Insolvenzverfahren möglich?

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lottchen
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Insolvenzverfahren möglich?

Beitrag von lottchen »

A ist selbstständig. Das Finanzamt fordert einen hohen 5-stelligen Betrag von ihm, den A nicht aufbringen kann. Außerdem wird er seit Jahren mit Unterhaltsklagen vom Kind (bzw. früher der Mutter für das Kind) überzogen. Stand unbekannt, aber da dürfte auch noch ein höherer Betrag offen sein. Vor einigen Jahren hat A ein Haus gekauft, bei dem ebenfalls ein 5-stelliger Betrag noch abzuzahlen ist (Privatkredit). Weitere Aussenstände sind nicht bekannt.

Frage 1: Kann A in Regelinsolvenz gehen?
Frage 2: Muss A den Privatkredit als bestehende Schuld dem Insolvenzverwalter gegenüber angeben? Er wird diesen so oder so (wann auch immer) zurückzahlen, egal, was bei der Insolvenz herauskommt. Wenn der Darlehensgeber seine Forderung anmeldet dann gehen sicher auch die Gebühren für das Verfahren / den Insolvenzverwalter in die Höhe. Daher die Frage, ob das überhaupt eine Rolle spielt wenn sich A und der Darlehensgeber einig sind.
lottchen
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Re: Insolvenzverfahren möglich?

Beitrag von lottchen »

Danke für die zusammengetragenen Links. Macht den einen oder anderen Aspekt nochmal deutlicher.

Wegen dem Thema Haus / Hauskredit trotzdem nochmal eine Detailfrage:
Das Haus gehört laut Grundbuch A+B je zu 50% (also als GbR). Es gibt nur einen mündlichen GbR-Vertrag und der besagt, dass ein Großteil der Einnahmen B zusteht (wurde auch so in den Steuererklärungen von A+B angegeben). Es gibt einen Darlehensvertrag und der läuft nur zwischen A und dem Darlehensgeber.
Frage: Das Darlehen ist im Grundbuch eingetragen. In den letzten Jahren wurde bisher Summe X davon zurückgezahlt (Zinsen und Tilgung), auch dieses Jahr wurden schon Raten bezahlt und es stehen z.B. Stand heute noch 80.000€ aus. Wenn A in Insolvenz geht muss der Darlehensgeber dann auch seine Forderungen zur Tabelle anmelden und er bekommt nur einen Bruchteil davon ausgeschüttet? Oder ist sein Geld "gesichert", da er im Grundbuch steht? Der Insolvenzverwalter muss ja sicher versuchen, die Hälfte vom Haus, die A gehört zu verwerten (freihändig verkaufen wenn A zustimmt oder versteigern). Muss er ein Gutachten machen lassen? Mal angenommen, das Haus ist heute 100.000€ Wert. 50.000€ davon würden ja A theoretisch zustehen wenn das Haus abbezahlt wäre. Wie wird das mit dem Darlehen gerechnet? Da das Darlehen nur von A aufgenommen wurde, wird dieses dann komplett gegengerechnet, also 50.000€ minus 80.000€ und da dann kein Gewinn rausspringen würde bleibt alles wie es ist (A bleibt hälftig im Grundbuch und der Darlehensnehmer müsste schauen, dass er eine Teilungsversteigerung anstrebt, wenn er sein Geld will?) Oder wird die Hälfte vom Kredit jetzt B zugeordnet? Wenn es andersherum wäre, also 80.000€ hälftiger Wert des Hauses minus 50.000€ Darlehen, dann würde der Insolvenzverwalter jemanden suchen, der 30.000€ zahlt und dann wäre A aus dem Grundbuch raus und der Käufer müsste das Darlehen übernehmen? Oder fällt das Darlehen eben auch der Insolvenz "zum Opfer" und der Käufer übernimmt seine Hälfte für die Hälfte vom Hauswert dann schuldenfrei?

Und ändert sich was an der Situation wenn der Darlehensgeber nicht im Grundbuch stünde, sondern es nur einen Darlehensvertrag gäbe? Man könnte nachweisen, dass der Vertrag nicht gefaked, nicht rückdatiert wurde o.ä., da seit einigen Jahren Raten gezahlt werden und der Darlehensgeber bereits vor einiger Zeit verstorben ist, seitdem wird an den Erben gezahlt.

Darf der Insolvenzverwalter bereits gezahlte Raten für das Darlehen zurückfordern? Wenn ja wie weit rückwirkend? Ich nehme an, A wäre gut beraten, ab sofort keine Raten mehr zu zahlen?
Dirty Uschi
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Re: Insolvenzverfahren möglich?

Beitrag von Dirty Uschi »

Bloß weil das Eigentum hälftig ist, haben wir noch lange keine GbR, die wäre nämlich dann Eigentümer.

Für das von A aufgenommene Darlehen hat der Darlehensgeber eine Sicherheit in Form eines Grundpfandrechts. Lastet dies nur auf dem Anteil von A oder auch von B?

Auf alle Fälle hat der Darlehensgeber ein Absonderungsrecht an der Immobilie. Er kann seine Forderungen anmelden, wobei er nur für den ungesichertern Anteil an der Quotenverteilung Berücksichtigung findet.

Eine Zustimmung des A zur Verwertung der Immobilie durch den IV bedarf es nicht. Der kann den Anteil des A verkaufen bzw. die Teilungsversteigerung betreiben oder aber, wenn nur der hälftige Anteil des A belastet ist, hier über Wert, den Anteil aus der Masse freigeben.

Falls der Darlehensgeber keine dingliche Sicherheit besitzt, dann kann er seine Forderung zur Tabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter wird verwerten, wie auch immer, der Darlehensgeber ist auf die Quote verwiesen.

Der IV kann unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130, 133 InsO die Raten zurückverlangen. Ob diese erfüllt sind, kann sich aus dem Post nicht herauslesen.
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lottchen
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Re: Insolvenzverfahren möglich?

Beitrag von lottchen »

Es stehen 2 Personen mit einer GbR im Grundbuch. Wie genau das Darlehen im Grundbuch steht ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass im Darlehensvertrag nur A allein steht.
Also der Darlehensgeber kann wie jeder andere auch nur seine Forderungen zur Tabelle anmelden und das wars? Danach wird das Darlehen aus dem Grundbuch gestrichen und im Extremfall (wenn der Hausanteil nicht verwertbar sein sollte wovon die Rede ist) dann wären A+B nach Abschluß des Insolvenzverfahrens weiter Eigentümer einer dann schuldenfreien Immobilie?
Dass der Insolvenzverwalter eine Teilungsversteigerung anstreben kann weiß ich. Ich dachte, für einen freihändigen Verkauf muss der Eigentümer immer zustimmen. Ich hatte gerade einen ähnlichen Fall, da ging eben nichts ohne Zustimmung des Eigentümers (was mir die darlehensgebende Bank auch bestätigte). Aber mag sein, dass dieser andere Fall dann wieder noch etwas spezieller und eben anders ist.
Die von Dirty Uschi genannten Paragrafen habe ich mir durchgelesen. Treffen meiner Meinung nach auf den von mir genannten Fall nicht zu. Momentan ist ja immer noch nicht 100% klar, ob es zur Insolvenz kommen muss. Steuerberater und Anwalt prüfen inwieweit die Forderungen des Finanzamtes noch anfechtbar sind (beruhen größenteils auf Schätzungen) und inwieweit die Unterhaltsschulden nicht schon verjährt sind. Mal sehen, was letztendlich an Forderungen übrig bleibt.
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