Abrechnung der Mülltonnen
Moderator: FDR-Team
Abrechnung der Mülltonnen
Hallo,
mal angenommen 5 Mehrfamilienhäuser (MFHer) stehen nebeneinander. Jedes einzelne MFH hat seine eigene Teilungserklärung gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz. Jedes einzelne MFH ist somit eine selbständige Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaften sind rechtlich voneinander unabhängig. Die Wohnungseigentümergemeinschaften haben teilweise unterschiedliche Verwaltungen.
Darüber hinaus gibt es rund um diese 5 MFHer ein Gemeinschaftsgrundstück mit der Zuwegung zu den MFHern, den Kfz-Abstellplätzen, den Einstellplätzen für die Mülltonnen und (teilweise bepflanzten) Grünflächen. Dieses Gemeinschaftsgrundstück (Bruchteilsgrundstück) ist eine Bruchteilseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer der 5 MFHer sind Bruchteilseigentümer.
Die fest verankerten Einstellplätze für die beweglichen Mülltonnen sind eine Angelegenheit der Bruchteilsgemeinschaft. Die Mülltonnen in den Einstellplätzen stehen zwar auf dem Bruchteilsgrundstück, sind aber nach Ansicht einiger Wohnungseigentümer eine Angelegenheit der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Müll wird von jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft verursacht. Die Benutzung des Bruchteilsgrundstücks verursacht keinen Müll. Die Verwaltung des Bruchteilsgrundstücks rechnet die Mülltonnen über die Bruchteilseigentümergemeinschaft ab, mehrere Wohnungseigentümer sind jedoch der Auffassung, dass jede einzelne Mülltonne rechtlich zu der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und deshalb über die Verwaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet werden muss, den nur in der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Beschlussfassung herbeigeführt werden über die individuelle Größe der benötigten Mülltonnen für jede einzelne Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bruchteilseigentümergemeinschaft kann keine Beschlüsse fassen, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft. Die Verwaltung des Bruchteilsgrundstücks lässt mit sich - auf dem kurzen Dienstweg ohne Beschlussfassung - nicht reden bezüglich des Wunsches einiger Wohnungseigentümer bezüglich einer Veränderung der Größe der Mülltonne für eine einzelne Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wie ist dazu die Rechtslage?
mal angenommen 5 Mehrfamilienhäuser (MFHer) stehen nebeneinander. Jedes einzelne MFH hat seine eigene Teilungserklärung gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz. Jedes einzelne MFH ist somit eine selbständige Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaften sind rechtlich voneinander unabhängig. Die Wohnungseigentümergemeinschaften haben teilweise unterschiedliche Verwaltungen.
Darüber hinaus gibt es rund um diese 5 MFHer ein Gemeinschaftsgrundstück mit der Zuwegung zu den MFHern, den Kfz-Abstellplätzen, den Einstellplätzen für die Mülltonnen und (teilweise bepflanzten) Grünflächen. Dieses Gemeinschaftsgrundstück (Bruchteilsgrundstück) ist eine Bruchteilseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer der 5 MFHer sind Bruchteilseigentümer.
Die fest verankerten Einstellplätze für die beweglichen Mülltonnen sind eine Angelegenheit der Bruchteilsgemeinschaft. Die Mülltonnen in den Einstellplätzen stehen zwar auf dem Bruchteilsgrundstück, sind aber nach Ansicht einiger Wohnungseigentümer eine Angelegenheit der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Müll wird von jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft verursacht. Die Benutzung des Bruchteilsgrundstücks verursacht keinen Müll. Die Verwaltung des Bruchteilsgrundstücks rechnet die Mülltonnen über die Bruchteilseigentümergemeinschaft ab, mehrere Wohnungseigentümer sind jedoch der Auffassung, dass jede einzelne Mülltonne rechtlich zu der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und deshalb über die Verwaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet werden muss, den nur in der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Beschlussfassung herbeigeführt werden über die individuelle Größe der benötigten Mülltonnen für jede einzelne Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bruchteilseigentümergemeinschaft kann keine Beschlüsse fassen, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft. Die Verwaltung des Bruchteilsgrundstücks lässt mit sich - auf dem kurzen Dienstweg ohne Beschlussfassung - nicht reden bezüglich des Wunsches einiger Wohnungseigentümer bezüglich einer Veränderung der Größe der Mülltonne für eine einzelne Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wie ist dazu die Rechtslage?
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Re: Abrechnung der Mülltonnen
Hallo,
da würde ich eine Expedition ins Mietrecht unternehmen um die Fragen zu klären.
Z.B mittels google
https://www.anwalt.de/rechtstipps/betri ... 00969.html
MfG
uwe
da würde ich eine Expedition ins Mietrecht unternehmen um die Fragen zu klären.
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MfG
uwe
Re: Abrechnung der Mülltonnen
Es kennt hier niemand die Abfallsatzung der Gemeinde, aber üblicher Weise richtet sich der Anschlusszwang an die Eigentümer bewohnter Grundstücke. Wenn hier die 5 Eigentümergemeinschaften das gemeinsam gegenüber der Gemeinde erfüllen, müssen sie das irgendwann einmal miteinander vereinbart haben. Aus dem Text dieser Vereinbarung folgt dann weiteres.
Re: Abrechnung der Mülltonnen
Das ist auch in diesem Beispielfall so.
Es gibt keine solche Vereinbarung in diesem Beispielfall. Jede dieser 5 Wohnungseigentümergemeinschaften ist selbstständig und wirtschaftlich voneinander unabhängig. Die von der Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft gegenüber dem Zweckverband abgerechneten Kosten für die Mülltonnen der 5 Wohnungseigentümergemeinschaften werden anteilig stets an die Verwaltungen der 5 Wohnungseigentümergemeinschaften weitergereicht, was zeigt, dass die Verwaltungen eigentlich wissen, dass für die Kosten der Mülltonnen nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern die 5 Wohnungseigentümergemeinschaften zuständig sind. (Das habe ich beim Start des Beispielfalls nicht verständlich ausgedrückt.)
