Überlassungsvertrag = Mietvertrag
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Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Guten Abend,
Man nehme an in einer 3 Personen leben in einer WG. Alle haben einen laut Wortlaut " Überlassungsvertrag" für ein entsprechendes Zimmer sowie weitere Räumlichkeiten wie Küche (inklusive Küchengeräte), Bad, Keller, etc. Des Weiteren ist die Waschmaschine und Trockner alter 15-20+ Jahre (hier als Kombigerät) im Überlassungsvertrag festgehalten. Die Mieter zahlen einen "All inklusive" Betrag.
a) Ist ein Wohnraum Überlassungsvertrag gleich ein Mietvertrag?
b) Wer ist für Reparaturen bzw. das Ersetzten von überlassenen Elektrogroßgeräten verantwortlich.
b1.) Gesetz dem Fall das der Waschtrockner nicht mehr funktionstüchtig ist und vom Vermieter nicht ersetzt bzw. nur zur Hälfte ersetzt werden will. Ist dies ein Mietminderungsgrund?
Mietort der Personen A-C ist Hamburg. Falls dies eine Rolle spielt.
Vielen Dank!
Man nehme an in einer 3 Personen leben in einer WG. Alle haben einen laut Wortlaut " Überlassungsvertrag" für ein entsprechendes Zimmer sowie weitere Räumlichkeiten wie Küche (inklusive Küchengeräte), Bad, Keller, etc. Des Weiteren ist die Waschmaschine und Trockner alter 15-20+ Jahre (hier als Kombigerät) im Überlassungsvertrag festgehalten. Die Mieter zahlen einen "All inklusive" Betrag.
a) Ist ein Wohnraum Überlassungsvertrag gleich ein Mietvertrag?
b) Wer ist für Reparaturen bzw. das Ersetzten von überlassenen Elektrogroßgeräten verantwortlich.
b1.) Gesetz dem Fall das der Waschtrockner nicht mehr funktionstüchtig ist und vom Vermieter nicht ersetzt bzw. nur zur Hälfte ersetzt werden will. Ist dies ein Mietminderungsgrund?
Mietort der Personen A-C ist Hamburg. Falls dies eine Rolle spielt.
Vielen Dank!
Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
siehe § 535 BGB:
Es ist ein Mietvertrag jedenfalls in der BRD, mit den Rechten und Pflichten des BGB wie § 536.(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Gruß Spezi
Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Jaa) Ist ein Wohnraum Überlassungsvertrag gleich ein Mietvertrag?
Der Vermieterb) Wer ist für Reparaturen bzw. das Ersetzten von überlassenen Elektrogroßgeräten verantwortlich.
Im Prinzip ja, jedoch dürfte die zulässige Mietminderung sehr gering ausfallen. Das würde ich in die gleiche Kategorie einordnen wie einen defekten Herd und dafür gibt es 2%.b1.) Gesetz dem Fall das der Waschtrockner nicht mehr funktionstüchtig ist und vom Vermieter nicht ersetzt bzw. nur zur Hälfte ersetzt werden will. Ist dies ein Mietminderungsgrund?
Erfolgreicher dürfte daher die Selbstvornahme sein. Dabei sollte man jedoch das korrekte Vorgehen einhalten.
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Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Die Selbstvornahme?
Sprich der Mieter nimmt eine die Reparatur/Neukauf selbst vor und reicht die Rechnung ein?
Gibt es einen rechtlichen binden Unterschied zwischen im Wortlaut bei "der Gegenstand wird mit vermietet" oder "der Mieter kann folgende Geräte/Räume mitbenutzten?"
Vielen Dank für die bisherigen Antworten
Sprich der Mieter nimmt eine die Reparatur/Neukauf selbst vor und reicht die Rechnung ein?
Gibt es einen rechtlichen binden Unterschied zwischen im Wortlaut bei "der Gegenstand wird mit vermietet" oder "der Mieter kann folgende Geräte/Räume mitbenutzten?"
Vielen Dank für die bisherigen Antworten
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Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Beispiel Küchenbenutzung:arasniete hat geschrieben: Gibt es einen rechtlichen binden Unterschied zwischen im Wortlaut bei "der Gegenstand wird mit vermietet" oder "der Mieter kann folgende Geräte/Räume mitbenutzten?"
