Inso und Gemeinsamer Autokredit + geliehenes Bargeld

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Sebl84
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Inso und Gemeinsamer Autokredit + geliehenes Bargeld

Beitrag von Sebl84 »

Hallo zusammen,

eine Person A ist in die Privatinsolvenz gegangen und jetzt betrifft Person B das womöglich mehr als bisher gedacht.

Zeitlicher Verlauf:

- 2012 kaufte A sich ein Auto und finanzierte das, damit die Bank das Darlehen genehmigte unterschrieb B als zweiter Kreditnehmer (ca. 13 000€)

- über die Jahre lieh B dem A immer wieder mal Geld, insgesamt (zusammen mit von B getilgten Auto raten) 2300€

- Die Raten für das Auto zahlte A bis Juni 2016 selbst und ab da an zahlte B erst mal ich die Raten weiter, da A da schon recht knapp war und B keine Probleme mit der Autobank wollte.

- Ab Januar 2017 überwies A dann B die Raten für das Auto, die ja seit Juni 2016 von B´s Konto abgingen, B war ja 2. Kreditnehmer.

- im Mai 2016 forderte die Auto-Bank die gesamte Restschuld von ca. 8000€. A schrieb der Bank per Vordruck, das er das Ablöserecht (?) an B abgibt, sodass B am 06.06. die Restschuld tilgte und den Fahrzeugbrief erhielt und das Auto auf sich anmeldete.

- Am 12. und am 13. Juli 2017 überwies A dann 1x 1000€ und 1x 300€ an B, unter der Absprache, dass B ihm die restlichen 1000€ die auf die 2300€ erlasse.

- Am 28.08.17 war beginn des Insolvenzverfahrens von A.

- B meldete dem Insolvenzverwalter dann formlos per Email, dass der Schuldner A derzeit keine Schulden mehr bei Ihm (B) hätte (was da ja stimmte)

- Heute fordert nun der Insolvenzverwalter die 1300€ wegen §131 Abs.1 Nr.2 von B zurück auf ein Treunhandkonto.

Da steht B nun, und weiß nicht was daraus noch wird. Die 1300€ auf ein Treuhandkonto zurück zu zahlen, ist ärgerlich für B, aber was wird nun aus B´s ursprünglichen 2300€ Forderungen nach B´s Email? Und was kommt da wohl noch wegen des Autos, für das B 8000€ Kreditsumme abgelöst hatte? Bisher kam zum Auto noch nichts vom Verwalter, aber kann da noch was auf B zukommen?

Sollte B besser gleich zum Anwalt? Spricht B vielleicht das Auto an beim Verwalter an? Kann die Insolvenzanfechtung nach §131 Abs.1Nr.2 wiederum von B angefochten werden?


Vielen Dank für euren Rat in diesem fiktiven Fall,
Sebastian
ThoFa
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Re: Inso und Gemeinsamer Autokredit + geliehenes Bargeld

Beitrag von ThoFa »

Hallo,

es verwundert etwas, dass der IV nach 131 InsO anfechten will, 130 InsO wäre richtig gewesen, da B die empfangene
Leistung sowohl in der Art als auch in der Zeit m.M. nach zurecht erhalten hat. Insoweit würde ich das als erstes mal erwidern, gehe
aber dann davon aus, dass er auf 130 InsO ausweichen wird und damit auch druch kommen wird.

Der Rest ist nicht zu beantworten, da wichtig Informationen fehlen. Wer ist Käufer des Autos? Ich nehme an nur A und B ist lediglich (Mit-)Kreditnehmer. Da könnte ein böser Insolvenzverwalter auf die Idee kommen, dass er das Auto zur Masse zieht (da Eigentum von A) und B auffordert seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Das wäre wohl der worst case.

Aber wie gesagt, ohne die Verträge zu sehen, schlecht zu beantworten.

MfG

ThoFa
SusanneBerlin
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Re: Inso und Gemeinsamer Autokredit + geliehenes Bargeld

Beitrag von SusanneBerlin »

aber was wird nun aus B´s ursprünglichen 2300€ Forderungen nach B´s Email?
B kann die 2300€ als Forderung zur Tabelle anmelden und erhält dann anteilig seiner Quote Geld aus der Insolvenzmasse (falls während A's Insolvenzverfahren eine Insolvenzmasse zusammenkommt).

B ist nach Anmeldung zur Tabelle mit den 2300€ ein Insolvenzgläubiger wie die anderen Gläbiger des A auch.
Grüße, Susanne
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