Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Moderator: FDR-Team
Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Guten Morgen,
seit einigen Jahren kann die Wartung von in Mietwohnungen installierten Rauchwarnmeldern des Bautyps "C" auch aus der Ferne erfolgen. Das vorgeschriebene Wartungsintervall ist nach DIN 14676 12 Monate +3 Monate. Nun ist es aber so, dass nun durch die Novelle der Heizkostenverordnung von 2021 die Installation von Gateways verpflichtend wird, welche die Messdaten von Submetering-Geräten wie Heizkostenverteilern und Wasserzählern sammeln und zumindest monatlich an den Dienstleister übermitteln. Die Rauchwarnmelder des Bautyps "C" werden oft in diese Systeme mit eingebunden, somit liegen ebenfalls mindestens monatlich die Daten der Inspektion bereit. Hat ja auch Vorteile, keiner muss mehr in die Wohnungen.
Angenommen mitten im üblichen Wartungszeitraum von 12 Monaten hat ein Rauchwarnmelder einen funktionsrelevanten Ausfall und meldet dies an das Gateway, welches die Daten weiter an den Dienstleister übermittelt. Nun hat der Dienstleister Kenntnis davon, dass der Rauchwarnmelder defekt ist. Normalerweise (ohne Funk-Wartung) wäre dieser Fehler frühestens zum Ende der Wartungsperiode aufgefallen und dann behoben worden, z.B. durch Austausch oder Reparatur. Nun hat der Dienstleister aber bereits vorher Kenntnis erlangt, zumindest liegen die Daten auf seinem Server.
Muss der Dienstleister nun eigenständig aktiv werden und wenn ja wann? Oder kann er einfach "abwarten" bis zum Ende der Wartungsperiode und dann austauschen oder reparieren? Theoretisch könnte dieser defekte Rauchwarnmelder ja nun seine Funktion, nämlich Leben zu retten durch Alarmierung im Brandfall, nicht ausführen und der Dienstleister weiß das, weil er die Information ja vom Rauchwarnmelder bereits hat.
Kann mit jemand die Rechtslage dazu erläutern?
MfG
Paul Thomsen
seit einigen Jahren kann die Wartung von in Mietwohnungen installierten Rauchwarnmeldern des Bautyps "C" auch aus der Ferne erfolgen. Das vorgeschriebene Wartungsintervall ist nach DIN 14676 12 Monate +3 Monate. Nun ist es aber so, dass nun durch die Novelle der Heizkostenverordnung von 2021 die Installation von Gateways verpflichtend wird, welche die Messdaten von Submetering-Geräten wie Heizkostenverteilern und Wasserzählern sammeln und zumindest monatlich an den Dienstleister übermitteln. Die Rauchwarnmelder des Bautyps "C" werden oft in diese Systeme mit eingebunden, somit liegen ebenfalls mindestens monatlich die Daten der Inspektion bereit. Hat ja auch Vorteile, keiner muss mehr in die Wohnungen.
Angenommen mitten im üblichen Wartungszeitraum von 12 Monaten hat ein Rauchwarnmelder einen funktionsrelevanten Ausfall und meldet dies an das Gateway, welches die Daten weiter an den Dienstleister übermittelt. Nun hat der Dienstleister Kenntnis davon, dass der Rauchwarnmelder defekt ist. Normalerweise (ohne Funk-Wartung) wäre dieser Fehler frühestens zum Ende der Wartungsperiode aufgefallen und dann behoben worden, z.B. durch Austausch oder Reparatur. Nun hat der Dienstleister aber bereits vorher Kenntnis erlangt, zumindest liegen die Daten auf seinem Server.
Muss der Dienstleister nun eigenständig aktiv werden und wenn ja wann? Oder kann er einfach "abwarten" bis zum Ende der Wartungsperiode und dann austauschen oder reparieren? Theoretisch könnte dieser defekte Rauchwarnmelder ja nun seine Funktion, nämlich Leben zu retten durch Alarmierung im Brandfall, nicht ausführen und der Dienstleister weiß das, weil er die Information ja vom Rauchwarnmelder bereits hat.
Kann mit jemand die Rechtslage dazu erläutern?
MfG
Paul Thomsen
Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Das kommt wohl primär auf den Vertrag des Dienstleisters an. Oder schreibt der Gesetzgeber hier was vor?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Der Gesetzgeber verweist nur auf die Norm. In dieser sind innerhalb eines Kapitels zwei gegensätzliche Dinge vormuliert. Einmal der übliche Wartungszeitraum und andererseits dass Funktionseinschränkungen ohne Verzögerungen (sic!) an den Mieter gemeldet werden sollen (ich darf hier leider nicht genauer zitieren).
Ersterer Teil ist klar. Wenn die Wartung ran ist, muss der Dienstleister sie durchführen. Aber wenn der Rauchwarnmelder bereits vorher meldet "hey ich bin kaputt" - wie muss der Dienstleister dann reagieren? Und wenn ja wann?
Ist es nicht irgend eine Form von "unterlassen", wenn der Dienstleister weiß: Hier könnte eine Person im Brandfall nicht gewarnt werden und ggf. sterben oder Verletzungen erleiden und nichts unternimmt?
Ich könnte mir vorstellen, dass dies gleichzusetzen ist mit dem Fall, dass ein Miter den Dienstleister informiert "mein Rauchwarnmelder ist kaputt" - dann muss ja ohne Verzögerungen ein Austausch erfolgen.