Bei einer Wohngemeinschaft, in der jeder Mieter ein Zimmer mietet, kann man die Küche nicht mitvermieten. Denn Vermietung hieße: der Mieter hat die Küche für sich alleine und muss sie nicht mit anderen teilen. Man könnte also nur einem Mieter die Küche vermieten und den anderen nur das Zimmer. Das gleiche mit dem Bad. Ein Zimmer, ohne die Möglichkeit die Toilette zu benutzen und ohne Küche wird aber niemand mieten wollen und das wäre als Wohnraum auch nicht zulässig.
Also vermietet der Vermieter jedem Mieter ein Zimmer und sichert ihm zu, dass er das Bad und die Küche nutzen darf.
Grüße, Susanne
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Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Danke. Vermutlich war ich es nicht deutlich formuliert meine Frage.SusanneBerlin hat geschrieben:Beispiel Küchenbenutzung:arasniete hat geschrieben: Gibt es einen rechtlichen binden Unterschied zwischen im Wortlaut bei "der Gegenstand wird mit vermietet" oder "der Mieter kann folgende Geräte/Räume mitbenutzten?"
Bei einer Wohngemeinschaft, in der jeder Mieter ein Zimmer mietet, kann man die Küche nicht mitvermieten. Denn Vermietung hieße: der Mieter hat die Küche für sich alleine und muss sie nicht mit anderen teilen. Man könnte also nur einem Mieter die Küche vermieten und den anderen nur das Zimmer. Das gleiche mit dem Bad. Ein Zimmer, ohne die Möglichkeit die Toilette zu benutzen und ohne Küche wird aber niemand mieten wollen und das wäre als Wohnraum auch nicht zulässig.
Also vermietet der Vermieter jedem Mieter ein Zimmer und sichert ihm zu, dass er das Bad und die Küche nutzen darf.
Ich würde gerne wissen, ob es einen Unterschied zwischen den Wortlauten "der Gegenstand wird mit viermietet" und "Der Gegenstand wird zur mitbenutzung überlassen" gibt? Könnte zweiteres bedeuten, dass der Vermieter den Mietern den Gegenstand zwar in die Wohnung stellt aber nicht für Schäden/Reparaturen die durch verschleiß entstehen haften muss?
Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Ich denke "Susanne Berlin" hat den Unterschied zwischen
mitvermietet und zur Mitbenutzung überlassen
gut erklärt.
Endweder alleinige Benutzung oder
keine alleinige Benutzung sondern gemeinsam mit Anderen.
mitvermietet und zur Mitbenutzung überlassen
gut erklärt.
Endweder alleinige Benutzung oder
keine alleinige Benutzung sondern gemeinsam mit Anderen.
Gruß Spezi
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Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
nein, außerdem ist haften das falsche Wort, er muss den vertraglich vereinbarten Zustand wiederherstellen.arasniete hat geschrieben:Könnte zweiteres bedeuten, dass der Vermieter den Mietern den Gegenstand zwar in die Wohnung stellt aber nicht für Schäden/Reparaturen die durch verschleiß entstehen haften muss?
ist das wie der Name nahelegt ein Kombigerät oder ist der Trockner damit gemeint? bei letzterem fiele vermutlich auch die Minderung entsprechend geringer ausWaschtrockner nicht mehr funktionstüchtig ist
ein reiner Trockner ist deutlich weniger wichtig und für die normale Lebensführung sogar verzichtbarDas würde ich in die gleiche Kategorie einordnen wie einen defekten Herd und dafür gibt es 2%.
Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
Der Vermieter könnte einen günstigen gebrauchten Trockner hinstellen wenn er will. Die Mieter haben keinen Anspruch auf einen neuen. Aber verantwortlich dafür ist der Vermieter und die Mieter müssen auch kein Geld dazugeben (falls letzteres dürfen sie den halben Trockner dann mitnehmen wenn sie mal ausziehen? - das sollte man mal den Vermieter fragen).
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Überlassungsvertrag = Mietvertrag
SusanneBerlin hat geschrieben:...
Beispiel Küchenbenutzung:
Bei einer Wohngemeinschaft, in der jeder Mieter ein Zimmer mietet, kann man die Küche nicht mitvermieten. Denn Vermietung hieße: der Mieter hat die Küche für sich alleine und muss sie nicht mit anderen teilen.
...
Nein, so ist das nicht. Selbstverständlich sind Küche, Bad, Flur, Treppenhaus und auch die Elektrogeräte mitvermietet. Bestandteil des Mietvertrages. Es ist bloß so, dass die WG-Mieter an den Gemeinschaftsräumen keinen Allein-, sondern Mitbesitz haben.
Für einen wirksamen Mietvertrag ist es aber nicht Voraussetzung, dass der Mieter Alleinbesitz hat.
§ 866 BGB
Mitbesitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
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