Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

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lottchen
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Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von lottchen »

Mieter M wohnt zusammen mit Kind K in einer Wohnung. M ist alleiniger Mietvertragspartner. M teilt dem Vermieter V mit, dass er ins Ausland geht und von V für die Abmeldung aus Deutschland eine Vermieterbescheinigung benötigt. Der Mietvertrag wird nicht gekündigt, K soll weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben.
M möchte nicht, dass K mit in den Mietvertrag eintritt. M bleibt alleiniger Mietvertragspartner.

1. Hat V das Recht, die neue Adresse von M zu verlangen? Kann V die Ausstellung der Vermieterbescheinigung verweigern falls M diese nicht mitteilt?
2. Darf V irgendwelche Unterlagen (Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen, Abmahnungen...) überhaupt in den Briefkasten der Wohnung einwerfen und damit zustellen, wenn V doch weiß, dass M dort abgemeldet ist?
karli
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von karli »

Man muß nicht in einer Wohnung wohnen, die man gemietet hat.
Der Vermieter trifft bezüglich der Bescheinigung eine Mitwirkungspflicht. http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html
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lottchen
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von lottchen »

karli hat geschrieben:Man muß nicht in einer Wohnung wohnen, die man gemietet hat.
Etwas anderes wird im Sachverhalt auch nicht behauptet.
karli hat geschrieben: Der Vermieter trifft bezüglich der Bescheinigung eine Mitwirkungspflicht.
Auch das ist bekannt. Die Frage für V ist nur, ob er diese Bescheinigung zurückhalten kann bis er entweder die neue Adresse von M im Ausland hat (wobei ich mich auch noch frage, ob M in dem Fall verpflichtet ist, auf eigene Kosten jedes Schreiben wie Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhungsverlangen, Mahnungen, Abmahnungen u.ä. vielleicht über Jahre hinweg ins Ausland zu schicken) oder die Vollmacht von M für K vorliegt, dass dieser sich für M vor Ort um alles kümmern darf.
winterspaziergang

Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von winterspaziergang »

lottchen hat geschrieben:Mieter M wohnt zusammen mit Kind K in einer Wohnung. M ist alleiniger Mietvertragspartner. M teilt dem Vermieter V mit, dass er ins Ausland geht und von V für die Abmeldung aus Deutschland eine Vermieterbescheinigung benötigt. Der Mietvertrag wird nicht gekündigt, K soll weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben.
Das ist ein merkwürdiges Konstrukt. Wie alt ist denn das "Kind"? Wenn es nicht im MV steht, muss der Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung erbitten. Wenn der Hauptmieter ohne Nennung einer Adresse ins Ausland zieht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter dies als Grund angeben kann, die Untervermietung zu verweigern. Schließlich hat er einen Mieter im Haus, mit dem er gar kein Vertragsverhältnis hat. Der eigentliche Mieter ist aber gar nicht greifbar...
Man sollte beim Einwohnermeldeamt diese Konstruktion berichten und nachfragen, wie in diesem Fall die Abmeldung zu werten ist.
Man muss eine gemietete Wohnung nicht bewohnen, aber hier würde der Mieter gar nicht angemeldet sein.
M möchte nicht, dass K mit in den Mietvertrag eintritt. M bleibt alleiniger Mietvertragspartner.
und wer zahlt die Miete? wie ist das gesichert?
1. Hat V das Recht, die neue Adresse von M zu verlangen? Kann V die Ausstellung der Vermieterbescheinigung verweigern falls M diese nicht mitteilt?
2. Darf V irgendwelche Unterlagen (Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen, Abmahnungen...) überhaupt in den Briefkasten der Wohnung einwerfen und damit zustellen, wenn V doch weiß, dass M dort abgemeldet ist?
wenn der VM keine ladefähige Adresse hat, könnte er ein Problem bekommen. Im Haus ein Mieter, der keinen Vertrag mit ihm hat und irgendwo im Ausland der eigentliche Mieter, den man aber nicht erreichen kann.
SusanneBerlin
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von SusanneBerlin »

Die Norm lautet:
BMG §12 hat geschrieben:(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.
Wenn der Mieter die Wohnung kündigt, eine Wohnungsübergabe gemacht wird, kann der Vermieter angesichts der leeren Wohnung bestätigen, dass der Mieter ausgezogen ist.

