Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
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Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
Wie sieht eigentlich die Anspruchsberechtigung eines Gläubigers aus, wenn das Private Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgeschlossen wurde, der Schuldner den Gläubiger aber in der Gläubigerliste nicht angegeben hatte? Und der Gläubiger, der einen Titel aus der Zeit vor dem Beginn des Insolvenzverfahrens hat, erst ein paar Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung erfährt (er lebt zum Beispiel in einem anderem Bundesland). Geht dann dieser Gläubiger in jedem Falle leer aus, auch wenn mittlerweile wieder gute Bonität des Schuldners vorliegt? Oder kann er noch seinen Anspruch mit Erfolg durchsetzen?
Re: Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
Jep, afaik gilt eine Restschuldbefreiung für alle Schulden die nicht per Gesetz insolvenzfest sind oder als "aus verbotener Handlung entstanden" anerkannt wurden. Und zwar unabhängig davon ob diese im Rahmen der Insolvenz angemeldet wurden oder nicht.
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Re: Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
Auf die Anerkennung des Attributs kommt es nicht an.
Auch wenn der Schuldner dem Attribut "aus unerlaubte Handlung" widerspricht kann der Gläubiger vollstrecken.
Es liegt dann am Schuldner eine Vollstreckunggegenklage einzureichen.
Für den Fall des TE:
Der Gläubiger hat ja noch seinen Titel.
Also kann er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit diesem alten Titel vollstrecken.
Erhebt der Schuldner keine Vollstreckungsgegenklage ist alles gut.
Erhebt er Vollstreckungsgegenklage muß der Gläubiger beweisen, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt.
Kann der Gläubiger den Beweis nicht antreten, ist der alte Titel von der RSB betroffen und damit nicht mehr vollstreckbar..
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Re: Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
So einfach ist es dann doch nicht. Selbst wenn der Anspruch mit dem Attribut der vbuH versehen sein sollte, führt dies bei einer Klage nicht zu einer Ausnahme von der RSB.Hustinettenbär hat geschrieben: ↑30.05.20, 16:31 Erhebt er Vollstreckungsgegenklage muß der Gläubiger beweisen, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt.
Entscheidend ist, ob der Schuldner den Anspruch bewusst verschwiegen hat, um die RSB zu erhalten. Falls dem so sein sollte, entsteht ein neuer Schadenersatzanspruch. Der ist aber nur im Klageverfahren festzustellen.
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Re: Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
Ich greife diesen Beitrag mal auf:
Die o.g. Situation ist ja: Schuldner "vergisst" Gläubiger (Forderung aus unerlaubter Handlung) und hat die Restschuldbefreiung erteilt bekommen.
Gibt es da eine "gesetzliche Grundlage", warum diese Forderung mit Erteilung der Restschuldbefreiung nicht "verfällt"? (Anders als Forderungen, die nicht aus einer unerlaubter Handlung stammt)
Mir ist bekannt, dass bei dem Antrag zur Forderungsmitteilung angegeben werden kann, dass sie aus einer unerlaubter Handlung stammt - und das wird im Verfahren auch geprüft. Wie ist es aber nach dem Verfahren (Erteilung der Restschuldbefreiung)
Die o.g. Situation ist ja: Schuldner "vergisst" Gläubiger (Forderung aus unerlaubter Handlung) und hat die Restschuldbefreiung erteilt bekommen.
Gibt es da eine "gesetzliche Grundlage", warum diese Forderung mit Erteilung der Restschuldbefreiung nicht "verfällt"? (Anders als Forderungen, die nicht aus einer unerlaubter Handlung stammt)
Mir ist bekannt, dass bei dem Antrag zur Forderungsmitteilung angegeben werden kann, dass sie aus einer unerlaubter Handlung stammt - und das wird im Verfahren auch geprüft. Wie ist es aber nach dem Verfahren (Erteilung der Restschuldbefreiung)
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Re: Restschuldbefreiung erteilt bei unvollständiger Gläubigerliste
Falls der Schuldner den Anspruch des Gläubigers bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine
unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet. Diese im laufenden
Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden.
BGH vom 06.11.2008, IX ZB 34/08
Mit anderen Worten, man muss aufgrund der behaupteten unerlaubten Handlung erneut klagen.
unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet. Diese im laufenden
Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden.
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Mit anderen Worten, man muss aufgrund der behaupteten unerlaubten Handlung erneut klagen.
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