Die Anfechtungsfrist zu Entscheidungen einer ETV endet 4 Wochen nach der ETV. Demnach muss der HV das Protokoll rechtzeitig verschicken. Im Gesetz gibt es dazu keine niedergeschrieben Frist, es ergibt sich aber aus der Rechtsprechung, dass das Protokoll 1 Woche vor Ablauf der Frist vorliegen muss. Dem ist jetzt nicht der Fall. Insofern kann ich jetzt auch nicht mehr fristgerecht Klage einreichen, da ich für die Klageschrift das Protokoll brauche.
Meine Frage ist, was ist die Folge der nicht rechtzeitigen Versendung des Protokolls?
Und vor allem was muss man jetzt aktiv tun?
Protokoll der WEG ETV nicht rechtzeitig verschickt... welche Folgen?
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Re: Protokoll der WEG ETV nicht rechtzeitig verschickt... welche Folgen?
Es ist ein Monatvocaris hat geschrieben:Die Anfechtungsfrist zu Entscheidungen einer ETV endet 4 Wochen nach der ETV.
Das ist nicht zutreffend.vocaris hat geschrieben:Demnach muss der HV das Protokoll rechtzeitig verschicken.
Aus welcher Rechtsprechung ergibt sich das?vocaris hat geschrieben:es ergibt sich aber aus der Rechtsprechung, dass das Protokoll 1 Woche vor Ablauf der Frist vorliegen muss.
Richtig ist vielmehr, dass das Protokoll eine Woche vor Ablauf der Frist erstellt sein soll. Vor dem Verschicken muss es aber im Regelfall noch von zwei Eigentümern unterschrieben werden.
Dann reicht man die Klage ohne Protokoll ein oder sucht den Verwalter auf und macht sich eine Kopie.vocaris hat geschrieben:Meine Frage ist, was ist die Folge der nicht rechtzeitigen Versendung des Protokolls?
Re: Protokoll der WEG ETV nicht rechtzeitig verschickt... welche Folgen?
Verpflichteter hat geschrieben: ↑20.05.22, 20:37Weil man für die KLageSCHRIFT dies benötigt, weil man sich darauf beziehen muss.Verstehe ich nicht.
***Richtig. Aber das macht jetzt vom Inhalt meine Frage keinen unterschied.Es ist ein Monat
***Eine gesetzliche Frist hierfür gibt es nicht. Das Protokoll muss jedoch so rechtzeitig erstellt werden, dass die Eigentümer eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist das Protokoll zur Kenntnis nehmen können (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOLG, Beschluss vom 11.04.1990, Az.: 2 Z 35/90). Erstellt der Verwalter das Protokoll nicht rechtzeitig, ist er eventuell wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung schadensersatzpflichtig.
Die Eigentümer haben jedoch nach § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG lediglich ein Einsichtsrecht in das Protokoll. In den meisten Verwalterverträgen wird jedoch vereinbart, dass der Verwalter das Protokoll den Eigentümern zusenden muss.
Das Problem ist, dass nach einem Monat jeder Beschluss bestandskräftig wird, unabhängig davon ob das Protokoll Mängel enthält oder nicht.
Das Vorgehen macht der HV ja mit Absicht. Dafür ist er bekannt... Nur niemand unternimmt was dagegen. Es ist schön, dass es so viele nette Gesetzestexte dazu gibt, aber faktisch dem HV nie was passiert.
Ergo was tun?
1. HV anschreiben direkt mitteilen, dass man vorbei kommt und das Protokoll einsehen möchte (nebenbei, da wird es erst mal keine Antwort geben und dann die Info wir waren nicht da... Urlaub etc...)
2. Jetzt (da es bis zur Monatsfrist nur noch 3 Tage sind) eine Klage erheben und darin schreiben, dass eine Klageschrifterstellung noch nicht möglich ist weil....?
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Re: Protokoll der WEG ETV nicht rechtzeitig verschickt... welche Folgen?
Hallo,
ich habe jetzt nicht "die" Ahnung.
Aus meiner Sicht reicht es aus, wenn man "Klage" bei Gericht einreicht.
Wichtig ist wohl: bei dem "zuständigen" Gericht.
Wer gegen was.
Dazu bedarf es wohl einer Liste alle Eigentümer mit ladungsfähiger Anschrift.
Eine ausführliche Begründung wird nachgereicht.
Wenn man "das" nicht selber hinbekommt, hilft der Weg zu einem Anwalt.
MfG
uwe
ich habe jetzt nicht "die" Ahnung.
Aus meiner Sicht reicht es aus, wenn man "Klage" bei Gericht einreicht.
Wichtig ist wohl: bei dem "zuständigen" Gericht.
Wer gegen was.
Dazu bedarf es wohl einer Liste alle Eigentümer mit ladungsfähiger Anschrift.
Eine ausführliche Begründung wird nachgereicht.
Wenn man "das" nicht selber hinbekommt, hilft der Weg zu einem Anwalt.
MfG
uwe
Re: Protokoll der WEG ETV nicht rechtzeitig verschickt... welche Folgen?
Nein. Nach der WEG-Reform wird die Klage dem Empfangsberechtigten zugestellt, in der Regel ist das der Verwalter. Hat die WEG keinen Empfangsberechtigten bestimmt, reicht es die Klage einem der Eigentümer zustellen zu lassen.Verpflichteter hat geschrieben: ↑21.05.22, 20:38Dazu bedarf es wohl einer Liste alle Eigentümer mit ladungsfähiger Anschrift.
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