Türen streichen

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MaKaHe
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Türen streichen

Beitrag von MaKaHe »

Hallo zusammen,

darf ein Eigentümer die Wohnungseingangstüren an der Innenseite streichen,sofern von aussen bei geschlossener Türe nichts erkennbar ist?

Danke
Elektrikör
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Re: Türen streichen

Beitrag von Elektrikör »

Hallo,

TüreN?
Also mehrere?

Wem gehört denn welche Seite?
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
ktown
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Re: Türen streichen

Beitrag von ktown »

Wohnungseingangstüren führen zu einer Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum und gehören damit insgesamt zum Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 212/12). Demnach ist zu klären, was in der Teilungserklärung hierzu steht und wenn nichts geregelt ist, dann ist das als TOP in die nächste Versammlung mit aufzunehmen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Verpflichteter
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Re: Türen streichen

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

die Wand rund um die Türzarge ist doch gemeinhin auch Gemeinschaftseigentum.

Der Sondereigentümer darf jedoch die Wand streichen oder tapezieren.

Warum sollte er die Türe innenseitig nicht streichen oder tapezieren (folieren) dürfen?

MfG
uwe
ktown
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Re: Türen streichen

Beitrag von ktown »

Das müssen sie den BGH fragen. :wink:
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fodeure
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Re: Türen streichen

Beitrag von fodeure »

MaKaHe hat geschrieben: 21.03.23, 12:30darf ein Eigentümer die Wohnungseingangstüren an der Innenseite streichen,sofern von aussen bei geschlossener Türe nichts erkennbar ist?
Ja.
ktown
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Re: Türen streichen

Beitrag von ktown »

fodeure hat geschrieben: 24.03.23, 23:57
MaKaHe hat geschrieben: 21.03.23, 12:30darf ein Eigentümer die Wohnungseingangstüren an der Innenseite streichen,sofern von aussen bei geschlossener Türe nichts erkennbar ist?
Ja.
Dann sind Sie also anderer Meinung wie der BGH?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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fodeure
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Re: Türen streichen

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 25.03.23, 08:12
fodeure hat geschrieben: 24.03.23, 23:57
MaKaHe hat geschrieben: 21.03.23, 12:30darf ein Eigentümer die Wohnungseingangstüren an der Innenseite streichen,sofern von aussen bei geschlossener Türe nichts erkennbar ist?
Ja.
Dann sind Sie also anderer Meinung wie der BGH?
Nein, du hast das Urteil nicht verstanden.
Verpflichteter
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Re: Türen streichen

Beitrag von Verpflichteter »

ktown hat geschrieben: 24.03.23, 22:56 Das müssen sie den BGH fragen. :wink:
Ich gestehe, ich habe das verlinkte Urteil nur einmal kurz überflogen.
Mein Bildungshintergrund erfordert jedoch mehrmaliges Lesen um sinnerfassen zu sein, zumindest bei vielen BGH Urteilen.

Und dann kann es sein, dass ich zu einer anderen Ansicht als der BGH komme.
Ich unterstelle, dass der Spruchkörper auch nicht immer einstimmig einscheidet.

Also wären abweichende Meinungen zu einem Urteil nichts ungewöhnliches.

MfG
uwe
ktown
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Re: Türen streichen

Beitrag von ktown »

fodeure hat geschrieben: 25.03.23, 08:22
ktown hat geschrieben: 25.03.23, 08:12
fodeure hat geschrieben: 24.03.23, 23:57 Ja.
Dann sind Sie also anderer Meinung wie der BGH?
Nein, du hast das Urteil nicht verstanden.
Dann klären Sie mich auf. Es mag sein, das der BGH sich nicht mit der Möglichkeit der freien Farbwahl der Türinnenseite befasst hatte. Dies brauchte er auch nicht. Da er den Beschluss der WEG als korrekt ansah und dies auch noch dahingehend unterstrich, das er detailliert die Wohungseingangstür dem Gemeinschaftseigentum zusprach, bedurfte es keiner weiteren Einlassung.
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fodeure
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Re: Türen streichen

