Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
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Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Einen wunderschönen Guten Morgen,
man stelle sich vor, in einem Gewerbemietvertrag steht folgender Passus: "Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen..." .
Müsste die Kündigung dann zwingend durch Einschreiben erfolgen? Was wäre, wenn der Brief verloren geht und die Frist somit nicht eingehalten wird?
Gesetzt dem Fall, o.g. Klausel wäre rechtlich bindend, könnte der Mieter dann ein Einschreiben "konstruieren" ? Sprich, durch eine dritte Partei eine dokumentierte Zustellung in den Briefkasten des Vermieters veranlassen?
Vielen Dank für eure Meinungen.
man stelle sich vor, in einem Gewerbemietvertrag steht folgender Passus: "Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen..." .
Müsste die Kündigung dann zwingend durch Einschreiben erfolgen? Was wäre, wenn der Brief verloren geht und die Frist somit nicht eingehalten wird?
Gesetzt dem Fall, o.g. Klausel wäre rechtlich bindend, könnte der Mieter dann ein Einschreiben "konstruieren" ? Sprich, durch eine dritte Partei eine dokumentierte Zustellung in den Briefkasten des Vermieters veranlassen?
Vielen Dank für eure Meinungen.
Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Da ein Gewerbemietvertrag zwischen zwei Kaufleuten geschlossen wird, denen der Gesetzgeber unterstellt das sie wissen man sie tun und damit deutlich weniger gesetzlichen Vorgaben unterliegen, wüßte ich nicht warum so ein Passus nicht zulässig sein sollte. Sprich alles was nicht per Einschreiben durch die Post zugestellt wird, ist keine formgerechte Kündigung.
Das Briefe verloren gehen kommt sicher vor. Das der Brief aber tatsächlich verloren geht und nicht nur vom Empfänger behauptet wird, dürfte aber in der Praxis so selten passieren das man das Risiko vernachlässigen kann. Und dann soll es ja Grüchten nach möglich sein die Kündigung nicht erst am letzten Tag abzuschicken sondern schon einige Tage/Wochen/Monate vorher, so das man noch genug Zeit hat mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und so festzustellen das man zu den wenigen Promill gehört in denen der Brief verloren ging und eine zweite Kündigung zu schreiben.
Das Briefe verloren gehen kommt sicher vor. Das der Brief aber tatsächlich verloren geht und nicht nur vom Empfänger behauptet wird, dürfte aber in der Praxis so selten passieren das man das Risiko vernachlässigen kann. Und dann soll es ja Grüchten nach möglich sein die Kündigung nicht erst am letzten Tag abzuschicken sondern schon einige Tage/Wochen/Monate vorher, so das man noch genug Zeit hat mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und so festzustellen das man zu den wenigen Promill gehört in denen der Brief verloren ging und eine zweite Kündigung zu schreiben.
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Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Vielen Dank für die Einschätzung. Ich teile die Meinung: "wüßte ich nicht warum so ein Passus nicht zulässig sein sollte. " .
Aber warum muss das Einschreiben durch die Post zugestellt werden?
"Wesentliches Merkmal ist der Nachweis der Zustellung des Briefs für den Absender. " - Kann somit ein Einschreiben nicht auch durch eine Privatperson zugestellt und die Zustellung dokumentiert werden? Juristerei sind ja oftmals auch Spitzfindigkeiten .
Aber warum muss das Einschreiben durch die Post zugestellt werden?
"Wesentliches Merkmal ist der Nachweis der Zustellung des Briefs für den Absender. " - Kann somit ein Einschreiben nicht auch durch eine Privatperson zugestellt und die Zustellung dokumentiert werden? Juristerei sind ja oftmals auch Spitzfindigkeiten .
Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Ganz einfach: weil sich beide Parteien vertraglich exakt auf diese konkret aufgeführte Form geeinigt haben. Es führt also nicht weiter, über eine Alternative hierzu überhaupt nachzudenken.Drittschuldner hat geschrieben: ↑05.04.21, 10:47 Aber warum muss das Einschreiben durch die Post zugestellt werden?
Gruß
jp
in dubio pro leo!
Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher, der auch den Inhalt des Briefes bezeugen könnte, wäre also auch unzulässig, nur die Zustellung in einer Form, wo der Empfänger behaupten kann, es wäre ihm ein leerer Umschlag zugestellt worden, wäre zulässig?
Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Zum Thema gibt es ein BGH, Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11 welches bestätigt, dass ein Verstoß gegen eine „Einschreiben-Verpflichtung“ keine Rechtsfolgen hat !!
8.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach die Kündigung "schriftlich per Einschreiben erfolgen" muss, kein Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung darstellt. Die Klausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 XII ZR 214/00 NJW 2004, 1320 mwN)
Gruß Spezi
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Re: Kündigung Gewerbemietvertrag Einschreiben zwingend erforderlich?
Wahnsinn. Das ist genial.Spezi hat geschrieben: ↑05.04.21, 16:57 Zum Thema gibt es ein BGH, Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11 welches bestätigt, dass ein Verstoß gegen eine „Einschreiben-Verpflichtung“ keine Rechtsfolgen hat !!8.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach die Kündigung "schriftlich per Einschreiben erfolgen" muss, kein Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung darstellt. Die Klausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 XII ZR 214/00 NJW 2004, 1320 mwN)
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