idem hat geschrieben:da er die vbuH
ungeprüft zur Tabelle feststellte??
Wer sagt, dass es so war?
Das ist in diesem Fall offensichtlich so, da die Gläubigerin (eine Behörde) zwar ein Kreuzchen bei "vbuH" machte, in der Begründung selbst aber nur von "mindestens Fahrlässigkeit" spricht und als weiteren Beleg einen Bußgeldbescheid beifügte, der ebenfalls wegen "zumindest grober Fahrlässigkeit" erging.
Ist denn in diesem Fall (nach RSB-Erteilung) der Schaden nicht = Forderungssumme plus Zinsen, da bzgl. der Forderung (bei einem "gewissenhaften Verwalter"

Schließt sich Verwalter und Gewissen nicht ohnehin aus?) ansonsten die RSB ergangen wäre?
idem hat geschrieben:
Im Übrigen wird der IV wohl anspruchsmindernd Mitverschulden (kein Bestreiten/Widerspruch durch den Schuldner) einwenden. Wieso auch sollte der IV einen Feststellungsprozess riskieren, wenn schon der Schuldner keine Regung zeigt bzw. scheinbar keine Einwände hat?
Ist mir klar, dass dieses Argument in der Praxis wirkt (derweil die Sachkunde eines Schuldners X und eines Verwalters Y sich von Zeit zu Zeit doch unterscheiden

). Und "Mitverschulden" ist halt nur ein "Mitverschulden"; heißt das umgekehrt, der IV haftet für SEIN Mitverschulden??
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.
Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?