Der Gläubiger muss bei Antragsstellung nach § 296 InsO die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaftmachen, d.h.
der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsververletzung durch den/die Gläubiger gestellt werden.
Wenn ein Gläubiger nun einen solchen Antrag auf Versagung stelle,
dieser Sachverhalt aber sowohl der Gerichtsakte als auch der Treuhänderakte seit 4 Jahren eindeutig zu entnehmen ist,
müsste sich der Gläubiger dann die Kenntnis der Akte vorhalten lassen?
Würde also der Gläubiger die Jahresfrist (...ab Kenntnis ...) für einen Versagungsantrag noch einhalten können?
(Anmerkung: Der Treuhänder sei nicht extra zur Überwachung des Schuldners durch einen/die Gläubiger beauftragt worden!)
Gruß
Frank