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Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 20:41
von Megazicklein
Hallo liebe Fories,

Bräuchte mal wieder einen Rat.

Unser Vermieter hat nun alles einer Hausverwaltung übergeben, und diese kam nun auf die Idee, Nebenkostenabrechnungen von 2016/2017 und 2017/2018 zu erstellen.
Absprache mit dem Vermieter war zwar was anderes, aber das ist erst mal Nebensache. Der Abrechnungszeitraum ist jeweils bis zum 31.05.!

Heute 04.06.2019 kamen alle Abrechnungen auf einmal. Wie ist es da mit der Jahresfrist?

Danke, liebe Grüße
Megazicklein

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 21:05
von SusanneBerlin
Hallo
Megazicklein hat geschrieben:Heute 04.06.2019 kamen alle Abrechnungen auf einmal. Wie ist es da mit der Jahresfrist?
Dann haben die Mieter jetzt bis zum 3.6.2020 Zeit, Einwendungen gegen die am 4.6. zugegangenen Abrechnungen vorzubringen.
BGB hat geschrieben:Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
(§ 556 Abs 3, Satz 5 BGB)

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 21:31
von Megazicklein
Danke,

Ich bin jetzt aber richtig informiert, das ich die Abrechnungen normal nicht mehr zahlen müsste, da die Abrechnung mir hätte innerhalb eines Jahres, des Abeechnungszeitraum hätte zugehen müssen.

Es geht nur darum, auf beiden Abrechnungen sind um die 800 Euro Heizkosten angerechnet, wir heizen aber komplett mit dem Kachelofen. Damals wurde vereinbart, das deswegen überhaupt keine Abrechnung erfolgt. Verdunstet an der Heizung haben wir keine.

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 21:44
von SusanneBerlin
Wenn der Abrechnungszeitraum von 1.6. bis 31.5. geht und die Abrechnungen erst am 4.6.2019 zugingen kann der Vermieter für die Abrechnungsjahre 2016/2017 und 2017/2018 nichts mehr nachfordern.

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 22:57
von Megazicklein
Habe gerade eben nochmal geschaut, ja 01.06.-31.05. für 2016/2017 und 2017/2018.

Aber das sollte die Dame von der Hausverwaltung doch eigentlich wissen.

Es sollen ja nun Verdunster gesetzt werden, aber der komplette Allgemeinstrom geht auf unseren Zähler, somit auch die Heizungsanlage.

Der Vermieter wohnte mal selbst in unserer Wohnung und hat nur für die untere Wohnung einen Zähler setzen lassen.

Erstellt wurden die Abrechnungen am 21.05. das Anschreiben dazu am 31.05. und Poststempel ist der 03.06.2019.

Ist der Eingang der Abrechnungen bei mir maßgebend?

Danke
Grüße

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 23:10
von SusanneBerlin
Ist der Eingang der Abrechnungen bei mir maßgebend?
Ja entscheidend ist der Zugang beim Mieter.

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 04.06.19, 23:41
von Megazicklein
Danke schön

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 11.06.19, 15:45
von webmaster76
Megazicklein hat geschrieben: 04.06.19, 21:31Es geht nur darum, auf beiden Abrechnungen sind um die 800 Euro Heizkosten angerechnet, wir heizen aber komplett mit dem Kachelofen.
Laut Heizkostenverordnung können 30-50% der gesamten Heizkosten des Mehrparteienhauses auf die Wohnfläche verteilt werden. Somit können die 800€/Jahr je nach Heizverhalten der Nachbarn realistisch sein (auch wenn man selbst die Heizung nie in Betrieb hatte). In so einer Abrechnung werden die Posten verbrauchsabhängig und nach Fläche i.d.R. getrennt ausgewiesen.
Reden wir hier wirklich nur über Heizung oder auch über Warmwasser?

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 11.06.19, 16:12
von Megazicklein
Hallo,

Es steht nur Heizkosten, denke ist warmwasser auch mit drin. Es wird alles über Quadratmeter abgerechnet, sogar die Kosten für den Allgemeinstrom. Wir haben keine Zähler an den Heizkörpern, die sollen erst noch kommen. Warten aber schon 3 Jahre darauf.

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 11.06.19, 16:56
von ktown
Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette (=Forenregeln) gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Sie helfen dem Forum und erleichtern dem Moderatoren-Team die Arbeit, wenn Sie eine Fragestellung zur allgemeinen Rechtslage herausarbeiten, die für Sie von Relevanz ist.

Weitere Konkretisierungen zur unseren Forenregeln finden sich neben der Juriquette in der Moderationsleitline oder in dem Beitrag "Was ist erlaubt"?

Fragen dazu können Sie jederzeit im Forum für Mitgliederinformation u. Support stellen.

Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen, dann hilft ihnen diese Seite.

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 11.06.19, 17:47
von SusanneBerlin
Megazicklein hat geschrieben: 11.06.19, 16:12 Hallo,

Es steht nur Heizkosten, denke ist warmwasser auch mit drin. Es wird alles über Quadratmeter abgerechnet, sogar die Kosten für den Allgemeinstrom. Wir haben keine Zähler an den Heizkörpern, die sollen erst noch kommen. Warten aber schon 3 Jahre darauf.
Wenn in der Wohnung keine Boiler und Durchlauferhitzer vorhanden sind, dann ist es wahrscheinlich, dass Heizungswasser und Brauchwasser mit dem selben Ölbrenner erwärmt werden und nicht seperat mit zwei Ölbrennern. Ihre Annahme, dass die Kosten für Warmwasser in den Heizkosten mit drin ist, würde dann höchstwahrscheinlich zutreffen.

Den Allgemeinstrom nach anteilig nach Wohnfläche zu berechnen entspricht der gesetzlichen Regelung.

Re: Nebenkostenabrechnung 2016/2017/2018

Verfasst: 12.06.19, 10:57
von webmaster76
Megazicklein hat geschrieben: 11.06.19, 16:12sogar die Kosten für den Allgemeinstrom
Das ist auch richtig so.
Megazicklein hat geschrieben: 11.06.19, 16:12Es wird alles über Quadratmeter abgerechnet, sogar die Kosten für den Allgemeinstrom. Wir haben keine Zähler an den Heizkörpern, die sollen erst noch kommen. Warten aber schon 3 Jahre darauf.
Ein Mieter hat einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten. Ausnahmen regeln §11 Heizkostenverordnung. Diese Ausnahmen liegen in sehr vielen Fällen nicht vor. Insofern sollte der Mieter den Vermieter mit geeigneter Frist auffordern, Zähler einbauen zu lassen.
Für die Vergangenheit wird der Mieter mit der Umlage auf qm leben müssen. Er kann jedoch nach §12 Heizkostenverordnung 15% von den Kosten abziehen.

Für die "verjährten" Abrechnungen gilt übrigens: der Vermieter kann zu den Nebenkostenvorauszahlungen keine Nachforderungen erheben (weil diese nicht ausgereicht haben). Der Mieter kann deswegen jedoch nicht die Nebenkostenvorauszahlungen zurück fordern.