Aber im hier geschilderten Fall? Der Mieter gibt an, er würde an eine nicht genannte Adresse in einem nicht genannten Land ziehen und verlangt vom Vermieter eine Bestätigung. Wäre ich der Vermieter, dann hätte ich ein Problem: Wie soll ich den feststellen, ob der Mieter ausgezogen ist? Zumal die Möbel wahrscheinlich drin bleiben und das Kind die Wohnung weiternutzt. Soll ich mich als Vermieter vor das Haus stellen, und die Kartons zählen, die der ausziehende Mieter hinausschafft? oder schreibe ich auf die Abmeldebestätigung "Der P. Meier verließ am 31.03. die Wohnung bepackt mit 2 Reisetaschen und 3 Koffern und gibt an, er zieht am heutigen Tag aus der Wohnung aus." :?:

Ich kann als Vermieter doch gar nicht wissen, ob der Mieter auszieht oder nur zu einer Urlaubsfahrt aufbricht.
Grüße, Susanne
lottchen
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von lottchen »

Die Fragen, die SusanneBerlin stellt stellt sich V eben auch. M ist übrigens vermutlich kein deutscher Staatsbürger (V liegt nur der Mietvertrag vor, es gibt keinerlei Unterlagen über M in der Mieterakte) und zieht ebenfalls vermutlich auch ins Nicht-EU-Ausland. Für wie lange ist ebenfalls nicht bekannt, das geht V nichts an sagt M (der Aussage stimme ich an sich auch zu). Selbst wenn M von dort eine Adresse angeben würde und selbst wenn die stimmen würde - was kann V damit anfangen? Die Betriebskostenabrechnung per Einschreiben dorthin schicken? Wie soll man dort vollstrecken?

M will sich jetzt erst mal erkundigen, ob er V das Geburtsdatum von K mitteilen möchte. V möchte ja wenigstens wissen, ob K volljährig ist.

Ich glaube nicht, dass M einen Untermietvertrag mit K abschließen muss. K ist ein berechtigter Dritter und darf dort wohnen. Dagegen hat ja V auch nichts. Wenn M dem K eine Vollmacht gibt und diese V auch vorlegt, dürfte das Konstrukt ja auch halbwegs sicher sein. Aber was ist, wenn M dem V diese Vollmacht vor der Reise einfach nicht gibt? Was macht V dann? Daher die Frage, ob V wenigstens die Vermieterbestätigung verweigern kann solange er die Vollmacht nicht in der Hand hat. Die Bestätigung zu schreiben mit Datum X ist nicht das Problem. V muss das Formular nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen. Wenn M sagt, er geht zum 31.03. ins Ausland, dann wird V das so reinschreiben. Er weiß es ja nicht anders.

Die Frage, wer die Miete in Zukunft zahlen wird, wird V sicher nicht stellen. Die Antwort wäre klar: Das geht V nichts an.

M wird irgendwann wieder zurückkehren und sich wieder anmelden. Daher dieses von M gewünschte Konstrukt.
winterspaziergang

Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von winterspaziergang »

lottchen hat geschrieben:
Ich glaube nicht, dass M einen Untermietvertrag mit K abschließen muss. K ist ein berechtigter Dritter und darf dort wohnen.
auch wenn der Hauptmieter sich abmeldet?
....Die Bestätigung zu schreiben mit Datum X ist nicht das Problem. V muss das Formular nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen. Wenn M sagt, er geht zum 31.03. ins Ausland, dann wird V das so reinschreiben. Er weiß es ja nicht anders.
da bleibt eine juristische Grauzone. Er meldet sich ab, zieht aber nicht aus oder zieht aus, kündigt aber nicht. Wenn ihm z.B. jemand ein Einschreiben schickt, kann es nicht ausgehändigt werden. Es handelt sich nicht um eine ladefähige Adresse.
Die Frage, wer die Miete in Zukunft zahlen wird, wird V sicher nicht stellen. Die Antwort wäre klar: Das geht V nichts an.
Dass den V nichts angeht, wer die Miete zahlt i.S. dass gewährleistet ist, dass sie gezahlt wird, darf man aber getrost von sich weisen
M wird irgendwann wieder zurückkehren und sich wieder anmelden. Daher dieses von M gewünschte Konstrukt.
M kann sich viel wünschen. Man sollte sich m.E. im Einwohnermeldeamt erkundigen, wie in diesen Fällen verfahren werden sollte.
hambre
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von hambre »

K ist ein berechtigter Dritter und darf dort wohnen.
Das wäre nur der Fall, wenn K nur einen Teil der Wohnung bewohnt (§ 553 BGB). K bewohnt jedoch die komplette Wohnung (§ 540 BGB) und dann kann der Vermieter die Überlassung der Wohnung an K verweigern.

Zur eigentliche Frage: Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Mieters, dem Vermieter seine Anschrift mitzuteilen.
karli
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von karli »

hambre hat geschrieben:Das wäre nur der Fall, wenn K nur einen Teil der Wohnung bewohnt (§ 553 BGB). K bewohnt jedoch die komplette Wohnung (§ 540 BGB) und dann kann der Vermieter die Überlassung der Wohnung an K verweigern.
Was wäre denn, wenn der Mieter tatsächlich einen Teil der Wohnung für sich behielte, beispielsweise um bei seiner Rückkehr oder bei Besuchen ein Zimmer für sich zu benutzen oder seine Möbel und Gebrauchsgegenstände darin aufzubewahren?
Und wie wollte man unter Umständen überprüfen, ob der Mieter diesen Teil der Wohnung nicht doch dem K überlässt?
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Charon-
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von Charon- »

karli hat geschrieben:Und wie wollte man unter Umständen überprüfen, ob der Mieter diesen Teil der Wohnung nicht doch dem K überlässt?
Naja, die Beweislast dafür, dass nur ein Teil der Wohnung überlassen wird, trägt der Mieter (Rosenberg lässt grüßen). Insofern muss der Vermieter das m.E. nach nicht überprüfen, sondern der Mieter muss das beweisen (vgl. LG Berlin Az. 67 S 28/15, a.A. AG Hamburg 44 C 260/11).

Letztendlich kann das aber wohl dahinstehen, denn
"Ein Mieter hat dann keinen Anspruch auf Untermieterlaubnis, wenn er auf Dauer seinen Lebensmittelpunkt woanders begründet und eine Rückkehr in die Wohnung eher unwahrscheinlich ist
[...]
"ein ein- bis zweimaliger Besuch in der Woche reicht nicht aus, um von einer weiteren Nutzung durch den Mieter auszugehen"
LG Berlin 65 S 364/04 m.w.N.
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
winterspaziergang

Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von winterspaziergang »

karli hat geschrieben:
hambre hat geschrieben:Das wäre nur der Fall, wenn K nur einen Teil der Wohnung bewohnt (§ 553 BGB). K bewohnt jedoch die komplette Wohnung (§ 540 BGB) und dann kann der Vermieter die Überlassung der Wohnung an K verweigern.
Was wäre denn, wenn der Mieter tatsächlich einen Teil der Wohnung für sich behielte, beispielsweise um bei seiner Rückkehr oder bei Besuchen ein Zimmer für sich zu benutzen oder seine Möbel und Gebrauchsgegenstände darin aufzubewahren?
Und wie wollte man unter Umständen überprüfen, ob der Mieter diesen Teil der Wohnung nicht doch dem K überlässt?
Die Ausgangsfrage war, ob V eine Vermieterbescheinigung über dessen Auszug ausstellen muss. Wenn M einen Teil der Wohnung behält, weil er sonst K diese gar nicht überlassen darf, hat sich diese Frage wohl erübrigt. Er zieht demnach nicht aus und darf sich auch nicht abmelden bzw. die Vermieterbescheinigung über dessen Auszug hätte sich erübrigt.
Rabenwiese
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von Rabenwiese »

