblichen Renovierung verpflichtet ist. Ferner muss die Renovierung anstehen, d.h. die Abnutzung so weit fortgeschritten sein, dass renoviert werden muss. Verlangt der Vermieter vor der Fälligkeit eine Renovierung, muss er auch die Kosten tragen – und dieses sowieso, sollte die Klausel nicht gültig sein.
Mauerrisse hat der Mieter aber keinesfalls zu verantworten. Sie entstehen nicht durch Abnutzung und sind somit Gebäudesache, sodass der Mieter an diesen Kosten gar nicht beteiligt werden darf. Wenn also der Vermieter renoviert, noch bevor der Mieter das mit einer normalen Renovierung durch Streichen sowieso überdeckt hätte, dann ist das seine Sache und nicht die des Mieters. Ebenso muss der Mieter, sofern der Vermieter mit der Überdeckung des Risses wartet, bis eine Renovierung fällig ist, keine außerplanmäßigen Arbeiten wie die Armierung eines Risses im Mauerwerk mit Vlies vornehmen, da er nur zum Streichen (bei gültiger Renovierungsklausel) verpflichtet wäre. So oder so ist solch eine Arbeit immer vom Vermieter zu bezahlen.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Riss in einer Wand
Ja, sorry, es passiert halt relativ oft, dass ein TE eine Frage stellt und dann eine Antwort in Form einer respektloser Gegenfrage bekommt. Respektlos deswegen, weil in der Frage immer so ein unausgesprochenes "Bist du doof? ..." mitschwingt . (Und es ist gar nicht so selten, dass sich dann doch noch jemand meldet, der erklärt, dass tatsächlich ein Rechtsanspruch besteht, der Gegenfragesteller sich also im Irrtum befand.)ktown hat geschrieben: ↑12.06.21, 20:11 Ist es nicht Sinn und Zweck des Forums dem TE mit einfachen Mitteln die Rechtslage aufzuzeigen?
Was bringt ihm die Zitierung von Gesetzestexten die pauschal theoretisch ausgelegt sind und die bildliche Darstellung des Sachverständigengutachtens letztlich dem TE besser verdeutlicht das er auf dem Holzweg ist.
Da frage ich mich dann immer, warum schreibt man nicht einfach "ich weiß es nicht genau, aber ich denke..." oder so ähnlich. Wäre doch viel netter.
Dass es ein "simpler Schönheitsmangel" ist, spielt bei der Frage der Haftung gerade keine Rolle. Auch ein "Schönheitsmangel" kann ein Schaden sein, für den jemand haftbar gemacht werden kann. Es gibt einen anderen Grund:Um es auf den Punkt zu bringen. Der Riss ist ein simpler Schönheitsmangel für den die WEG nicht zur Kostentragung verpflichtet ist.
(Quelle: https://www.promeda.de/blog/gemeinschaf ... reigentum/)Meistens beruhen vom Gemeinschaftseigentum verursachte Schäden am Sondereigentum nicht auf ein Verschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auf Umwelteinflüsse wie Abnutzung, Alterung oder nicht erkennbare Baumängel (sogenannte Zufallschäden). Der Sondereigentümer muss in diesem Fall seinen Schaden selber regulieren , da es keinen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für Schäden am Sondereigentum durch Mängel am Gemeinschaftseigentum gibt, auch nicht aus der verschuldensunabhängigen Haftung im Nachbarrecht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010, Az.: VR 10/10). Wird also ein erstmals aufgetretener Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft erstmalig bekannt, liegen kein Verschulden und damit keine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Sondereigentümer vor.
Re: Riss in einer Wand
Gut, der Gebrauch wäre, mit der Lupe betrachtet nicht relevant eingeschränkt.Tastenspitz hat geschrieben: ↑12.06.21, 21:50 Inwieweit mindert ein solcher Haarriss den Gebrauch der Mietsache?
Dennoch würde ich meine Gäste nicht so gerne in so einem Raum bewirten wollen.
Danke für alle bisherigen Stellungnahmen!
So ein Riss ist also duch den Laien wie eine Art Naturereignis oder höhere Gewalt zu sehen, der letztlich nur den Vermieter in die Pflicht nimmt.
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.
§nix
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§nix
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Re: Riss in einer Wand
Und was ist an dem was der BGH sagt nun anders zu meiner Aussage?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Riss in einer Wand
Nichts. Das Zitat bezieht sich nicht auf Schönheitsmängel.
Also gut, im Detail:
- In den ersten beiden Sätzen habe ich Ihnen widersprochen. Ob es ein Schönheitsmangel ist oder ein ernsthafter Schaden, spielt für die Frage der Haftung keine Rolle.
- Im dritten Satz habe ich dann ergänzend darauf hingewiesen, dass Sie im Ergebnis Recht haben. Die WEG haftet nicht, aber aus ganz anderen Gründen als Sie meinen.
Re: Riss in einer Wand
Die Frage ist, wie man "Gebrauchsminderung" definiert. Es geht nicht nur darum, dass man "irgendwie" wohnen kann, sondern als Mieter habe ich auch ein Anrecht darauf, dass die Wohnung in dem Zustand bleibt, in dem ich sie angemietet habe. Sonst könnte mein Vermieter, statt den Parkettboden in unserer Wohnung zu erneuern, einfach (billigeres) Laminat verlegen - das tut es ja auch. Dafür zahle ich aber nicht so viel Miete.§nix hat geschrieben: ↑13.06.21, 17:28Gut, der Gebrauch wäre, mit der Lupe betrachtet nicht relevant eingeschränkt.Tastenspitz hat geschrieben: ↑12.06.21, 21:50 Inwieweit mindert ein solcher Haarriss den Gebrauch der Mietsache?
Dennoch würde ich meine Gäste nicht so gerne in so einem Raum bewirten wollen.
Nach der Rechtsprechung besteht ein Instandhaltungsanspruch des Mieters auch bei geringfügigen Mängeln:
Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass es in den einschlägigen Urteilen um Setzrisse geht, die in allen Räumen auftreten. Bei einem einzigen Setzriss in einem Zimmer mag das Ergebnis ein anderes sein. Andererseits sind dann auch die Beseitigungskosten deutlich geringer.Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Beeinträchtigung gering ist; denn nur die Minderung ist wegen Geringfügigkeit des Mangels ausgeschlossen, nicht aber der Instandsetzungsanspruch.
Der Anspruch würde entfallen, wenn er missbräuchlich geltend gemacht worden wäre - etwa weil die Wohnung alsbald renoviert werden muss. Da davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall ist, kann die Beseitigung verlangt werden.
...
LG Berlin (65 S 526/09) GE 2010, 909
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