Gruß
Paul
Ersterer Teil ist klar. Wenn die Wartung ran ist, muss der Dienstleister sie durchführen. Aber wenn der Rauchwarnmelder bereits vorher meldet "hey ich bin kaputt" - wie muss der Dienstleister dann reagieren? Und wenn ja wann?
Ist es nicht irgend eine Form von "unterlassen", wenn der Dienstleister weiß: Hier könnte eine Person im Brandfall nicht gewarnt werden und ggf. sterben oder Verletzungen erleiden und nichts unternimmt?
Ich könnte mir vorstellen, dass dies gleichzusetzen ist mit dem Fall, dass ein Miter den Dienstleister informiert "mein Rauchwarnmelder ist kaputt" - dann muss ja ohne Verzögerungen ein Austausch erfolgen.
Gruß
Paul
Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Ob er MUSS weiß ich nicht. Meiner macht es. Wenn bei der Fernkontrolle rauskommt, dass am Gerät manipuliert wurde, dann bekommt die Verwaltung eine Information. Der Rest (hinfahren und nachschauen / in Ordnung bringen sofort oder nur nach Aufforderung) wird dann vom Vertrag abhängen.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Nun, dass war aber meine Frage. Danke trotzdem für das Beispiel.Ob er MUSS weiß ich nicht.
Gruß
Paul
Zuletzt geändert von ktown am 19.01.22, 13:38, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Nutzen sie bitte, zur besseren Lesbarkeit, die korrekte Zitatfunktion
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Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Ich finde die Frage schon irgendwie skurril.
Man beauftragt einen Dienstleister zur Projektierung, Installation und Überwachung der Rauchwarnmelder und dieser fragt sich nun, ob er innerhalb der vorgeschriebenen Wartungsintervalle tätig werden muss?
Meines Erachtens kann man hier nur sagen: Thema verfehlt. Setzen sechs.
Ich würde seine Qualifikation nach DIN 14676-2 in Frage stellen.
Im Schadensfall würde er sicherlich, egal ob es gesetzliche Regelungen gibt oder nicht, ein staatsanwaltliches Problem bekommen
Man beauftragt einen Dienstleister zur Projektierung, Installation und Überwachung der Rauchwarnmelder und dieser fragt sich nun, ob er innerhalb der vorgeschriebenen Wartungsintervalle tätig werden muss?
Meines Erachtens kann man hier nur sagen: Thema verfehlt. Setzen sechs.
Ich würde seine Qualifikation nach DIN 14676-2 in Frage stellen.
Im Schadensfall würde er sicherlich, egal ob es gesetzliche Regelungen gibt oder nicht, ein staatsanwaltliches Problem bekommen
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Diese "Muss" Frage würde ich mal an den jeweiligen Versicherer (Brandversicherung) richten.
Für Bayern gilt zB.:
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Bedeutet, wenn der Eigentümer wie hier per DFÜ Kenntnis vom Defekt hat und nichts macht, hat er im Schadenfall ein Problem. Das ist nicht anders wie wenn der Mieter den Vermieter über einen Defekt informiert. Da kann der auch nicht bis zu 12 Monate warten, weil erst dann wieder eine formelle Überprüfung fällig ist.Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
@ktown Also erstmal ist das hier rein fiktiv. Und ich bin nicht der Dienstleister sondern nur ein technisch Interessierter. Ich stelle mir die Frage, ob allein das Einbinden in ein Gateway die 12-monatige-Wartung zur "Dauer-Wartung" macht. Anscheinend haben Sie in dem Bereich ja Erfahrung, vielleicht können Sie mir diese mitteilen, damit wir beide etwas davon haben? Ich finde die Norm an der Stelle undurchsichtig bis lückenhaft.
@Tastenspitz Die Brandversicherung ist doch noch für Sachschäden zuständig, oder? Rauchwarnmelder sollen aber Leben retten, keine Sachwerte.
Gruß
Paul
@Tastenspitz Die Brandversicherung ist doch noch für Sachschäden zuständig, oder? Rauchwarnmelder sollen aber Leben retten, keine Sachwerte.
Gruß
Paul
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Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
Rauchwarnmelder warnen vor Rauch. Retten muss man sich dann immer noch selber. Das ist aber nicht der springende Punkt.
Der ist, wie ein Eigentümer bei einer Meldung eines defekten RWM zu reagieren hat. Und zwar unabhängig davon, wie er davon Kennnis erlangt.
Der Eigentümer hat also nun die Information, dass in einem Raum XY einer Wohnung kein funktionierender Rauchmelder ist. Nun blicken wir nochmal in die BayBO:
Der ist, wie ein Eigentümer bei einer Meldung eines defekten RWM zu reagieren hat. Und zwar unabhängig davon, wie er davon Kennnis erlangt.
Der Eigentümer hat also nun die Information, dass in einem Raum XY einer Wohnung kein funktionierender Rauchmelder ist. Nun blicken wir nochmal in die BayBO:
Und bzgl. der Frist würde ich hier auf "unverzüglich" abstellen.(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
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Re: Funk-ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Bekanntwerden von Funktionseinschränkungen und deren Meldung
gaaaaannnzz Spitzfindige kommen sicher da drauf, dass da nur steht "einen Rauchmelder haben" - von funktionieren steht da nix.jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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