Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet werde

Moderator: FDR-Team

vocaris
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Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet werde

Beitrag von vocaris »

Hallo,
wenn ein Mieter einen Mietvertrag, der für eine möblierte Wohnung auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde vor Mietantritt kündigt, welche Kosten hat er dem Vermieter zu zahlen, wenn bzgl. Kdg im Mietvertrag auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird.

Bsp: Mietvertrag unterschrieben (06.04.2016). Mietebeginn laut Vertrag (15. Juni 2016), Mieter möchte am 15.04.2016 die Wohnung nicht mehr.
Zu wann kann der Mieter regulär kündigen und was steht dem Vermieter an Mietzins (ggf. zzgl NK) zu?

Danke für den Tipp
Spezi
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von Spezi »

Ich denke der Vertrag war frühestens bis zum 4.5.2016 (dritter Werktag) zum 31.7.2016 kündbar.
Gruß Spezi
vocaris
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von vocaris »

Spezi hat geschrieben:Ich denke der Vertrag war frühestens bis zum 4.5.2016 (dritter Werktag) zum 31.7.2016 kündbar.
Hei,
also sehe ich auch so. Da im Vertrag keine spezielle Regelung enthalten ist, dass die Frist der ordn. Kdg. erst mit Mietbeginn startet, wird man sich wohl mit dem 04.05.16 begnügen müssen.
Darf neben dem Mietzins auch die NK berechnet werden? Also der im Vertrag genannte Abschlag? Wenn nein, welche NK Kosten dürfen angesetzt werden?
Spezi
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von Spezi »

Da nicht immer alle umlagefähigen Betriebskosten im Mietvertrag stehen, sollte man besser Fragen, welche Betriebskosten hier nicht umgelegt werden dürfen.
Das wären alle verbrauchsabhängigen Betriebskosten bis auf die dafür zu zahlende Grundgebühren.
Gruß Spezi
SusanneBerlin
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von SusanneBerlin »

vocaris hat geschrieben:Darf neben dem Mietzins auch die NK berechnet werden? Also der im Vertrag genannte Abschlag?
Ja und ja.
Grüße, Susanne
Baden-57
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von Baden-57 »

vocaris hat geschrieben:Hallo,
wenn ein Mieter einen Mietvertrag, der für eine möblierte Wohnung auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde vor Mietantritt kündigt, welche Kosten hat er dem Vermieter zu zahlen, wenn bzgl. Kdg im Mietvertrag auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird.

Bsp: Mietvertrag unterschrieben (06.04.2016). Mietebeginn laut Vertrag (15. Juni 2016), Mieter möchte am 15.04.2016 die Wohnung nicht mehr.
Zu wann kann der Mieter regulär kündigen und was steht dem Vermieter an Mietzins (ggf. zzgl NK) zu?

Danke für den Tipp

Ein Mietvertrag kann nicht vor Beginn des Mietverhältnisses gekündigt werden, denn vor Mietbeginn ist man ja noch nicht Mieter.
Grown
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von Grown »

Baden-57 hat geschrieben:
Ein Mietvertrag kann nicht vor Beginn des Mietverhältnisses gekündigt werden, denn vor Mietbeginn ist man ja noch nicht Mieter.
gibt es da ne Quelle zu der Meinung?

Weil alles was ich auf die schnelle finden konnte (Mieterverein, Blogs von Mietrechtsanwälten, Infoseiten für Vermieter bzw. Hausverwalter) sagen aus dass es eben doch geht, unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
"Ich habe Dir also die Wahrheit erzählt, von einem gewissen Standpunkt aus." - Obi Wan Kenobi
SusanneBerlin
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von SusanneBerlin »

@Grown
Ignorieren Sie die Beiträge von Baden-57 einfach.
Manchmal hat er sogar recht, aber ca. 50% seines Geschreibe ist falsch. Ich mache mir nicht mehr die Mühe, auseinanderzukritteln welche Teile seiner Beiträge brauchbar sind und welche falsch sind. Ich hab ihn auf der Ignore-Liste und so werden seine Beiträge ausgeblendet, die sehe ich nicht mehr.
Grüße, Susanne
winterspaziergang

Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von winterspaziergang »

Grown hat geschrieben:
Baden-57 hat geschrieben:
Ein Mietvertrag kann nicht vor Beginn des Mietverhältnisses gekündigt werden, denn vor Mietbeginn ist man ja noch nicht Mieter.
gibt es da ne Quelle zu der Meinung?

Weil alles was ich auf die schnelle finden konnte (Mieterverein, Blogs von Mietrechtsanwälten, Infoseiten für Vermieter bzw. Hausverwalter) sagen aus dass es eben doch geht, unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
was damit gemeint sein dürfte: Der Vertrag beginnt erst am 15.06.16
Ein Vertrag der am 15. Juni beginnt, kann natürlich, wie oben beschrieben, am 3. Werktag im Mai gekündigt werden, aber die Frist beginnt erst mit Datum des Vertragsbeginns. Der Betreffende könnte also auch am 5. oder 10. Werktag kündigen, das ist bei Verträgen i.A. einerlei.
Für Mietverhältnisse/-verträge gelten aber bekanntlich andere Regelungen, die darauf aus sind, auf keinen Fall den Vertragspartner Mieter irgendwie einzuschränken oder zu benachteiligen. Folgendes ergibt sich aus der Rechtsprechung (Zitat):

Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu der Frage des Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn und lässt sich der Wille der Vertragsparteien, dass die Frist frühestens mit Mietbeginn zu laufen beginnt, auch nicht durch (ergänzende) Vertragsauslegung ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85).

Die Frage, ob mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter vor dem Mietbeginn bereits die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB in Lauf gesetzt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend davon ab, ob die Vertragsparteien im Mietvertrag eine vertragliche Regelung zu dieser Frage getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78). Ist dies der Fall, richtet sich die Kündbarkeit des Mietverhältnisses vor dem Mietbeginn nach dieser Vereinbarung.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, um anzunehmen, dass die Kündigung erst mit Mietbeginn zulässig sein soll. Ein entsprechender Wille der Parteien kann sich auch durch eine Auslegung des Mietvertrages ergeben. Hierbei ist die Interessenlage der Vertragspartner von Bedeutung. Hat etwa z.B. der Vermieter – für den Mieter erkennbar – größere Aufwendungen gemacht hat, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen, und durfte er erwarten, durch die Miete, die sein Vertragspartner zahlen sollte, einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erhalten, kann die Auslegung ergeben, dass der Fristbeginn im Falle einer ordentlichen Kündigung nach dem Willen der Parteien nicht vor Mietbeginn erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78).
vocaris
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Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von vocaris »

Super.
Bleibt noch die Frage, ab wann die Miete aufgrund der Kdg zu zahlen ist.
Ich schätze der Vermieter darf vom Mieter (der ja nie eingezogen ist) wohl erst am 15.6. Die 1/2 Miete für Juni und am 1.7. Die Miete für Juli verlangen, oder?
Oder ist es in dem Fall anders, dass die gesamte Miete nach der Kdg Bestätigung durch den Vermieter direkt fällig wird?
Sollte der Vermieter z. B. zum 1.7. einen neuen Mieter finden, dürfte er sicherlich die Miete des 1. Mieters nicht mehr nehmen.
winterspaziergang

Re: Mietervertrag nach 8 Tagen kündigen.Was kann berechnet w

Beitrag von winterspaziergang »

Die Miete ist wie bei einem begonnenen und später gekündigten Mietverhältnis zu zu zahlen: monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt.
Wird die Wohnung im Zeitraum der Kündigungsfrist wieder vermietet, entfällt der Mietzins.
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