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Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 10.03.12, 18:36
von happysnob
Frage an Profi:
Ich bin Mieter eines Einfamilienhauses und Grundstücks mit ca. 1500 m² Grundstück. Ich habe am 01.03.2012 meine Mietvertragskündigung bekommen zum 31.05.2012. Gegen diesen Mietvertrag legt mein Anwalt einen Widerspruch ein.

Der Vermieter will das EFH verkaufen und hat während meiner Abwesenheit und ohne vorherige Anmeldung heute einen Makler mit Interessenten auf mein gemietetes Grundstück geschickt zur Besichtigung. Ist dies rechtlich machbar?

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 10.03.12, 19:18
von Tjeridan
happysnob hat geschrieben:Gegen diesen Mietvertrag legt mein Anwalt einen Widerspruch ein.
Gegen den Mietvertrag oder gegen die Kündigung?
happysnob hat geschrieben:Der Vermieter will das EFH verkaufen und hat während meiner Abwesenheit und ohne vorherige Anmeldung heute einen Makler mit Interessenten auf mein gemietetes Grundstück geschickt zur Besichtigung. Ist dies rechtlich machbar?
Nein, das ist Hausfriedensbruch.

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 10.03.12, 19:21
von happysnob
Tjeridan hat geschrieben:
happysnob hat geschrieben:Gegen diesen Mietvertrag legt mein Anwalt einen Widerspruch ein.
Gegen den Mietvertrag oder gegen die Kündigung?
happysnob hat geschrieben:Der Vermieter will das EFH verkaufen und hat während meiner Abwesenheit und ohne vorherige Anmeldung heute einen Makler mit Interessenten auf mein gemietetes Grundstück geschickt zur Besichtigung. Ist dies rechtlich machbar?
Nein, das ist Hausfriedensbruch.
Tjeridan hat geschrieben:den Mietvertrag oder gegen
Gegen die Kündigung.

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 10.03.12, 20:23
von cobold64
Der geplante Verkauf des Hauses rechtfertigt keine Kündigung. Daher ist es richtig, dass der Anwalt dagegen Widerspruch erhebt.
Ein vermietetes Haus/Grundstück darf der Vermieter nur nach Absprache mit dem Mieter betreten. Dieser muss Besichtigungen nach Terminvereinbarung zulassen.
Erst nach einem Verkauf kann der neue Eigentümer - wenn er im Grundbuch eingetragen ist - wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag kündigen. Aber eine Eigenbedarfskündigung ist an strenge formale Vorgaben geknüpft, so dass sich in jedem Fall eine Prüfung durch den Anwalt empfiehlt, wenn sie denn ins Haus flattern sollte.

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 12.03.12, 09:53
von Schickse
cobold64 hat geschrieben:Erst nach einem Verkauf kann der neue Eigentümer - wenn er im Grundbuch eingetragen ist - wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag kündigen.


Das ist richtig.
Aber eine Eigenbedarfskündigung ist an strenge formale Vorgaben geknüpft, so dass sich in jedem Fall eine Prüfung durch den Anwalt empfiehlt, wenn sie denn ins Haus flattern sollte.
Das ist Quatsch. Der neue Eigentümer muss nur in seiner Kündigung darlegen, dass er wegen Eigenbedarfs kündigt, weil er das Haus selbst bewohnen will. Dazu muss er dann noch angeben, dass er aufgrund von § ...BGB auf keinen Fall mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses einverstanden ist, wenn der Mieter nicht fristgerecht auszieht.

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 12.03.12, 11:17
von Para-Graf
Der neue Eigentümer muss nur in seiner Kündigung darlegen, dass er wegen Eigenbedarfs kündigt, weil er das Haus selbst bewohnen will.
Eben das ist ja schon ein Fallstrick für die Kündigung. "Ich kündige wegen Eigenbedarf." ist z.B. schon mal nicht ausreichend, weil das "selbst bewohnen" fehlt. Insofern ist es sehr wohl hilfreich, eine Kündigung auf deren Wirksamkeit hin prüfen zu lassen - auch wenn es letztlich nix nutzt, dann schiebt der VM eben später eine wirksame Kündigung hinterher.

