hambre hat geschrieben: will sich die Staatsanwaltschaft Behandlungsunterlagen "beschafft" haben.
Durch einen richterlichen Beschluss! Wo siehst Du da ein Problem?
§ 97 StPO sieht nicht vor, dass dass das Beschlagnahmeverbot (dabei geht es z. B. auch um die Unterlagen des Strafverteidigers des Beschuldigten) durch einen richterlichen Beschluss ausgehebelt werden kann.
Denkbar ist, rechtmäßiges Handeln von Ermittlungsbehörden und Gericht unterstellt, eigentlich nur, dass das Krankenhaus die Unterlagen freiwillig herausgerückt hat. Dadurch hätte sich zwar eventuell jemand dort strafbar gemacht, die Unterlagen dürfen aber verwertet werden.
Bedenklich ist die offensichtliche Unkenntnis bei den Ärzten - möglicherweise haben sich das die Ermittler zunutze gemacht ("Wenn Sie die Akten nicht freiwillig herausrücken, müssen wir halt einen gerichtlichen Beschluss beantragen").
Der Ärztliche Direktor der Charité, Ulrich Frei, sagte dem Tagesspiegel: „Uns wundert, dass sich mehr als ein Jahr lang kein Ermittler für die Patientenakte des Polizisten interessiert – und es dann plötzlich heißt, Charité-Mitarbeiter könnten die Akte womöglich zurückgehalten haben. Das Gegenteil ist wahr, wir haben ein Jahr darauf gewartet, dass jemand mit einem richterlichen Beschluss kommt – schließlich war das ein dramatischer Unfall.“