Nebst der Salamitaktik des TE... nein, der Vermieter darf nicht abends fordern, umgekehrt darf der Mieter aber auch nicht nur abends und nach Einbruch der Dunkelheit „anbieten“.zimtrecht hat geschrieben:Tenor: Die Besichtigung hat grundsätzlich nur werktags während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.tony hat geschrieben: Und kann der Mieter... selbst nur Termine vorschlagen,... z.B. während üblicher Arbeitszeiten etc...
Insofern wäre genau diese Verfahrensweise in Ordnung. Der Mieter muss genau keine Besichtigung am Sonntagvormittag dulden oder Dienstagabend nach 22 Uhr. Dementsprechend schlägt er eben Termine zu "üblichen Geschäftszeiten" vor - wenn er dann auch Zeit hat, ist ja alles gut.
Ein Vermieter mit einem Mieter, der sch quer stellt, kann selbstverständlich mehrere Wege nutzen, um in Kontakt zu treten, die bei Bedarf wenn nicht „beweisbar“, dann darlegbar sind.
Hier im Forum immer wieder zu lesen, wie sich Menschen, die Un- und Halbwahrheiten berichten, sich in Widersprüche verwickeln und dies im Gegensatz zum etwaig späteren Richter, nicht erkennen.