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 12.03.12, 17:15
von Frank Oseloff
Schickse hat geschrieben:Der neue Eigentümer muss nur in seiner Kündigung darlegen, dass er wegen Eigenbedarfs kündigt, weil er das Haus selbst bewohnen will. Dazu muss er dann noch angeben, dass er aufgrund von § ...BGB auf keinen Fall mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses einverstanden ist, wenn der Mieter nicht fristgerecht auszieht.
Das ist Quatsch, nicht das, was Para-Graf schreibt. Es ist schon länger bekannt, dass der reine Selbstnutzungswunsch für eine wirksame Eigenbedarfskündigung nicht (mehr) ausreichend ist. Gerade wurde wieder so entschieden. *klick*
 

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 13.03.12, 16:39
von Schickse
Frank Oseloff hat geschrieben:
Schickse hat geschrieben:Der neue Eigentümer muss nur in seiner Kündigung darlegen, dass er wegen Eigenbedarfs kündigt, weil er das Haus selbst bewohnen will. Dazu muss er dann noch angeben, dass er aufgrund von § ...BGB auf keinen Fall mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses einverstanden ist, wenn der Mieter nicht fristgerecht auszieht.
Das ist Quatsch, nicht das, was Para-Graf schreibt. Es ist schon länger bekannt, dass der reine Selbstnutzungswunsch für eine wirksame Eigenbedarfskündigung nicht (mehr) ausreichend ist. Gerade wurde wieder so entschieden. *klick*
Das ist das Urteil eines Berliner AG. Außerdem kann der Vermieter sicher "schlüssig" begründen, warum er nicht mehr in seiner bisherigen Wohnung sondern in der des Mieters leben will (z.B. Altersruhesitz, bessere Verkehrsanbindung, ruhigere Lage. Ich würde auf der gleichen Seite mal weiterlesen:

http://www.n-tv.de/ratgeber/Lange-Mietz ... 30711.html

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 13.03.12, 17:57
von Frank Oseloff
Schickse hat geschrieben:Das ist das Urteil eines Berliner AG.
Sicher, und es setzt die ständige Rechtsprechung zum Thema fort.
Außerdem kann der Vermieter sicher "schlüssig" begründen, warum er nicht mehr in seiner bisherigen Wohnung sondern in der des Mieters leben will (z.B. Altersruhesitz, bessere Verkehrsanbindung, ruhigere Lage.
Und genau das sind Punkte, die in der Eigenbedarfskündigung angeführt werden müssen um sie wirksam zu machen. Ein schlichtes "Raus da, ich will in meiner eigenen Wohnung leben und widerspreche der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB" reicht nicht mehr.

In einem Räumungsprozess würde eine solche -marginale- Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der Vermieter eine neue -begründete- Eigenbedarfskündigung aussprechen muss. Das ist legitim, denn grundsätzlich wird das Recht des (neuen) Vermieters, in seinen eigenen Wänden wohnen zu wollen ja nicht beschnitten.

Es geht bei der begründeten Eigenbedarfskündigung lediglich darum, dass der Vermieter seinen Bedarf an den Räumen anführt, damit überhaupt eine Interessenabwägung im Sinne der §§ 574, 574a BGB stattfinden kann.
 

Re: Besichtigung ohne Anmeldung

Verfasst: 14.03.12, 08:16
von Werner
Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 <30> m.w.N.; 81, 29 <32>). Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung umfasst deshalb auch die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 <33>). Das haben die Zivilgerichte zu berücksichtigen, wenn sie in Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB über eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu urteilen haben. Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292 <303 ff.>). Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 <373 f.>). Diese Befugnis umfasst auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung sein soll.
Quelle: http://www.bverfg.de/

Zu der Frage der aktuellen Wohnsituation der Bedarfsperson sollten damit nur im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Widerspruch des Mieters eine Rolle spielen. Der Mieter müsste also zunächst Gründe für eine besondere Härte nach § 574 BGB darlegen, die das Interesse des Vermieters überwiegen.