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Man wird hier doch wenigstens erwarten können, dass der Fragesteller die erwähnten gegenteiligen bzw. einander widersprechenden Vorschriften entsprechend verlinkt.
Oder sollen wir jetzt auch noch für ihn die fraglichen entgegenstehenden Vorschriften suchen?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Zitat:
Entscheidend ist, dass die Drohne – rechtstechnisch auch als unbemanntes Luftfahrtsystem bezeichnet – nicht das Fliegen zum Hauptzweck hat, sondern als „Werkzeug“ für das Erreichen eines anderen Hauptzwecks (z.B. Erstellung von Luftbildern) genutzt wird.
Ein unbemanntes Luftfahrtgerät, das das Fliegen zum Hauptzweck hat und daher zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben wird, gilt als Flugmodell.
Wo soll da jetzt der Widerspruch sein?
Die Drohne mit Kamera wird als unbemanntes Luftfahrtsystem eingestuft und braucht damit nach § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO eine Aufstiegsgenehmigung.
ExDevil67 hat geschrieben:Wo soll da jetzt der Widerspruch sein?
Die Drohne mit Kamera wird als unbemanntes Luftfahrtsystem eingestuft und braucht damit nach § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO eine Aufstiegsgenehmigung.
Demnach braucht jedes Flugmodell mit Kamera eine Aufstiegsgenehmigung?
Entscheidend ist wohl die Einordnung als
„Flugmodell“ nach Nr. 1 a) oder „unbemanntes Luftfahrtsystem“ Nr. 7 (UAS)
nach § 16 LuftVO.
z.B. in Hessen braucht man keine Aufstiegsgenehmigung wenn eine Kamera am Flugmodell ist.
Da es sich bei der Bezeichnung "unbemanntes Luftfahrtsystem" um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist, kann es durchaus vorkommen, dass in 16 Bundesländern unterschiedliche Auslegungen liefern.
Die Auslegung ist allerdings eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde, sodass irgendwann eine bundesgerichtliche Entscheidung für Klarheit sorgen muß.
Der Rheinland-Pfälzer hat allerdings davon erst einmal nichts, dass in Hessen anders ausgelegt wird. Er muß die für ihn maßgebliche Auslegung seiner zuständigen Landesbehörde beachten und sich eine Erlaubnis holen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Mittlerweile hat das Land Rheinland-Pfalz seine Auffassung geändert:
Zitat:
Wird ein unbemanntes Luftfahrtgerät zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben, ist sein Aufstieg erlaubnisfrei, wenn seine Gesamtmasse (inklusive Nutzlast) nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt und es ohne Verbrennungsmotor in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometer zu einem Flugplatz betrieben wird.
Um den Aufstieg eines Flugmodells handelt es sich auch, wenn zu privaten Zwecken Film-und Bildaufnahmen erstellt werden sollen. Unter den o.g. Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit bedarf es keiner Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)