Hallo miteinander,
ich habe mal eine Frage im Kontext der Betriebsgenehmigung für Verwendung von Lfz. Nach §§20,21 bedarf es ja einer Genehmigung, wenn man gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert (auch im Rundflugbetrieb). Wie ist das eigentlich, wenn ich nicht Personen oder Gütertransport vornehme, sondern mit dem Lfz eine Dienstleistung erbringe. Wenn also beispielsweise an das Flugzeug eine Kamera oder Laserscanner gebaut wird, um für Kartografierung eine Befliegung vorzunehmen.
Unterliegt so etwas auch der Genehmigungspflicht und wird man dadurch Luftfahrtunternehmen?
Wie würde das aussehen, wenn ich ein unbemanntes Fluggerät - die ja spätestens mit der kommenden Änderung des LuftVG als Lfz gelten - mit einer Kamera bestücke, und als Dienstleistung die Befliegung von Objekten und Erstellung von Luftbildern verkaufe.
Wie ist hier die Genehmigungspflicht zu sehen?
Vielen Dank für Eure Kommentare