rayman230288 hat geschrieben:
Was das mit der Fragestellung zu tun hat ist mir auch nicht ganz klar, jedoch wurde mir im oberen Bereich erzählt, dass ich Gefahr laufe zu geringe Einnahmen zu erzielen... Das wurde hier aber von mir überhaupt nicht in Frage gestellt...
im oberen Bereich wurde als eine von 3 Möglichkeiten auf die Folgen eines solchen Slogans hingewiesen. Wieso man sich darauf stürzt und dabei alle vorherigen Antworten ignoriert, wird nicht klar
Aber gut... Ich wollte eigentlich nur einen Tipp haben ob solche Vergleichsslogan nicht erlaubt sind etc.
klar ist es erlaubt- kann aber Folgen haben, die man allgemein betrachtet auch genannt hat.
Wie schon gesagt. Ich wollte keinen Hinweis dazu haben wie ich dieses Nebengewerbe zu führen habe, nur ob dieser Slogan gegen eine Art Werbungsrecht verstößt.
wie schon gesagt, hat Ihnen niemand gesagt, wie Sie dieses Nebengewerbe zu führen haben, sondern, dass es Probleme machen kann, wenn man diese Garantie gar nicht halten kann.
Trotzdem vielen Dank für diese vielen, wenn auch nicht unbedingt hilfreichen, Antworten.
trotzdem der Fragesteller nicht verstanden hat, dass diese rechtliche Frage nicht mit ja oder nein zu beantworten ist, gerne doch
!
Ein Hinweis darauf, auf was man alles achten muss und was zum Problem werden kann oder nicht:
Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Tiefpreisgarantie
Die Tiefpreisgarantie kann viele verschiedene wettbewerbsrechtliche Vorschriften tangieren. Insbesondere relevant sind § 5 Abs. 1, S. 2, Nrn. 2 und 7 UWG.
Eine geschäftliche Handlung kann gem. § 5 UWG irreführend sein, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
Nr.2:
„den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird […].“
Nr. 7:
„Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen […].“
Bei der Werbung mit der Tiefpreisgarantie ist also stets darauf zu achten, dass diese zum Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber nicht irreführend ist. Bei der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, ist dabei auf das durchschnittliche Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises, in der Regel also auf den „normal informierten und angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die gemachten Angaben dürfen dabei weder ungenau noch so verwirrend sein, dass sie einen Durchschnittsverbraucher irreführen könnten.
Folgen der Verwendung irreführender Angaben können vor allem Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und Verbänden, bei Verschulden sogar Schadensersatzansprüche sein, §§ 8, 9 UWG.
oder
Urteile zum Thema Tiefpreisgarantie
OLG Hamburg: Urteil vom 13. Februar 2014, Az. 5 U 160/11, auf Unterlassung, wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1, S. 2, Nr. 7 UWG. Irreführend sei das Garantieversprechen deshalb, weil es sich genau genommen um zwei verschiedene Versprechen handele.
OLG Köln: Bei der Werbung mit der Tiefpreisgarantie muss auf außergewöhnliche Bedingungen ausdrücklich hingewiesen werden. Urteil vom 22. September 2009, Az. 6 U 26/09, dass Unterlassung verlangt werden könne, solange auf die monierten Bedingungen auf der Internetseite nicht ausdrücklicher als in dem Sternchenhinweis hingewiesen werde. Der lediglich pauschale Verweis auf weitere Bedingungen auf der Internetseite reiche hier nicht aus. Er sei ein Ver-stoß gegen das Irreführungsgebot gem. § 5 Abs. 1, S. 2, Nr. 7 UWG, da ein Kunde derartige Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie nicht erwarte. Ferner liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 4 Abs. 4 UWG vor, da für den Kunden die Bedingungen nicht ohne Weiteres ersichtlich seien. Dies sei aufgrund der hier gesetzten, für den Verbraucher außergewöhnlichen, Bedingungen aber notwendig.
LG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2009, Az. 40 O 44/09 KfH, dass diese Aussage irreführend sei, weil nur in kleiner Schrift in einem Begleittext, der durch einen Sternchenhinweis mit dem Slogan verbunden ist, darauf hingewiesen werde, dass es sich um eine Tiefpreisgarantie, und nicht wie der Wortlaut suggeriere, um eine Bestpreisgarantie (zur Ab-grenzung siehe oben) handele. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht erkennen, dass „nur“ eine Tiefpreisgarantie eingeräumt werde. Der Hinweis auf die Tiefpreisgarantie sei insofern nicht hinreichend deutlich und verstoße daher gegen §§ 3, 5 Abs. 1, S. 2, Nrn. 1 und 2 UWG.
Fazit
Die Werbung mit der Tiefpreisgarantie ist ein viel genutztes Werbemittel, auf das Kunden besonders positiv reagieren. Dabei muss stets darauf geachtet werden, dass die Werbung für den Verbraucher nicht verwirrend, unklar oder sogar unwahr ist.
Quelle: in der bekannten Suchmaschine "Wettbewerbsrecht Preisgarantie" eingeben, gleich der erste Treffer (link setzen ist nicht erlaubt).