Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Moderator: FDR-Team
Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Hallo,
eine alte Garage in einem Hof zählt zum Gemeineigentum. Gesonderte Nutzungsrechte an dieser Garage sind nicht verteilt.
Hat der Mieter eines Miteigentümers das Recht, diese Garage zu nutzen (im Mietvertrag mit dem Vermieter des Sondereigentumsrechts steht darüber nichts)? Benötigt der Mieter das (schriftliche?) Einverständnis des Vermieters für die Nutzung des Gemeineigentums und wer muß von wem darüber informiert werden? Wie ist die Situation, wenn ein Gemeineigentümer widerspricht?
Danke
eine alte Garage in einem Hof zählt zum Gemeineigentum. Gesonderte Nutzungsrechte an dieser Garage sind nicht verteilt.
Hat der Mieter eines Miteigentümers das Recht, diese Garage zu nutzen (im Mietvertrag mit dem Vermieter des Sondereigentumsrechts steht darüber nichts)? Benötigt der Mieter das (schriftliche?) Einverständnis des Vermieters für die Nutzung des Gemeineigentums und wer muß von wem darüber informiert werden? Wie ist die Situation, wenn ein Gemeineigentümer widerspricht?
Danke
Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Der Miteigentümer kann sein Mitbenutzungsrecht an der Garage an den Mieter vermieten. Wenn er das nicht gemacht hat, dann darf der Mieter die Garage nicht mitbenutzen. Allerdings kann der Miteigentümer auch noch nachträglich dem Mieter das Mitbenutzungsrecht einräumen.
Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Wobei es natürlich schwer sein dürfte bei einer Garage für die es keine klare Verteilung der Nutzungsrechte gibt diese in irgendeiner Form zu vermieten. Denn theoretisch dürfte ja jeder Miteigentümer der WEG diese nutzen bzw es seinen Mietern erlauben. Wer darf dann aber in der Garage parken?
Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Ich vermute, dass diese Garage nicht zum Parken genutzt wird oder noch genutzt werden kann. Es stellt sich aber die Frage, wie man den Umfang des Nutzungsrechts für den Mieter definieren kann. Im Verhältnis der Eigentümer gab es da wohl eine unausgesprochene Regelung die ohne Probleme von allen eingehalten wurde. Gegenüber dem Mieter müsste dies aber schriftlich definiert werden.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Als Mieter darf man das was im Mietvertrag steht. Die Eigentumsverhältnisse sind für den Mieter nicht von Bedeutung.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Jup.
Und ob der Eigentümer ohne ein definiertes Sondernutzungsrecht zu haben(?) "seinen" Garagenanteil hier vermieten kann?
Da würde ich mal vorsichtige Zweifel anmelden.
Sonst werden demnächst in dem Haus Teile vom Treppenhaus und dem Hof vermietet...
Und ob der Eigentümer ohne ein definiertes Sondernutzungsrecht zu haben(?) "seinen" Garagenanteil hier vermieten kann?
Da würde ich mal vorsichtige Zweifel anmelden.
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Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Also bei mir gehört mir immer die zweite Stufe pro Geschoss. Ich dachte das wäre üblich. 

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Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Danke für die Antworten. Jetzt ist einiges klarer.
Eine Frage habe ich jetzt noch: Falls der Vermieter das nachträglich im Mietvertrag insofern ändern will, dass der Mieter die "Garage" nutzen kann, muß er das den übrigen Miteigentümern mitteilen (oder ist der Mieter dafür zuständig)?
Danke
Eine Frage habe ich jetzt noch: Falls der Vermieter das nachträglich im Mietvertrag insofern ändern will, dass der Mieter die "Garage" nutzen kann, muß er das den übrigen Miteigentümern mitteilen (oder ist der Mieter dafür zuständig)?
Danke
Re: Miteigentum – Nutzung durch Mieter eines Eigentümers
Da Gemeinschaftseigentum, wäre das, wenn überhaupt möglich, die Aufgabe des VM.
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