Subjektives Nettoprinzip im Zusammenhang mit privaten Rundfunkbeiträgen

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Steuerrechtler
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Subjektives Nettoprinzip im Zusammenhang mit privaten Rundfunkbeiträgen

Beitrag von Steuerrechtler »

Hallo zusammen,

ich suche einen Austausch von Ansichten, Meinungen und Informationen - gerne auch per privater Nachricht - zu folgendem Sachverhalt:

Ein Bürger empfindet die Rundfunkbeitragspflicht für den Privatbereich als ungerecht und zahlt die Rundfunkbeiträge seit Beginn der Finanzierungsreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Jahr 2013 nicht. Er wehrt sich gegen die Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verfahren lagert dort mehrere Jahre unbearbeitet. In der Zwischenzeit entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeiträge (Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Erst hiernach fand die mündliche Verhandlung im Verfahren des Bürgers vor der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts statt. Das Verfahren ging - wie zu erwarten war - verloren. Der Bürger war der Ansicht, dass es sich aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht lohnen würde, sich weiter zu wehren. Da im Laufe der Zeit eine hohe Beitragsschuld aufgelaufen ist, einigte sich der Bürger mit dem Beitragsservice auf eine Ratenzahlung von 75 Euro pro Monat ab 2020.

Der Bürger empfindet es nicht nur als ungerechnet, dass jeder - ungeachtet seiner Leistungsfähigkeit - den Rundfunkbeitrag in gleicher Höhe zahlen muss. Er empfindet es darüber hinaus als ungerecht, dass er den Rundfunkbeitrag nicht mindernd im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann, da er der Ansicht ist, dass - obgleich er den Rundfunkbeitrag für seinen Privatbereich entrichtet - sein Einkommen aufgrund der gesetzlichen Beitragspflicht in Höhe des gezahlten Rundfunkbeitrags nach den Grundgedanken vom indisponiblen Einkommen indisponibel ist. Zwar handele es sich bei den von ihm zu entrichtenden Rundfunkbeiträgen um Aufwendungen im privaten Bereich. Jedoch vertritt der Bürger die Ansicht, dass diese Aufwendungen aufgrund der gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht unvermeidbar sind und sein Einkommen in Höhe dieser Aufwendungen aufgrund des subjektiven Nettoprinzips nicht der Besteuerung nach dem Einkommen unterworfen werden dürfe.

Das verfassungsrechtlich verankerte subjektive Nettoprinzip gebietet die steuerliche Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie. Wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch sonstige unvermeidbare oder zwangsläufige private Aufwendungen bei der Bemessungsgrundlage einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist verfassungsgerichtlich bislang noch nicht abschließend geklärt.

Nach dem Bundesverfassungsgericht gelte allgemein: Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands steht nicht ohne Weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind, vgl. BVerfGE 107, 27.

Der Bürger vertritt die Ansicht, dass sich infolge der Finanzierungsreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der wirtschafliche und rechtliche Charakter der Rundfunkabgabe wie folgt geändert habe: Bis zum Jahr 2012 handelte es sich bei der "Rundfunkgebühr" genannten Abgabe um freiwilligen Konsumaufwand, denn wer keinen Fernseher vorhielt, der brauchte auch keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Ab dem Jahr 2013 handelt es sich bei der "Rundfunkbeitrag" genannten Abgabe um privaten Aufwand, der aufgrund einer gesetzlich bestimmten Pflicht, der Rundfunkbeitragspflicht, entsteht, folglich handelt es sich nun nicht mehr um freiwilligen Konsumaufwand.

Nach Prof. Gregor Kirchhof (DStR 2013, 1867) sind in diesem Zusammenhang drei Bereiche privater Aufwendungen voneinander zu unterscheiden:

1. Private Aufwendungen aufgrund freier Verwendungsentscheidung,
2. existenziell zwangsläufige private Aufwendungen und
3. private Aufwendungen, die sich zwischen freier Verwendungsentscheidung und existenzieller Zwangsläufigkeit bewegen, da sich das "private Leben nicht nur in den Bereichen des Zwangs und der Freiwilligkeit, sondern auch in einer Sphäre der Konvention, der ethischen, kulturellen, sozialen und gesetzlichen Vorgaben" ereignet.

Der Bürger vertritt die Ansicht, dass die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen private Aufwendungen darstellen, die in diesen dritten Bereich fallen, da er sie weder aufgrund eines existenziellen Zwangs noch aufgrund einer freiwilligen Verwendungsentscheidung, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tätigt.

Aufgrund dessen vertritt der Bürger die Meinung, dass das geltende Steuerrecht eine Abzugsmöglichkeit von privaten Rundfunkbeiträgen nicht zulässt, obgleich ein Abzug aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten subjektiven Nettoprinzips geboten sei.

Hierzu würde ich gerne die Ansichten und Meinungen der Teilnehmer dieses Forums kennenlernen.
Hertha1892
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Re: Subjektives Nettoprinzip im Zusammenhang mit privaten Rundfunkbeiträgen

Beitrag von Hertha1892 »

Als was genau möchte der Bürger die Aufwendungen denn absetzen?

Grüße Hertha1892
ExDevil67
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Re: Subjektives Nettoprinzip im Zusammenhang mit privaten Rundfunkbeiträgen

Beitrag von ExDevil67 »

Als was genau die Rundfunkbeiträge nun abzugsfähig werden dürfte sekundär sein. Ziel ist es ja sie überhaupt als abzugsfähig anerkannt zu bekommen.

Wobei ich mal vermute das sich da die Politik sehr schwer tun wird mit der nötigen Änderung in der Steuergesetzgebung. Mal weiter gedacht, warum dann nicht eigentlich auch die Grundsteuer für abzugsfähig erklären? Umgehen kann ich die ja nur durch die Alternative auf der Straße leben. Und die dürfte nun nicht so wirklich erstrebenswert sein.
Steuerrechtler
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Re: Subjektives Nettoprinzip im Zusammenhang mit privaten Rundfunkbeiträgen

Beitrag von Steuerrechtler »

Hertha1892 hat geschrieben: 24.02.21, 13:00 Als was genau möchte der Bürger die Aufwendungen denn absetzen?
Ebendarum geht es ja. Das (einfachgesetzliche) Steuerrecht sieht keine Abzugsmöglichkeit hierfür vor, obgleich man die Ansicht vertreten könnte, dass ein Abzug aufgrund von höherrangigem Recht, hier aufgrund des deutschen Verfassungsrechts, möglich sein müsste. Meiner Ansicht nach stellt die fehlende Abzugsmöglichkeit insofern eine Verfassungswidrigkeit des geltenden Steuerrechts dar. Diese Ansicht herauszustellen war der Anlass für meinen Ursprungsbeitrag. Ich würde mich freuen, die Meinungen und Ansichten anderer hierzu kennenzulernen.
bavarian tax collector
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Re: Subjektives Nettoprinzip im Zusammenhang mit privaten Rundfunkbeiträgen

Beitrag von bavarian tax collector »

Da die von Prof. Kirchhof vertretene Auffassung grundlegend von der Auffassung des BVerfG abweicht, halte ich persönlich eine Diskussion in diesem Forum für unpassend, denn er hat mit aktuellen Steuerrecht rein gar nichts zu tun!

Ich persönlich würde ihn hier oder noch besser hier verorten!

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