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 25.03.23, 18:02Dies brauchte er auch nicht.
Nein, natürlich nicht. Aber nicht deswegen
ktown hat geschrieben: 25.03.23, 18:02Da er den Beschluss der WEG als korrekt ansah und dies auch noch dahingehend unterstrich, das er detailliert die Wohungseingangstür dem Gemeinschaftseigentum zusprach, bedurfte es keiner weiteren Einlassung.
sondern weil der Innenanstrich kein Beschlußgegenstand war. Auch wenn es dazu keine höchstrichterliche Entscheidung geben mag, wird der Innenanstrich gewöhnlich dem Sondereigentum zugerechnet.
ktown
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Re: Türen streichen

Beitrag von ktown »

Sooo nun bin ich verwirrt.

Der Beschluss besagt, dass die Gemeinschaft vorgibt wie die Wohnungstüren zu streichen sind. Ein Eigentümer sagt, das solch ein Beschluss unzulässig ist, weil er selbst bestimmen will, wie die Innenseite zu streichen ist. Der BGH sagt, das der Beschluss zulässig ist und erklärt das damit, dass die Wohnungstür zum Gemeinschaftseigentum gehört. Wäre die Innenseite, wie Sie meinen, Sondereigentum, dann hätte der BGH doch den Beschluss als nicht zulässig aufheben müssen weil er in die Rechte des Sondereigentums zu tief eingreifen würde. Wie führt das LG schon aus:
Die Zuordnung der Wohnungsabschlusstüren zu dem gemeinschaftlichen Eigentum lässt die nach § 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Möglichkeit jedes einzelnen Wohnungseigentümers, eine Beschlussfassung über eine abweichende Gestaltung seiner Wohnungsabschlusstür herbeizuführen, unberührt.
fodeure hat geschrieben: 26.03.23, 11:37 Auch wenn es dazu keine höchstrichterliche Entscheidung geben mag, wird der Innenanstrich gewöhnlich dem Sondereigentum zugerechnet.
Mal abgesehen von ihrer eigenen Meinung, gibt es hierzu entsprechende Kommentare, Urteile oder Internetseiten die das so sehen und entsprechend darlegen?
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Re: Türen streichen

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 26.03.23, 12:57Der Beschluss besagt, dass die Gemeinschaft vorgibt wie die Wohnungstüren zu streichen sind.
Nein, lies dir das Urteil nochmal durch.
ktown hat geschrieben: 26.03.23, 12:57Ein Eigentümer sagt, das solch ein Beschluss unzulässig ist, weil er selbst bestimmen will, wie die Innenseite zu streichen ist.
Nein, lies dir das Urteil nochmal durch.
ktown hat geschrieben: 26.03.23, 12:57Wäre die Innenseite, wie Sie meinen, Sondereigentum,
Nein, das meine ich nicht. Ich schrieb "Innenanstrich" und nicht "Innenseite".
ktown hat geschrieben: 26.03.23, 12:57gibt es hierzu entsprechende Kommentare, Urteile oder Internetseiten die das so sehen und entsprechend darlegen?
Zumindest Internetseiten. Aber die solltest du auch selbst finden können.
ktown
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Re: Türen streichen

Beitrag von ktown »

Was ist der Unterschied zwischen Innenanstrich und Innenseite in diesem Zusammenhang?
fodeure hat geschrieben: 26.03.23, 13:13 Zumindest Internetseiten. Aber die solltest du auch selbst finden können.
Ich habe keine gefunden.
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Re: Türen streichen

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 26.03.23, 13:17 Was ist der Unterschied zwischen Innenanstrich und Innenseite in diesem Zusammenhang?
fodeure hat geschrieben: 26.03.23, 13:13 Zumindest Internetseiten. Aber die solltest du auch selbst finden können.
Ich habe keine gefunden.
Auf die Schnelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 58396.html
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