Naja,

der Vermieter wird die Bescheinigung nicht als "Druckmittel" zurückhalten dürfen.
Bzgl. dieser Bescheinigung ist er zur Mitwirkung und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

Es steht dem Vermieter nicht zu das wahrheitsgemäße Ausfüllen dieser Bescheinigung an Bedingungen zu knüpfen.

Um an die neue Anschrift des Mieters zu kommen müsste der Vermieter ein neues Fass auf machen.
winterspaziergang

Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von winterspaziergang »

Rabenwiese hat geschrieben:Naja,

der Vermieter wird die Bescheinigung nicht als "Druckmittel" zurückhalten dürfen.
Bzgl. dieser Bescheinigung ist er zur Mitwirkung und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

Es steht dem Vermieter nicht zu das wahrheitsgemäße Ausfüllen dieser Bescheinigung an Bedingungen zu knüpfen.

Um an die neue Anschrift des Mieters zu kommen müsste der Vermieter ein neues Fass auf machen.
und was ist die Wahrheit, wenn der Mieter nicht kündigt und auch nicht auszieht, sondern Dritten (vertragswidrig) die komplette Wohnung zur Nutzung überlässt, in der Absicht irgendwann wieder in dieser Wohnung zu wohnen?
all-in
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Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von all-in »

winterspaziergang hat geschrieben:und was ist die Wahrheit, wenn der Mieter nicht kündigt und auch nicht auszieht, sondern Dritten (vertragswidrig) die komplette Wohnung zur Nutzung überlässt, in der Absicht irgendwann wieder in dieser Wohnung zu wohnen?
Wenn er seine Sachen dort belässt, überlässt er nicht die ganze Wohnung. :idea:
winterspaziergang hat geschrieben:Wenn M einen Teil der Wohnung behält, weil er sonst K diese gar nicht überlassen darf, hat sich diese Frage wohl erübrigt. Er zieht demnach nicht aus und darf sich auch nicht abmelden bzw. die Vermieterbescheinigung über dessen Auszug hätte sich erübrigt.
1. Man kann Wohnraum gemietet haben und als Lager für seine Sachne nutzen, ohne dort im melderechtlichen Sinne zu wohnen.
2. Selbst wenn man dem nicht folgt, die Frage ob M die Wohnung dem K im Untermietverhältnis überlassen darf, wirkt sich nicht auf melderechtliche Belange aus. D.h., nur weil V die Wohnung nicht überlassen dürfte und es doch tut, wird nicht begründet, dass V dort noch wohnt. Dann ist schlicht die Überlassung nicht in Ordnung, aber der Wegzug bleibt bestehen.

Ich denke V ist gut beraten, sich nicht derart in die Angelegenheiten des M eizumischen. Gibt er seinem Mieter etwa an, wo er das nächste Jahr zu verbringen gedenkt?
Redfox

Re: Mieter geht ins Ausland und behält Wohnung

Beitrag von Redfox »

winterspaziergang hat geschrieben:und was ist die Wahrheit, wenn der Mieter nicht kündigt und auch nicht auszieht, sondern Dritten (vertragswidrig) die komplette Wohnung zur Nutzung überlässt, in der Absicht irgendwann wieder in dieser Wohnung zu wohnen?
Diese Darstellung des Sachverhaltes ist die Wahrheit, jedenfalls wurde sie dem Vermieter so geschildert bzw. die Überlassung ist dann eine rechtliche Würdigung des Vermieters.

Das Einwohnermeldeamt muss diese Konstellation dann eben melderechtlich würdigen.
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