Versteckte Mängel? Beweispflicht!?

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comeasuare
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Versteckte Mängel? Beweispflicht!?

Beitrag von comeasuare »

Hallo,

vier Wochen nach Auszug, erhält der ehemalige Mieter ein Schreiben des ehemaligen Vermieters, aus dem hervorgeht, dass dieser einen Betrag i. H. v. xxx von der Kaution für folgende angeblich versteckte und erst jetzt entdeckte Mängel einbehalten wird:

1. Klebestreifen auf Tapete
2. Farbreste an den Seiten von Lichtschaltern
3. gelöste Leiste eines über 20 Jahre alten Gefrierschranks
4. eine "Delle" in einer ebenfalls über 20 Jahre alten Holztür

zu 1. Ja, Klebestreifen am Rand der farblich gestrichenen Wände wurden geklebt. Die Wohnung wurde aber so übergeben, diese Klebestreifen waren also zu sehen und diese wurden nicht im Übergabeprotokoll mit aufgenommen, also dort auch nicht bemängelt.

zu 2. Das lässt sich nicht 100 %ig ausschließen.

zu 3. und 4. Diese Schäden sind dem ehemaligen Mieter nicht bewusst. Diese Schäden/Mängel der ehemalige Mieter auch nicht im eigenen Übernahmeprotokoll damals aufnehmen lassen, weil eben nicht gesehen.

Jetzt stellen sich dem ehemaligen Mieter folgende Fragen:

a) Darf der Vermieter einfach so einen Betrag i. H. v. xxx von der Kaution für solche angeblich versteckten Mängel einbehalten? Falls ja, wie hoch darf dieser Betrag max. in o. g. Fällen sein?
b) Wie lange darf der ehemalige Vermieter überhaupt die damals gezahlte Kaution zurückbehalten?
c) Wie lange hat der Vermieter überhaupt Zeit, solche angeblich versteckten und erst vier Wochen später entdeckten Mängel anzuzeigen? Hat der Vermieter nicht vielmehr sogar vielleicht die Pflicht, nach der Abnahme, die Wohnung noch einmal in Ruhe alleine durchzugehen und -zusehen und dann aber auch schnellstmöglich, noch vor der nächsten Vermietung, diese angeblich versteckten und neuen Mängel, dem ehemaligen Mieter anzuzeigen?
d) Wo liegt hier die Beweispflicht? Es kann ja durchaus sein, dass z. B. der Schaden an der Tür bereits vorhanden war, als der ehemalige Mieter eingezogen ist, aber dieser wurde einfach nie bemerkt, weil an einer Stelle, die man eben nicht so schnell oder vielleicht sogar nie wahrnimmt! Dass auf einmal eine Leiste gelöst sein soll, die über die ganze Mietzeit nicht gelöst war, ist auch sehr suspekt. Vielleicht einfach Altersmüdigkeit des Materials!? Wo liegen hier z. B. zeitliche Grenzen? Dass sich irgendwann mal etwas löst oder es eine "Delle" irgendwo gibt, ist doch sicherlich auch etwas, was einfach so geschieht, aber doch bitte nicht dem (letzten) Mieter in Rechnung stellen darf, nur weil der ehemalige Vermieter diese Schäden/Mängel auch erst jetzt selbst entdeckt hat, oder!?

Was meint ihr bitte zu den angeblich o. g. versteckten und neuen Mängeln?

Gibt es vielleicht genau für solche Mängel/Schäden irgendwelche Rechtsprechungen, aus denen hervorgeht, dass das zu dem normalen Abwohnen gehört und definitiv nicht dem ehemaligen Mieter in Rechnung gestellt werden darf?

Dankeschön.

LG
ktown
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Re: Versteckte Mängel? Beweispflicht!?

Beitrag von ktown »

Ich kann nicht erkennen, wo hier ein Mangel vorliegt und zweitens wo diese versteckt gewesen sein soll.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
webmaster76
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Re: Versteckte Mängel? Beweispflicht!?

Beitrag von webmaster76 »

Ich kann auch beim besten Willen keinen versteckten Mangel erkennen.

zu a) ein Vermieter darf nicht einfach so pauschal einen Betrag xxx einbehalten. Er muss dem Mieter gegenüber den Mangel anzeigen und kann die Kosten für die Beseitigung z.B. mit einem Kostenvoranschlag oder Angebot festlegen. Hier stellen sich aber mehrere Fragen, z.B. ist der Grad der Abnutzung übermäßig? Kann der Vermieter nachweisen, dass der Mangel durch diesen Mieter verursacht wurde (im Übergabeprotokoll steht ja offensichtlich nichts)? Welchen wirtschaftlichen Restwert haben die mangelhaften Teile der Wohnung? Usw.
zu b) kommt darauf an. Wenn z.B. Nachzahlungen aus den Nebenkosten zu erwarten sind kann der Vermieter einen vertretbaren Anteil bis zur Abrechnung einbehalten. Ansonsten i.d.R. nicht länger als 6 Monate.
zu c) aus meiner Sicht sind das keine versteckten Mängel.
zu d) beim Vermieter

Der Mieter könnte den Vermieter anschreiben, auf das Übergabeprotokoll in die Urteile "Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 7 C 676/12" und "Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 26.07.2004, Az. 6 C 105/04)" verweisen. Und ihm eine geeignete Frist zur Zahlung der einbehaltenen Kaution auffordern (per Einschreiben) mit dem Hinweis, danach einen Anwalt einzuschalten.
Hat der Mieter zumindest schon einmal den unstrittigen Anteil ausbezahlt bekommen?
Zafilutsche
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Re: Versteckte Mängel? Beweispflicht!?

Beitrag von Zafilutsche »

Warum ist beim Überstreichen nicht die Blende des Lichtschalters entweder abgenommen (am einfachsten) oder abgeklebt worden?
Wie auch immer! Versteckt ist diese mangelhaft ausgeführte Tätigkeit jedenfalls nie gewesen :devil: Der daraus resultierende Schadenersatz ist aber auch extremst begrenzt :mrgreen:
Ich würde aber auch mich diesbezüglich auf das Abnahmeprotokoll zurückziehen wollen, denn es wäre dem Vermieter möglich gewesen die Farbreste dort zu dokumentieren oder alternativ
den Mieter aufzufordern erst die Farbreste selbst zu entfernen um danach die Schlüssel bzw Wohnungsübergabe zu vollenden.
Etienne777
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Re: Versteckte Mängel? Beweispflicht!?

Beitrag von Etienne777 »

In meinen Augen sind sämtliche der genannten Mängel bei angemessener Sorgfalt des Vermieters während der Abnahme der Wohnung erkennbar gewesen und nicht "versteckt". Da offenbar die Wohnung unbeanstandet abgenommen wurde, ist von der Rückgabe einer nicht mangelhaften Mietsache auszugehen. Sollte der Vermieter bei der Abnahme die Sorgfalt haben vermissen lassen, ist das sein Problem.

Unabhängig davon ist eine normale Abnutzung und Verschlechterung der Mietsache durch den Mietgebrauch normal und vertragsgemäß, die damit verbundenen Verschlechterungen sind mit der Mietzahlung abgegolten, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückführen lassen. Dafür läge ggf. die Beweispflicht beim Vermieter.

Für Haushaltskühlgeräte beträgt die Regellebenserwartung etwa 12 Jahre, der 20 Jahre alte Gefrierschrank hat einen Zeitwert von 0,00 Euro. Bei einer Sache die einen Wert von 0,00 Euro hat, kann kein ersatzfähiger Schaden entstehen.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
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