Rücktritt vom Mietvertrag

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Frank Oseloff
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Beitrag von Frank Oseloff »

Beitragsschreiber hat geschrieben:Das ist natürlich nur ein Vorschlag[...]
Immer her damit. :D

Es kann für die User, die in der KB Informationen suchen nur von Vorteil sein, wenn vor dem 1. Artikel (Änderungen desselben sind natürlich idF jederzeit möglich) Vorschläge, Einwände, etc gemacht werden.

 
bandi79
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Re: Rücktritt vom Mietvertrag

Beitrag von bandi79 »

Frank Oseloff hat geschrieben:Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Dabei kommt es nicht auf den Zugang an, sondern lediglich um die fristgerechte Absendung der Erklärung. Besteht ein Widerrufsrecht und wurde darüber erst nach Vetragsabschluss belehrt, so beträgt die Frist einen Monat. 
Kleine Ergänzung: Gar nicht mal so selten erfolgt überhaupt keine Belehrung über das Widerrufsrecht - die Frist beginnt dann nicht zu laufen. Der Mieter kann eine entsprechende Erklärung in diesem Fall u. U. noch Jahre später widerrufen.
MfG Bandy79
FOC
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Re: Rücktritt vom Mietvertrag

Beitrag von FOC »

Immer angenommen: der VM ist Unternehmer und Wohnraummieter nicht:

(1)
Wie schaut es hierbei eigentlich mit der Beweislast aus?
Nehmen wir mal an, dass in den angemieteten Räumen des Mieters unterzeichnet wurde.
Nehmen wir an, er möchte sich auf Widerruf wegen Haustürgeschäft berufen...
...muss der Mieter dann nachweisen, dass (1) der Abschluss in seiner Wohnung stattfand UND (2) dass man sich nicht wegen dieses Vertragsabschlusses getroffen hat.
ODER muss der Mieter nur (1) nachweisen und der VM dann, dass man sich gerade wegen dieses Vertragsabschlusses getroffen hatte?

(2)
Wie kann man einen Vertrag ohne Widerrufsrecht abschließen, wenn sich beide Vertragsparteien nicht treffen können (z.B. zukünftiger Mieter momentan in der Schweiz)?

(3)
Wie kann man einen Vertrag ohne Widerrufsrecht abschließen, wenn nur der VM zum Mieter kommen kann (z.B. Mieter im Krankenhaus)?
Reicht es, wenn der VM sich vom kranken zukünftigen Mieter schriftlich zum Zwecke des Vertragsabschlusses einladen lässt?
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Lutschpuppe
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Re: Rücktritt vom Mietvertrag

Beitrag von Lutschpuppe »

Hätte auch mal eine Frage zum Mietsvertrag

Der Mieter hatte in der Zeitung eine Anzeige das die Wohnung zum 01.03.2012 frei wäre weil er die Wohnung zum 01.03.2012 gekündigt hat.

Der derzeitige Mieter hat aber zum 01.02.2011 schon eie neue Wohnung somit müste er 1 Monat doppelte Miete zahlen.

Ich habe mir die Wohnung angesehen und mit dem Mieter vereinbart wenn ich die Wohnung zum 01.02.2011 bekomme das er in Küche , Flur Tapeten restlos entfernt und einige andere kleine vorarbeiten macht.

Nun wohnt der Mieter aber noch in der Wohnung und ich denke das er mit den vereinbarten Arbeiten noch nicht begonnen hat.

Ich habe aber mit der Verwaltung ( Vermieter ) am 21.12.2011 einen Mietsvertrag machen können zum 01.02.2012 somit kommt der Mieter 1 Monat früher aus seinem Mietsvertrag und hat somit keine doppelte Miete weil er ja zum 01.02.2012 schon die neue Wohnung hat.

Wenn der Mieter das nun weiß das ich den Mietsvertrag am 21.12.2012 unterschrieben habe wovon ich ausgehe und er die vereinbarten Arbeiten auf die wir uns geeinigt hatten nicht ausführt kann ich den Mietsvertrag dann wiederrufen.
Bale
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Re: Rücktritt vom Mietvertrag

Beitrag von Bale »

Ich habe in den Ausführungen hier leider ein paar Fehler entdeckt.

Also - ersteinmal passt die Überschrift hier nicht zum Thread selbst. In der Überschrift steht etwas vom Rücktritt, erklärt wird hier aber der Widerruf, was nicht zwangsweise zusammen fallen muss. Das allgemeine Rücktrittsrecht findet auch auf Mietverträge Anwendung, der Widerruf beim Haustürgeschäft ist ja nur eine Besonderheit, hier kommt es so rüber, als wäre ein Haustürgeschäft die einzige Möglichkeit aus einem unterzeichneten Mietvertrag wieder raus zu kommen.
§ 346 BGB ist auch auf Mietverträge anwendbar - ebenso die Regelungen der §§ 119 ff BGB, ein Mietvertrag ist also auch anfechtbar.

Und die Antwort auf die Frage bzgl. des versendeten Vertrages ist auch nicht ganz richtig. Hier kommt unter Umständen § 312d BGB in Betracht, sofern die Kommunikation nur über Fernkommunikationsmittel stattfand und der Vermieter gewerblich handelt (also Unternehmer ist).

Die §§ 312 - 312d BGB ist im Übrigen vor allem dann interessant, wenn der Vertrag über einen Makler lief.
nordlicht02
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Re: Rücktritt vom Mietvertrag

Beitrag von nordlicht02 »

Bale hat geschrieben:sofern die Kommunikation nur über Fernkommunikationsmittel stattfand
Dazu muss es aber auch der übliche Vertriebsweg des Anbieters (Vermieters) sein.
Wenn es mal in einem Einzelfall so gehandhabt wird, ist i. d. R. "nix mit Widerruf".
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
CDS
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Re: Rücktritt vom Mietvertrag

Beitrag von CDS »

Ich verstehe ehrlich gesagt die ganze Diskussion nicht wirklich.
Es ist wohl unstrittig: Wenn der VM in die Wohnung des zukünftigen Mieters eingeladen wird, dann ist es kein Haustürgeschäft.

Nun, wie oft kommt es in der Praxis bitte vor das plötzlich jemand an der Haustür klingelt "Hallo, ich hab da eine supergünstige Mietwohnung für sie, bitte unterschreiben Sie mal hier ..."
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