Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Moderator: FDR-Team
Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Hallo!
Angenommen, Mieter A und B bilden eine WG. Sie haben einen gemeinsamen MV, sind also beide Hauptmieter.
A will nun seine Lebenspartnerin mit in die Wohnung aufnehmen (Vermieter wäre einverstanden), wofür B ausziehen müsste. B weigert sich jedoch. Vermieter wäre A (+ Partnerin) als alleiniger Mieter lieber, hat aber keine rechtliche Handhabe, eine Kündigung gegen B auszusprechen.
Wie ist hier die Vorgehensweise, wenn Vermieter und A den Auszug von B erreichen wollen? Reicht das Verlangen des A, mit seiner Partnerin ungestört zusammenleben zu wollen, aus?
Angenommen, Mieter A und B bilden eine WG. Sie haben einen gemeinsamen MV, sind also beide Hauptmieter.
A will nun seine Lebenspartnerin mit in die Wohnung aufnehmen (Vermieter wäre einverstanden), wofür B ausziehen müsste. B weigert sich jedoch. Vermieter wäre A (+ Partnerin) als alleiniger Mieter lieber, hat aber keine rechtliche Handhabe, eine Kündigung gegen B auszusprechen.
Wie ist hier die Vorgehensweise, wenn Vermieter und A den Auszug von B erreichen wollen? Reicht das Verlangen des A, mit seiner Partnerin ungestört zusammenleben zu wollen, aus?
Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder?WeyounBN hat geschrieben:
Wie ist hier die Vorgehensweise, wenn Vermieter und A den Auszug von B erreichen wollen? Reicht das Verlangen des A, mit seiner Partnerin ungestört zusammenleben zu wollen, aus?
wenn A mit seiner Partnerin ungestört zusammenleben möchte, steht es ihm frei, sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen, wo beide ungestört sein können.
Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Alternativ kann A auch die Wohnung kündigen und B, wenn dieser nicht will, zur Zustimmung zur Kündigung verklagen. Anschließend kann A mit X und VM einen neuen Mietvertrag über die Wohnung abschließen. Alles andere geht nur mit Zustimmung von B.
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Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Über den Umweg, dass der Anspruch an den Mitmieter besteht, den Mietvertrag gemeinsam zu kündigen wenn ein Mitmieter das Mietverhältnis beenden will und der Bereitschaft des Vermieters, mit A alleine (oder gegebenfalls mit A und dessen Freundin) einen neuen Mietvertrag abzuschließen, lässt sich das Vorhaben realisieren.strider hat geschrieben:Alternativ kann A auch die Wohnung kündigen und B, wenn dieser nicht will, zur Zustimmung zur Kündigung verklagen.
Es spielt keine Rolle, warum A den gemeinsamen Mietvertrag mit B beenden möchte. A braucht gegenüber B keinen Grund anzugeben.Reicht das Verlangen des A, mit seiner Partnerin ungestört zusammenleben zu wollen, aus?
Wenn der Vermieter nicht mitspielte, hätte A jedoch keine Handhabe gegenüber dem Vermieter, ein neues Mietverhältnis zum Zwecke des Zusammenwohnens mit der Partnerin zu begründen.
Grüße, Susanne
Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Da das Vorhaben nunmehr vorausschaubar ist, könnte ein Einklagen einer Kündigung als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.strider hat geschrieben:Alternativ kann A auch die Wohnung kündigen und B, wenn dieser nicht will, zur Zustimmung zur Kündigung verklagen.
A will ja gar nicht kündigen um auszuziehen, sondern B über einen Betrug aus der Wohnung bekommen. Hierzu täuscht er einen Kündigungswunsch vor.
Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Ich sehe da nichts rechtsmissbräuchliches. Beide Mieter bilden zusammen eine GbR und nun will ein Mieter die Auflösung der GbR um dann eine neue zu gründen. Das es sich um das selbe Mietobjekt handelt ist schön und gut aber spielt keine Rolle.
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Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
Nein, er täuscht nicht vor, A möchte den gemeinsamen Mietvertrag mit B und somit das Zusammenwohnnen mit B beenden. Das ist völlig legitim, auch wenn das ein Mittel zum Zweck ist, anschließend dieselbe Wohnung alleine oder ggf. mit Partnerin zu mieten.winterspaziergang hat geschrieben: A will ja gar nicht kündigen um auszuziehen, sondern B über einen Betrug aus der Wohnung bekommen. Hierzu täuscht er einen Kündigungswunsch vor.
Hätte B den besseren Draht zum Vermieter, stände B diese Möglichkeit genauso offen.
Es gibt nunmal keinen Zwang, sich "bis der Tod uns scheidet" an einen Mitbewohner zu binden und eine Wohnung zu teilen. Verträge können gekündigt werden. Der Anspruch auf Kündigung des gemeinsamen Vertrags ergibt sich aus § 741 BGB in Verbindung mit § 749 BGB, und schließt eine Einschränkung des Aufhebungsanspruchs explizit aus. Das Ansinnen des TE begründet zwar keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Vermieter sondern nur gegen den Mitmieter auf Aufhebung der Gemeinschaft, aber der VM spielt ja freiwillig mit.
Grüße, Susanne
Re: Einzug Partnerin - WG-Auflösung
.SusanneBerlin hat geschrieben: Es gibt nunmal keinen Zwang, sich "bis der Tod uns scheidet" an einen Mitbewohner zu binden und eine Wohnung zu teilen. Verträge können gekündigt werden
Darum ging es nicht, sondern um die eigentümliche Begründung, zwecks ungestörtem Zusammensein mit der Freundin, den Mitbewohner indirekt aus der Wohnung zu klagen bzw. schlicht auf die Straße zu setzen.
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