Genau das meinte ich ja weiter oben.moro hat geschrieben:Auch 18 Uhr wird zu spät sein, wenn es sich um einen privaten Vermieter handelt, bei dem die Post vormittags zugestellt wird. Wenn er keinen Anlass hat, ausnahmsweise noch einmal am Abend in den Briefkasten zu schauen (zum Beispiel, weil man ihn anruft und ihm mitteilt, dass eine Nachricht für ihn im Briefkasten liegt) wird man von einem Zugang an diesem Tag nicht ausgehen können.
Es ist doch unstreitig, dass der Vermieter, der von nichts Ahnung hat, keine Veranlassung sieht, nach einer bestimmten Uhrzeit nochmal in den Briefkasten zu schauen. Musste er aber mit einer Kündigung rechnen (und wird ihm die vielleicht sogar angekündigt), dann dürfte das anders aussehen. Nach meiner Rechtsauffassung wäre er gehalten, bis 22:00 Uhr noch in den Briefkasten zu schauen. Ab 22:00 Uhr ginge gar nichts mehr, denn da beginnt üblicherweise die Nachtruhe.
Und gab es nicht mal ein höchstrichterliches Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall, als es um ein niedergelegtes Schriftstück ging? Ich meine mich zu erinnern, dass der Vermieter das Schreiben ruhig erst ein paar Tage (max. 7) nach der Benachrichtigung abholen kann und wenn dann eine Frist überschritten wird der Willenserklärende Pech gehabt hat. Musste der Vermieter aber mit einer entsprechenden Willenserklärung rechnen, so ist er gehalten, das Schreiben noch innerhalb der gesetzlichen Frist abzuholen um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.