Viele neue Verwalterverträge sind nach Grund- und Sondervergütung aufgeteilt.
Ist eine Sondervergütung für einen Eigentümerwechsel wegen Verkauf der Wohnung rechtens und welche Höhe wird als angemessen angesehen. Eine Veräußerungszustimmung durch den Verwalter ist nach TE nicht notwendig und erfolgt auch nicht. Außer der Wechsel des Namens des Eigentümers kann ich keinen erheblichen Arbeitsaufwand erkennen. Gehört diese Aufgabe nicht zu den typischen Aufgaben eines Verwalters und ist somit mit der Grundvergütung abgegolten?
Sondervergütung Verwalter
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Re: Sondervergütung Verwalter
Hallo,
ich sehe es als eine der Aufgaben an, die ein Verwalter im Rahmen einer Grundvergütung zu leisten hat.
Allerdings steht es den Vertragsparteien aus meiner Sicht frei, eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren.
Zur Höhe, da würde ich den Verwalter fragen, wie hoch sein Arbeitsaufwand ist.
Führt er aus, 1/2 h dann würde ich einen Stundensatz von 40€ als angemessen ansehen = 20€ pro Eigentümerwechsel.
Führt er einen höhern Zeitaufwand an, möge er diesen darlegen.
Die Kosten würde ich dann dem Käufer zurechnen mögen und dazu einen TOP auf der Eigentümerversammlung anregen.
MfG
uwe
ich sehe es als eine der Aufgaben an, die ein Verwalter im Rahmen einer Grundvergütung zu leisten hat.
Allerdings steht es den Vertragsparteien aus meiner Sicht frei, eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren.
Zur Höhe, da würde ich den Verwalter fragen, wie hoch sein Arbeitsaufwand ist.
Führt er aus, 1/2 h dann würde ich einen Stundensatz von 40€ als angemessen ansehen = 20€ pro Eigentümerwechsel.
Führt er einen höhern Zeitaufwand an, möge er diesen darlegen.
Die Kosten würde ich dann dem Käufer zurechnen mögen und dazu einen TOP auf der Eigentümerversammlung anregen.
MfG
uwe
Re: Sondervergütung Verwalter
Wenn eine Verwalterzustimmung erforderlich ist, dann ist dafür eine Sondervergütung üblich und auch angemessen.
Sollte jedoch lediglich der Name des Eigentümers in den Unterlagen des Verwalters geändert werden muss, dann muss das nach meiner Auffassung im Rahmen der ohnehin geschuldeten Tätigkeit erfolgen.
Sollte jedoch lediglich der Name des Eigentümers in den Unterlagen des Verwalters geändert werden muss, dann muss das nach meiner Auffassung im Rahmen der ohnehin geschuldeten Tätigkeit erfolgen.
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