Und nein, Gewerbetreibende sind nicht per se vom Laubbläserverbot ausgenommen. Hier kommt es auf die Landesvorschriften an, wo die Laubbläser und Co. betrieben werden (z.B. öffentliche Straße vs. Privatgelände) und ob der Betrieb möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung hat. Grundsätzlich darf auch der Gewerbetreibende nicht einfach so mit Laubbläsern zu jeder Zeit in Wohngebieten aktiv werden, sondern muss sich wie alle anderen auch an die Regelungen des BImSchV halten. So sagt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Einschränkungen festlegen, aber auch Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen. Daneben gibt es weiterhin Regelungen von Ländern und Gemeinden, unter Anderem zur Wahrung der Mittagsruhe.