Hallo, ich habe zur Verkürzung der Insolvenz nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO ein paar Fragen.
Angenommen - das Verbraucherinsolvenzverfahren des S liefe fast 4 Jahre. S würde seit Beginn der
Insolvenz arbeiten und habe die Gerichtskosten durch seinen Lohn abbezahlt.
1. Wann sollte S den Antrag auf Verkürzung der Insolvenz auf 5 Jahre am besten einreichen?
Ist es OK - wenn S diesen Antrag direkt nach dem vollendeten 4. Jahr bei Gericht einreicht oder ist das zu früh?
2. Reicht es, wenn S dem Antrag ein Schreiben des Treuhänders im Original beifügt, das bestätigt, dass die
"Gerichtskosten berichtigt" sind?
3. Kann S in seinem Antrag, auf die Berichte aus der Gerichtsakte des Treuhänders verweisen?
Gruß
Frank