Re: Abrechnung der Mülltonnen
Dann muss es wohl doch eine Vereinbarung geben. Denn die Bruchteilsgemeinschaft selbst unterliegt vermutlich gar nicht dem Anschlusszwang, da auf ihrem Grundstück niemand wohnt, kein Gewerbe ausgeübt wird und laut Sachverhalt auch kein Müll anfällt (wird da nie gekehrt?). Also handelt die Bruchteilsgemeinschaft offenbar im Auftrag der 5 Eigentümergemeinschaften, was irgendwann einmal vereinbart worden sein muss. Natürlich kann das auch 50 oder 60 Jahre her sein und keiner der damals Beteiligten wohnt jetzt noch da. Muss man eben hoffen, dass die etwas dazu aufgeschrieben haben und es sich in den alten Akten noch findet. Am wahrscheinlichsten etwa zu der Zeit, als die Häuser bezogen wurden. Es könnte aber auch mündlich vereinbart worden sein. Vielleicht hat der Abfallbetrieb der Gemeinde noch die Anmeldeunterlagen. Die bisherige Praxis kann auch ein Indiz dafür sein, dass eine Vereinbarung existiert. Und die kann man grundsätzlich auch kündigen (sofern seitens der Abfallsatzung nichts dagegen spricht, aber es werden wohl verschiedene Grundstücke sein).XDCUgxEg hat geschrieben: ↑22.01.23, 16:52 Es gibt keine solche Vereinbarung in diesem Beispielfall. Jede dieser 5 Wohnungseigentümergemeinschaften ist selbstständig und wirtschaftlich voneinander unabhängig. Die von der Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft gegenüber dem Zweckverband abgerechneten Kosten für die Mülltonnen der 5 Wohnungseigentümergemeinschaften werden anteilig stets an die Verwaltungen der 5 Wohnungseigentümergemeinschaften weitergereicht, was zeigt, dass die Verwaltungen eigentlich wissen, dass für die Kosten der Mülltonnen nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern die 5 Wohnungseigentümergemeinschaften zuständig sind. (Das habe ich beim Start des Beispielfalls nicht verständlich ausgedrückt.)
Rein praktisch ginge eine Aufteilung auf die 5 Häuser wohl nur, wenn auch sichergestellt wird, dass nur die jeweiligen Bewohner die Mülltonne des jeweiligen Hauses benutzen, also z.B. durch verschließbare Tonnen oder getrennte Stellplätze. Denn sonst sagt sich früher oder später eine der Eigentümergemeinschaften, wir reduzieren mal auf die Mindestgröße, um die Kosten zu senken, wenn doch mehr Müll anfällt ist ja noch Platz in den anderen Tonnen. Und es muss dann auch klar sein "welches Haus" haftet wenn eine Tonne mal nicht ausgeleert wird (z.B. wegen Plastiktüten im Biomüll) und dadurch extra Kosten für eine gesonderte Entsorgung entstehen.
Re: Abrechnung der Mülltonnen
Das Mietrecht ist beim Wohnungseigentum "immer eine sehr gute Idee".Verpflichteter hat geschrieben: ↑22.01.23, 10:33 da würde ich eine Expedition ins Mietrecht unternehmen um die Fragen zu klären.
Möglicherweise handelt es sich um jahrzehntelanges Gewohnheitsrecht. Es wird von den Verwaltungen schon immer falsch gemacht.FM hat geschrieben: ↑22.01.23, 18:39 Dann muss es wohl doch eine Vereinbarung geben. Denn die Bruchteilsgemeinschaft selbst unterliegt vermutlich gar nicht dem Anschlusszwang, da auf ihrem Grundstück niemand wohnt, kein Gewerbe ausgeübt wird und laut Sachverhalt auch kein Müll anfällt (wird da nie gekehrt?). Also handelt die Bruchteilsgemeinschaft offenbar im Auftrag der 5 Eigentümergemeinschaften, was irgendwann einmal vereinbart worden sein muss. Natürlich kann das auch
Die MFHer stehen jedes auf Ihrem eigenen Flurstück. Das Bruchteilsgrundstück ist ein separates Flurstück. Da auf dem Bruchteilsgrundstück niemand wohnt, fällt dort auch kein Hausmüll an. Die Verwaltung, die das Bruchteilsgrundstück pflegt, nimmt alles immer mit. Z. Bsp. das Schnittgut, das anfällt, würde niemals in die Biotonnen der MFHer passen. Die Verwaltung des Bruchteilsgrundstück darf die Tonnen der Häuser gar nicht benutzen.
Für die Kündigung wäre ein positiver Beschluss erforderlich. Das kann sich als schwierig erweisen. Gegen einen negativen Beschluss müsste geklagt werden. Begründung: Die Abrechnung der Tonnen der Häuser durch die Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft und die anteilige Weiterreichung an die Verwaltungen der MFHer ist falsch.
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Re: Abrechnung der Mülltonnen
Und wer wäre hier in der Rolle des Mieters, wer in der des Vermieters, bzw. vergleichbar? Es geht hier um die Eigentümer(-gemeinschaften) benachbarter Grundstücke.Verpflichteter hat geschrieben: ↑28.01.23, 15:08Auf jeden Fall, Rechtsprechung im WEG lehnt sich häufig an das Mietrecht an. Dort gibt es deutlich mehr Streitfälle.
MfG
uwe
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